Auf Grund des Paragraph 7, Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 126 aus 1998,, wird verordnet: Gewichtung der meldepflichtigen Geschäfte § 1. (1) Gemeldete Geschäfte und Stornomeldungen sind für Zwecke der Kostenbemessung zu gewichten. Den gemeldeten Geschäften und den Stornomeldungen ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, soweit für einzelne Geschäftsarten nicht besondere Gewichtungsfaktoren nach Absatz 2 bis 4 gelten. Stornomeldungen und die ihnen zugrundeliegenden Meldungen sind gesondert als kostenpflichtige Geschäfte zu behandeln. Die BWA hat nur Korrekturmeldungen zu berücksichtigen, die bis zum 31. März des Folgejahres eingelangt sind. (2) Bei Kreditinstituten, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind (Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 5, Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) und die nicht gemäß Paragraph 25, Absatz 13, BWG zur Lösung des Anschlusses an das Zentralinstitut berechtigt sind, gilt anstelle des in Absatz eins, genannten Gewichtes eine Gewichtung von 6,9 vH, sofern der unmittelbare Auftraggeber nicht meldepflichtig im Sinne des Paragraph 11, der Wertpapier- Meldeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1997,, ist und als beteiligtes Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, WAG das zuständige Zentralinstitut oder ein anderes demselben zuständigen Zentralinstitut angeschlossenes Kreditinstitut angegeben ist. Für innersektorale Geschäfte zwischen angeschlossenen Kreditinstituten gilt jedoch die Gewichtung nach Absatz eins, 3 und 4, Für Zwecke der Kostenbemessung gelten die innersektoralen Geschäfte mit Ausnahme der Geschäfte zwischen den angeschlossenen Kreditinstituten als ein kostenpflichtiges Geschäft, dessen Kosten jenem Sektorinstitut vorzuschreiben sind, das das meldepflichtige Geschäft innersektoral nicht mehr weiterleitet. Das zuständige Zentralinstitut und die angeschlossenen Kreditinstitute haben der BWA auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres die erforderlichen Referenzdaten zur Verfügung zu stellen. (3) Handelt es sich bei dem Instrument, auf das sich das gemeldete Geschäft bezieht, um Schuldverschreibungen, Kassenobligationen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen oder Commercial Papers, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 1,2 vH. (4) Wird das gemeldete Geschäft vom meldepflichtigen Institut im Rahmen seiner Tätigkeit als Market Maker gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, oder als Market Maker in Instrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, abgeschlossen, so verringert sich das Gewicht gemäß Absatz eins, auf 2,9 vH. Die letztgenannten Market Maker-Geschäfte werden auf Grund publizierter An- und Verkaufskurse abgeschlossen, zwischen denen jeweils eine maximale Spanne von 0,2 Prozent des Mittelwertes zwischen An- und Verkaufsgebot liegt. Das als Market Maker tätige meldepflichtige Institut hat der BWA die Referenzdaten auf seine Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. (5) Eine kumulative Anwendung der Absatz 2 und 3 findet statt. Eine weitere kumulative Anwendung der Absatz 2 bis 4 findet nicht statt, auch wenn das gemeldete Geschäft die Voraussetzung mehrerer der vorgenannten Absätze erfüllt. Jahreskostenbemessung § 2. (1) Die BWA hat auf Grund des von ihr gemäß Paragraph 6, WAG zu erstellenden Jahresabschlusses bis spätestens zwei Monate nach Übermittlung des erstellten Jahresabschlusses an den Bundesminister für Finanzen folgende Beträge zu ermitteln bzw. folgende Berechnungen gemäß den folgenden Ziffer eins bis 6 und Abs. 2 vorzunehmen: 1. Die Gesamtkosten (nach Abzug der Erträge) der BWA im vorangegangenen Kalenderjahr;
Ziffer 2 die anteilige Berechnung des auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 WAG nach Abzug der Prüfungskosten nach Paragraph 3, jeweils insgesamt entfallenden Betrages; 3. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der meldepflichtigen Geschäfte an der Gesamtzahl und am Gesamtvolumen der meldepflichtigen Geschäfte, wobei die Geschäfte im Verhältnis der Relationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 4 zu gewichten und darauf die Kosten der laufenden Aufsicht verursachungsgemäß aufzuteilen sind. Bei der Anteilsberechnung sind Anzahl und Volumen der Geschäfte im Verhältnis von 60 vH zu 40 vH anzusetzen. Für die Umrechnung der gemeldeten Fremdwährungsbeträge sind bis zum Jahr 1998 die Devisenfixing-Kurse der OeNB und ab dem Jahr 1999 die Richtkurse der EZB des Geschäftsabschlußtages heranzuziehen. Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, WAG für das Jahr 1997 im einzelnen entfallenden Beträge sind auf Basis einer im Sinne dieser Bestimmung für das Jahr 1998 durchzuführenden Anteilsberechnung zu ermitteln; 4. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, WAG mit Ausnahme des Bundes im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil an den insgesamt ausgegebenen meldepflichtigen Instrumenten, die im betreffenden Kalenderjahr an der Wiener Börse amtlich notiert oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen waren und mit im Jahresdurchschnitt berechneten Kurswerten bewertet sind. Die BWA ist berechtigt, zur Ermittlung dieser Kosten Angaben der Wiener Börse AG über die amtlich notierten oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Instrumente einzuholen und der Kostenberechnung zugrunde zu legen, wobei die meldepflichtigen Instrumente im Verhältnis der Prozentsätze nach Paragraph eins, Absatz eins und 3 zu gewichten sind. Emissionen bis 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling ist ein Gewicht von 90 vH und Emissionen, die 1 Million Euro oder 14 Millionen Schilling übersteigen, ist ein Gewicht von 100 vH beizumessen. Die Wiener Börse AG hat der BWA die entsprechenden Referenzdaten auf ihre Kosten bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen; 5. die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, WAG im einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften an den gesamten Umsatzerlösen der Finanzdienstleistungsgeschäfte aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hiebei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zu berücksichtigen. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Unternehmen der Vertragsversicherung haben der BWA auf ihre Kosten die von Abschlußprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres zu übermitteln. Für die Jahre 1997 und 1998 werden vorläufig keine Kosten verrechnet. Die Kosten dieser Jahre werden im Jahr 1999 auf sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die zum 31. Dezember 1999 über eine Konzession verfügen, umgelegt; 6. den nach Abzug der gemäß Ziffer 3, 4 und 5 ermittelten Beträge von den gemäß Ziffer eins, ermittelten Gesamtkosten auf den Bund gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, WAG entfallenden Betrag. (2) Die BWA hat jedem Kostenpflichtigen die auf ihn gemäß Absatz eins, entfallenden Jahresgesamtkosten bis zum 31. Oktober des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Gesamtjahreskosten für das Jahr 1997 sind den Kostenpflichtigen bis zum 30. Juni 1999 vorzuschreiben. Die vorgeschriebenen Beträge sind auf einen vollen Eurobetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet. Prüfungskosten § 3. Die geprüften Rechtsträger haben der BWA die Kosten von Prüfungen oder Maßnahmen gemäß § 24 Absatz 2 und 5 WAG gesondert nach Vorschreibung zu vergüten. Fristen und Zahlungsart § 4. (1) Die Zahlungen der Kostenpflichtigen sind dem Konto 5.050.000 des Bundesministeriums für Finanzen bei der Österreichischen Postsparkasse gutzuschreiben. (2) Die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorgeschriebenen Beträge sind spätestens innerhalb eines Monats zu erstatten, sofern nicht ein bestimmter Fälligkeitstag im Bescheid angegeben ist. (3) Bei Zahlungsverzug sind 2 vH des Fehlbetrags zu entrichten. Eine bescheidmäßige Vorschreibung des Säumniszuschlages ist nicht erforderlich.
Vollstreckbarkeit und Einbringung § 5. Kostenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im vom Bund festgesetzten Ausmaß gerichtlich vollstreckbar. Der Bund hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Kostenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, daß die Schuld vollstreckbar geworden ist. Verjährung § 6. Die Verjährungsfrist für Forderungen des Bundes gegenüber Kostenpflichtigen nach dieser Verordnung beträgt fünf Jahre. Inkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Edlinger