Auf Grund des Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 3, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, wird nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank und nach Befassung der Europäischen Zentralbank verordnet: § 1. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt. § 2. Als Grundlage zur Feststellung von Veränderungen des Referenzzinssatzes (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz 2, des 1. Euro-JuBeG) wird der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität bestimmt. § 3. Für die Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes bleiben die zur Erleichterung der Umstellung der Marktteilnehmer auf den integrierten Euro-Geldmarkt für einen Übergangszeitraum vorgenommenen Veränderungen der in Paragraph eins und 2 genannten Zinssätze der Europäischen Zentralbank außer Betracht.

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