Der Nationalrat hat beschlossen: Das Telekommunikationsgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 3, wird der Punkt nach Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt: „17. „Starkstromleitungsmasten“ Tragwerke samt Fundamenten, Erdungen, Isolatoren, Zubehör und Armaturen, die zum Auflegen von Leitungen oder Leitungssystemen mit einer Betriebsspannung von 110 kV oder mehr zur Fortleitung von elektrischer Energie dienen.“ 2. Paragraph 7, Absatz 2 bis 8 lautet: „(2) Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern dies technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben. (3) Für die Mitbenutzung gemäß Absatz eins und 2 ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Verpflichteten zu leisten. Dabei sind jedenfalls die Kosten für die Errichtung, einschließlich der Kosten der Akquisition, sowie die laufenden Betriebskosten der mitbenutzten Anlage angemessen zu berücksichtigen. (4) Jeder Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes ist verpflichtet, Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie Sicherheitsbehörden auf Nachfrage ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern. (5) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Mitbenutzungswerber eine Vereinbarung über die Mitbenutzung binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. (6) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Mitbenutzung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. (7) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind verpflichtet, Rahmenvereinbarungen für die Mitbenutzung der von ihnen genutzten Antennentragemasten zu erstellen.

  1. Absatz 8,Rahmenvereinbarungen gemäß Absatz 7 und Mitbenutzungsvereinbarungen gemäß Absatz 5, sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht. 3. Im Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt: „(2a) Befindet sich auf einem Grundstück ein Antennentragemast oder ein Starkstromleitungsmast, dessen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter gemäß Absatz 2, verpflichtet ist, Mitbenutzung zu gestatten, ist auch diese Mitbenutzung vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu dulden, wenn dadurch die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Falls durch diese zusätzliche Mitbenutzung eine vermehrte physische Beanspruchung des Grundstückes nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes ein Zustimmungsrecht.“ 4. Paragraph 10, Absatz eins, lautet: „(1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.“ 5. Im Paragraph 104, Absatz 3, erhalten die bisherigen Ziffer eins bis 22 die Bezeichnung 2–23; Ziffer eins, lautet: „1. entgegen Paragraph 7, Absatz eins und 2 Mitbenutzung nicht gestattet;“ 6. Im Paragraph 111, lautet die Ziffer eins :, „1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß Paragraphen 15, 16 und 20 bis 23,“ 7. Im Paragraph 111, lautet die Ziffer 6 :, „6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß Paragraphen 37 bis 41,“ 8. lm Paragraph 111, wird der Punkt nach Ziffer 7, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 8, angefügt: „8. Festlegung der Bedingungen für die Mitbenutzung im Streitfall gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 8 .“

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