Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. Geltungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Funker-Zeugnisse § 3. Ausübung der Funkdienste § 4. Arten von Funker-Zeugnissen § 5. Umfang der Berechtigung 3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen § 6. Voraussetzung für die Ausstellung § 7. Ausstellung des Funker-Zeugnisses § 8. Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse § 9. Antrag auf Ausstellung § 10. Zweitausfertigung § 11. Abweisung des Antrages § 12. Entziehung 4. Abschnitt Funkerprüfungen § 13. Gegenstände der Prüfung § 14. Einrichtung einer Prüfungskommission § 15. Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung 5. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen § 16. Ausbildungsbestätigungen 6. Abschnitt Gebühren, Vergütungen § 17. Gebühren § 18. Vergütungen

Ziffer 7 Abschnitt Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen § 19. Behördenzuständigkeit § 20. Verwaltungsstrafbestimmungen 8. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 21. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 22. Übergangsbestimmungen § 23. Vollziehung § 24. Inkrafttreten 1. Abschnitt Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gelten für den Flugfunkdienst, für den Seefunkdienst und für den Binnenschiffsfunkdienst die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 1997,. Begriffsbestimmungen § 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff 1. „Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen; 2. „Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen; 3. „Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen; 4. „Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen; 5. „Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges; 6. „Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes; 7. „Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges; 8. „Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern; 9. „ Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes; 10. „Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes; 11. „Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges; 12. „Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes. 2. Abschnitt Funker-Zeugnisse Ausübung der Funkdienste § 3. (1) Österreichische Luftfahrzeug-, See- und Binnenschiffsfunkstellen, Boden-, Küsten- und Uferfunkstellen dürfen nur betrieben werden, wenn der Funkdienst von einer Person ausgeübt wird, die 1. Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung ist oder die

Ziffer 2 Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist und der das Recht die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auzuüben nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aberkannt wurde. Davon ausgenommen ist die kurzfristige Benutzung einer Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, wenn der Betrieb durch den Inhaber einer entsprechenden Berechtigung unmittelbar beaufsichtigt wird und sofern keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Luftfahrt oder Schiffahrt bestehen. (2) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung der Sicherheit der Luftfahrt und Schiffahrt weitere Ausnahmen von Absatz eins, vorsehen. (3) Das Funkerzeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, ist bei Ausübung des Funkdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Fernmelde-, Luftfahrt- und Schiffahrtbehörden, die sich gehörig ausweisen, vorzuweisen. Arten von Funker-Zeugnissen § 4. Folgende Funker-Zeugnisse können erworben werden: 1. Flugfunk: a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst, b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst, c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst; 2. Seefunk und Binnenschiffsfunk: a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst, b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst, c) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst, d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst, e) UKW-Betriebszeugnis römisch zwei, f) UKW-Betriebszeugnis römisch eins, g) Allgemeines Betriebszeugnis römisch zwei, h) Allgemeines Betriebszeugnis römisch eins. Umfang der Berechtigung § 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste: 1. In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis: a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst: Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen. 2. a) Eingeschränktes UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst: Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt. b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst: Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Binnenschiffsfunkstellen und Uferfunkstellen sowie bei Schiffserdfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden und die der Antenne zugeführte Leistung 50 W nicht übersteigt oder wenn das Bedienen der Sendeanlage auf Frequenzen unter 30 MHz nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist, und die der Antenne zugeführte Spitzenleistung 1500 Watt nicht übersteigt.

Litera c Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen, wenn das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist. d) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen, und bei Küsten- und Uferfunkstellen. e) UKW-Betriebszeugnis II: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW. f) UKW-Betriebszeugnis I: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen auf Frequenzen über 30 MHz und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS für UKW. g) Allgemeines Betriebszeugnis II: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen auf nicht ausrüstungspflichtigen Schiffen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS. h) Allgemeines Betriebszeugnis I: Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Binnen- und Seefunkstellen, bei Schiffserdfunkstellen und bei Küsten- und Uferfunkstellen und darüber hinaus zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS. 3. Abschnitt Ausstellung von Funker-Zeugnissen Voraussetzungen für die Ausstellung § 6. (1) Ein Funker-Zeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller 1. das 16. Lebensjahr vollendet hat, 2. fachlich befähigt ist und 3. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat. (2) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch 1. die erfolgreiche Ablegung der Funkerprüfung oder einer gemäß Absatz 5, anerkannten Prüfung 2. sofern der Antrag auf Ausstellung eines in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch die Vorlage einer Ausbildungsbestätigung. (3) Nicht voll handlungsfähige Personen haben außerdem die Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer anderen voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der dieser die Haftung für die sich auf Grund der Ausstellung eines Funker-Zeugnisses ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt. (4) Dem Inhaber eines von der Fernmeldebehörde ausgestellten Zeugnisses ist auf Antrag ein höherwertiges Zeugnis auszustellen, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung durch eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung und, sofern der Antrag auf Ausstellung eines in Paragraph 4, Ziffer 2, Litera e bis h angeführten Zeugnisses gerichtet ist, darüber hinaus durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung nachweist. (5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der zur erfolgreichen Ablegung der Prüfung erforderlichen Voraussetzungen Prüfungen anerkennen, die nach den Bestimmungen des Luftfahrtrechtes über Zivilluftfahrerprüfungen abgelegt wurden. In einer derartigen Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher Form der Nachweis der erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung zu erbringen ist. Ausstellung des Funker-Zeugnisses § 7. Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Funker-Zeugnis“ auszustellen.

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse § 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen. (2) Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller 1. das 16. Lebensjahr vollendet hat, 2. die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn 3. keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen. (3) Über die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen. (4) Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß. Antrag auf Ausstellung § 9. Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist schriftlich bei der Fernmeldebehörde einzubringen und hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Vor- und Zuname, 2. Anschrift des Antragstellers, 3. Datum der Geburt des Antragstellers, 4. Art des angestrebten Funker-Zeugnisses, 5. im Falle eines Antrages gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des ausländischen Funker-Zeugnisses, 6. allenfalls den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer gemäß Paragraph 6, Absatz 5, anerkannten Prüfung, 7. allenfalls eine Ausbildungsbestätigung. Zweitausfertigung § 10. Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn 1. das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder 2. der Verlust glaubhaft gemacht wird. Abweisung des Antrages § 11. (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung ist abzuweisen, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 8, Absatz 2, nicht gegeben sind oder 2. seit einer Entziehung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind. (2) Der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller 1. zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann und er nicht glaubhaft macht, daß ihn kein Verschulden trifft, 2. während der Prüfung zurücktritt oder 3. die Prüfung nicht bestanden hat. (3) Wird der Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung zurückgezogen oder hat er als zurückgezogen zu gelten, so darf der Antragsteller nicht vor Ablauf von drei Monaten neuerlich zur Ablegung der Prüfung antreten. Entziehung § 12. (1) Die Entziehung ist auszusprechen, wenn 1. der Inhaber des Funker-Zeugnisses oder der Anerkennung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, gegen dieses Gesetz, gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnung oder gegen das Telekommunikationsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 100 aus 1997,, gröblich oder wiederholt verstößt, 2. Verstöße gegen Nebenbestimmungen, die dem die betriebene Funkstelle bewilligenden Bescheid beigefügt sind, wiederholt zu Beanstandungen geführt haben oder 3. eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Zeugnisses oder für die Anerkennung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

  1. Absatz 2,Inhabern eines gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anerkannten Funker-Zeugnisses ist das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, bei Vorliegen einer der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen abzuerkennen. (3) Die Entziehung und die Aberkennung begründen keinen Anspruch auf Entschädigung und sind an keine Frist gebunden. (4) Die Urkunde (Funker-Zeugnis oder Anerkennung) ist innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entziehung der Behörde zurückzustellen. 4. Abschnitt Funkerprüfungen Gegenstände der Prüfung § 13. (1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen: 1. Fertigkeiten; 2. Rechtliche Bestimmungen; 3. Sonderbestimmungen; 4. Technische Kenntnisse. (2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen. Einrichtung einer Prüfungskommission § 14. (1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, erforderlichen Funkerprüfungen einzurichten. (2) Die Prüfungskommission zur Abnahme der zum Erwerb eines Zeugnisses gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, erforderlichen Funkerprüfungen ist beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzurichten. (3) Die Mitglieder der Funkerprüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. (4) Die Funkerprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige öffentlich Bedienstete der Fernmeldebehörden, der Obersten Zivilluftfahrtbehörde, der Obersten Schifffahrtsbehörde sowie fachkundige Bedienstete der Austro Control Gesellschaft mbH zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung § 15. (1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände. (2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war. (3) Die Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 gelten sinngemäß. 5. Abschnitt Ausbildungsbestätigungen § 16. (1) Die Ausbildungsbestätigung dient dem Nachweis der erfolgreichen Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten. Sie wird von gemäß Absatz 2, ermächtigten Ausbildungsunternehmen an Personen ausgestellt, die in diesen Fähigkeiten erfolgreich unterwiesen wurden. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Ausbildungsunternehmen, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. (3) Das ermächtigte Ausbildungsunternehmen hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen.
  1. Absatz 4,Die Fernmeldebehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich zu entsprechen. (5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn das ermächtigte Ausbildungsunternehmen nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht mehr den festgesetzten Anforderungen entsprechen. (6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, internationale Vereinbarungen und die Art des angestrebten Zeugnisses durch Verordnung festzusetzen, 1. unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Unterweisung in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten geeignet zu gelten hat, 2. welche Einrichtungen zur Unterweisung in diesen Fähigkeiten erforderlich sind, 3. Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung, 4. Inhalt, Art und Umfang des Nachweises der Kenntnisse gemäß Absatz eins und 5. Form und Inhalt der Ausbildungsbestätigung. (7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Unterweisung im Ausland ausgestellte Ausbildungsbestätigungen durch Verordnung anerkennen. 6. Abschnitt Gebühren, Vergütungen Gebühren § 17. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz erteilten Zeugnisse und Anerkennungen unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand sowie auf den Umfang der erteilten Berechtigung eine Gebührenordnung zu erlassen, in der die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festzulegen sind. Vergütungen § 18. Den Prüfern sowie dem Schriftführer gebührt für jede Prüfung eine Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfer- oder Schriftführertätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist. 7. Abschnitt Behördenzuständigkeit und Strafbestimmungen Behördenzuständigkeit § 19. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern in Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. (2) Zur Durchführung der Verfahren gemäß Paragraphen 6 und 10 sowie für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren ist das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. (3) Funkerprüfungen werden von den bei den Fernmeldebüros eingerichteten Funkerprüfungskommissionen abgenommen. Verwaltungsstrafbestimmungen § 20. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer 1. entgegen Paragraph 3, Absatz eins, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein; 2. entgegen Paragraph 3, Absatz eins, als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See-

oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aberkannt worden ist. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, Absatz 3, das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist. (3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. 8. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 21. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltende Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funker-Zeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1967,, außer Kraft. Übergangsbestimmungen § 22. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen bleiben aufrecht. (2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden Funker-Zeugnissen: 1. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst, 2. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst, 3. das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst, 4. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst, 5. das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und 6. das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst. (3) Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Vollziehung § 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Inkrafttreten § 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden. Artikel 2 Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 40, Absatz eins, entfallen die Ziffer 10 bis 16, 2. Die Ziffer 1 tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

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