Auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, wird verordnet: Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt: „§ 5a. Hinsichtlich der in Anlage 7 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Einfuhr erteilt.“ 2. Paragraph 10, lautet: „§ 10. (1) Anlage 4 lit. C Ziffer 2, tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. (2) Anlage 1 lit. E tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“ 3. In Anlage 1 lit. C lautet die Ziffer 2 :, „2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins, in Anlage 3 lit. F, römisch eins, J oder N beschriebenen Funkanlage“ 4. Anlage 1 lit. E lautet: „E Rundfunkempfangseinrichtungen Technische Geräte, die ausschließlich Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. Die Verbindung zwischen den Rundfunkempfangseinrichtungen und einem Kabel-TV-Netz hat mit geschirmten Anschlusskabeln zu erfolgen, sodass die für Rundfunkempfangseinrichtungen und Kabel- TV-Netze gültigen Europanormen eingehalten werden.“ 5. In Anlage 3 lit. J lautet der Absatz 2 :, „(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Ziffer 6 In Anlage 3 lit. J wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Funkanlagen dürfen ausschließlich für den in Absatz 2,, Spalte „Gerätekategorie“, angegebenen Zweck betrieben werden. Die Funkanlagen zur Erfassung von Kraftfahrzeugen dürfen darüber hinaus ausschließlich auf Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), mehrspurigen Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B, die ähnliche Merkmale wie Bundesstraßen A aufweisen, sowie an Brücken, Tunnels und Gebirgspässen auf sonstigen Bundesstraßen S und Bundesstraßen B, soweit für deren Benützung eine Maut und/oder Benützungsgebühr einzuheben sind, betrieben werden.“ 7. Anlage 3 lit. N lautet: „N Funkanlagen zur Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen Funkanlagen, 1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV 563) erteilt wurde, 2. deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind, 3. deren maximale Strahlungsleistung den in der Tabelle 1 angegebenen Wert nicht überschreitet, 4. die für keine anderen als die in Tabelle 1 festgelegten Frequenzen ausgerüstet sind, 5. deren Sender nur im Notfall für die Fernauslösung von automatischen Wähleinrichtungen in Betrieb genommen werden und 6. deren Dauer der Aussendung maximal eine Sekunde beträgt. Tabelle 1 Frequenz (MHz) ERP (W) 26,855 0,1 142,375 0,01 469,990 0,1“ 8. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt: „Anlage 7 A Technisch zu prüfende Funkanlagen Funkanlagen, die in das Bundesgebiet zum Zweck der technischen Prüfung durch eine akkreditierte Prüfstelle verbracht werden“

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