Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Bewilligungen § 3 Bewilligungspflicht § 4 Bewilligungsvoraussetzungen § 5 Bewilligungsverfahren § 6 Erteilung der Bewilligung § 7 Sonderrufzeichen § 8 Gebühren § 9 Erlöschen der Bewilligung 3. Abschnitt Verwendung von Amateurfunkstellen § 10 Berechtigungsumfang § 11 Kontrollgeräte § 12 Störungen § 13 Nachrichteninhalt § 14 Not- und Katastrophenfunkverkehr § 15 Rufzeichen § 16 Rufzeichenliste § 17 Mitbenützung § 18 Funktagebuch § 19 Sicherungsmaßnahmen 4. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse § 20 Voraussetzungen für die Ausstellung § 21 Antrag auf Ausstellung § 22 Zurückziehung des Antrages § 23 Gegenstände der Prüfung, Ergänzungsprüfung § 24 Einrichtung einer Prüfungskommission § 25 Anerkennung ausländischer Zeugnisse
Ziffer 5 Abschnitt Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen § 26 Behördenzuständigkeit § 27 Verwaltungsstrafbestimmungen § 28 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 29 Übergangsbestimmungen § 30 Verweisungen § 31 Vollziehung § 32 Inkrafttreten 1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst. (2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,. Begriffsbestimmungen § 2. In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff: 1. „Amateurfunkdienst“ einen technisch-experimentellen Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für den Verkehr der Funkamateure untereinander, insbesondere zur Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr, und für technische Studien betrieben wird; 2. „Funkamateur“ eine Person, welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde und die sich mit der Funktechnik und dem Funkbetrieb aus persönlicher Neigung oder im Rahmen einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation, jedoch nicht in Verfolgung anderer, insbesondere wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, befaßt; 3. „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen; 4. „Stationsverantwortlicher“ eine natürliche Person, die von einem Amateurfunkverein oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation namhaft gemacht wird und die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verantwortlich ist; 5. „Klubfunkstelle“ die Amateurfunkstelle eines Amateurfunkvereines oder einer im öffentlichen Interesse tätigen Organisation; 6. „Bakensender“ eine automatische Amateurfunksendeanlage, die an einem festen Standort errichtet und betrieben wird, ihre technischen und betrieblichen Merkmale ständig wiederkehrend aussendet und Zwecken der Frequenzmessung und der Erforschung der Funkausbreitungsbedingungen dient; 7. „Relaisfunkstelle“ eine Amateurfunkstelle, die der automatischen Informationsübertragung dient. 2. Abschnitt Bewilligungen Bewilligungspflicht § 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind 1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 17 und 2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen. (2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. (3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.
Bewilligungsvoraussetzungen § 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die 1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und 2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder c) ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen. (2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt. (3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person 1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat, 2. voll handlungsfähig ist und 3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist. (4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn 1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und 2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen. (5) Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen. (6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen. Bewilligungsverfahren § 5. (1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über: 1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen, 2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen, 3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen, 4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle, bei einer beweglichen Amateurfunkstelle das Gebiet, in dem sie betrieben werden soll, 5. die angestrebte Leistungsstufe, 6. die angestrebte Bewilligungsklasse und 7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle. (2) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis, der Bescheid über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung oder ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen. (3) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens. Erteilung der Bewilligung § 6. (1) Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Amateurfunkbewilligung“ auszustellen, außer es handelt sich um die Bewilligung einer Relaisfunkstelle oder eines Bakensenders. (2) Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 6, sowie des Paragraph 4, Absatz 5, unbefristet zu erteilen. (3) In der Amateurfunkbewilligung ist dem Antragsteller ein Rufzeichen zuzuweisen. (4) Entsprechend der Prüfungskategorie der vom Antragsteller oder vom Stationsverantwortlichen abgelegten Amateurfunkprüfung ist die Amateurfunkbewilligung für eine bestimmte Bewilligungsklasse zu erteilen. (5) Die Amateurfunkbewilligung ist für eine bestimmte Leistungsstufe zu erteilen. Diese legt die höchste zulässige Sendeleistung fest, mit der die Amateurfunkstelle betrieben werden darf.
Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen. Anerkennung ausländischer Zeugnisse § 25. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse anerkennen. 5. Abschnitt Behördenzuständigkeit, Straf-, Vollzugs- und Übergangsbestimmungen Behördenzuständigkeit § 26. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen. (2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Fernmeldebüros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Verwaltungsstrafbestimmungen § 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer 1. entgegen Paragraph 10, Absatz 3, Aussendungen durchführt a) in Frequenzbereichen, die zwar dem Amateurfunkdienst, nicht aber der jeweiligen Bewilligungsklasse zugewiesen sind, oder b) mit anderen als für die jeweilige Bewilligungsklasse festgesetzten Sendearten oder c) mit einer höheren als der zulässigen Sendeleistung oder d) mit einer größeren als der festgesetzten Bandbreite und keine Ausnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vorliegt, 2. entgegen Paragraph 10, Absatz 3, als Inhaber der Amateurfunkbewilligung oder als Mitbenützer der Amateurfunkstelle nicht während der gesamten Dauer der Aussendung persönlich an der Amateurfunkstelle anwesend ist, 3. entgegen Paragraph 10, Absatz 4, Amateurfunkstellen mit Telekommunikationsnetzen verbindet oder in Verbindung mit diesen betreibt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vorliegt, 4. entgegen Paragraph 13, Absatz 2 und 3 vorsätzlich mit einer Funkstelle, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, Funkverkehr durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, nicht vorliegen, 5. entgegen Paragraph 13, Absatz 2 und 3 Funkverkehr nicht unmittelbar mit einer bewilligten Amateurfunkstelle durchführt oder eine solche Funkverbindung nicht sofort abbricht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, nicht vorliegen und keine Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 6, vorliegt, 6. entgegen Paragraph 13, Absatz 5, mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, Funkverkehr durchführt, 7. entgegen Paragraph 17, Absatz eins, die Mitbenützung seiner Amateurfunkstelle Personen gestattet, die nicht die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben, 8. entgegen Paragraph 17, Absatz 2, eine Amateurfunkstelle, ohne die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt zu haben, oder über den sich aus Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergebenden Umfang hinaus mitbenützt und keine Ausnahme gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vorliegt, 9. entgegen Paragraph 17, Absatz 4, bei der Mitbenützung nicht für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sorgt oder den Betrieb der Funkstelle nicht ausreichend überwacht. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30000 S zu bestrafen, wer 1. entgegen Paragraph 10, Absatz 3, Aussendungen in Frequenzbereichen, die nicht dem Amateurfunkdienst zugewiesen sind, durchführt, 2. entgegen Paragraph 13, Absatz 4, im Verkehr mit anderen Funkstellen das Ansehen, die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährdet, gegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstößt, 3. entgegen Paragraph 14, Absatz 7, Notrufe stört oder nicht beantwortet, 4. entgegen Paragraph 15, ein anderes als das zugewiesene Rufzeichen oder kein Rufzeichen aussendet.
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