Auf Grund des Paragraph 33, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts- Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,, des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 1998,, und des Paragraph 4, Absatz 8, des Bundesgesetzes über Fachhochschul- Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1998,, wird verordnet: Statistische Erhebungen an den Universitäten und an der Donau-Universität Krems § 1. (1) An den Universitäten und an der Donau-Universität Krems sind für statistische Erhebungen die Formulare UStat1U und UStat2U nach dem Muster der Anlage zu verwenden. (2) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium (Vergabe der Matrikelnummer) das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular UStat1U entgegenzunehmen und die Matrikelnummer einzusetzen. (3) Die Zentrale Verwaltung hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über eine ein ordentliches Studium oder einen Universitätslehrgang abschließende Prüfung von der Absolventin oder dem Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular UStat2U entgegenzunehmen und erforderlichenfalls die Matrikelnummer einzusetzen. (4) An der Donau-Universität Krems tritt an die Stelle der Zentralen Verwaltung die mit der Studien- und Prüfungsverwaltung betraute Dienstleistungseinrichtung. Statistische Erhebungen bei Fachhochschul-Studiengängen § 2. (1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare UStat1F und UStat2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden. (2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme einer Studierenden oder eines Studierenden das von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular UStat1F entgegenzunehmen und das oder die Personenkennzeichen einzusetzen. (3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades von der Absolventin oder vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular UStat2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das oder die Personenkennzeichen einzusetzen. Formulare § 3. Wenn das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für die statistischen Erhebungen Formulare zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.
Datenverwendung § 4. Die gemäß Paragraphen eins und 2 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Übergangsbestimmungen § 5. Bei Universitäten, an denen noch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (Universitäts-Organisationsgesetz – UOG), Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, in der geltenden Fassung, anzuwenden ist, treten an die Stelle der Zentralen Verwaltung (Paragraph eins,) die Universitätsdirektion oder die Dekanate. Inkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Außerkrafttreten § 7. Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über statistische Erhebungen an den Universitäten, an der Donau-Universität Krems, an den Hochschulen künstlerischer Richtung und bei Fachhochschul-Studiengängen (Hochschul-Statistikverordnung 1997 – HStatVO 1997), BGBl. römisch zwei Nr. 233 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
Einem