Auf Grund der Paragraphen 16, Absatz eins und 2, 17, 20, 23, 37, 38 Absatz 5, 42, Absatz 5 und 58 Absatz 12, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, wird verordnet: Artikel römisch eins Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 18 Punkt 04, lautet: „§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen 1. Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

Ziffer 2 In den Bereichen gemäß Ziffer eins, sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten. 3. Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880,250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schiffahrt, das Baden und das Tauchen verboten. 4. Von den Vorschriften der Ziffer eins und 3 sind ausgenommen: a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden; b) Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache; c) Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung; d) Fahrzeuge, die zu schiffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung; e) Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages. 5. Von den Verboten der Ziffer 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen. 6. Vom Verbot der Schiffahrt gemäß Ziffer 3, sind weiters ausgenommen: a) Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen: – Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom- km 1909,000; – Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200); – Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in Höhe Strom-km 1902,900; – Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse; – Stopfenreuther Arm (Roßkopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300; – Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm; – Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500; b) Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden. 7. Fahrzeuge gemäß Ziffer 6, dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen. 8. Das Badeverbot der Ziffer 3, gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.“ 2. Anhang 2 lautet neu: „Anhang 2 zu Paragraph 11 Punkt 02, Ziffer eins, Schiffahrtspolizei Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten

Artikel römisch zwei Änderung der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung Die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Teiles C lautet neu: „TEIL C Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen“

Ziffer 2 Paragraph 66 a, lautet: „§ 66a. Die für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schiffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.“ Artikel römisch drei Änderung der Schiffahrtsanlagenverordnung Die Schiffahrtsanlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1995,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 26, Absatz 8, lautet: „(8) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich der Mindesthöhe des Punktes des tiefsten Durchhanges gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.“ Artikel römisch vier Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Abweichend von Absatz eins, tritt die Änderung des Anhanges 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung mit 1. August 1999 in Kraft.

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