Der Nationalrat hat beschlossen: Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen § 2 Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages § 3 Aufsichtsbehörden § 4 Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen Abschnitt römisch II Bestimmungen über Berechtigungen § 5 Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung § 6 Weitere Verfahrensvorschriften § 7 Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen § 8 Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit § 9 Zuverlässigkeit § 10 Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter § 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit § 12 Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit Inländern § 13 Straßeneignung § 14 Verkehrsbereich § 15 Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer § 16 Auflagen § 17 Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen § 18 Frist zur Aufnahme des Betriebes § 19 Inhalt des Konzessionsbescheides § 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers § 21 Berufungsrecht Abschnitt römisch III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb § 22 Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten § 23 Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien § 24 Betriebspflichtenthebung § 25 Widerruf der Berechtigung § 26 Amtshilfe § 27 Erlöschen der Berechtigung § 28 Rechtsnachfolge § 29 Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr § 30 Verlängerung der Konzessionsdauer

§ 31 Beförderungspreise und Fahrpreissystem § 32 Beförderungsbedingungen § 33 Haltestellengenehmigung § 34 Haltestellenzeichen § 35 Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen § 36 Fahrpläne § 37 Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen § 38 Rufbusse und Anrufsammeltaxis Abschnitt römisch IV Bestimmungen über die Fahrzeuge § 39 Fahrzeuge § 40 Zwischenüberprüfung § 41 Leiter des Betriebsdienstes § 42 Meldepflichten § 43 Fahrdienst § 44 Benützung der Fahrzeuge Abschnitt römisch fünf Übergangs- und Schlußbestimmungen § 45 Aufsicht § 46 Verordnungen § 47 Strafbestimmungen § 48 Mitwirkung § 49 Verweisungen § 50 Amtsbeschwerden § 51 Inkrafttreten § 52 Übergangsbestimmungen § 53 Anhängige Verfahren § 54 Vollziehung Abschnitt römisch eins Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen § 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich. (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bzw. gelten als 1. Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – zu befördern; 2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluß von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt; 3.Handgepäck jeder Gegenstand, den der Fahrgast ohne Behinderung, Belästigung oder Gefährdung der Mitreisenden über oder unter dem Sitzplatz unterbringen oder auf dem Schoß oder in der Hand halten kann; 4. Reisegepäck das über das Handgepäck hinaus mitgenommene Gepäck; 5. Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Arzneimittel, Datenverarbeitungsmaterial und dergleichen bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg, und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Fahrgastes.

  1. Absatz 3Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Absatz eins, bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nur mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nur mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung. (4) Die Berechtigung zur Personenbeförderung gemäß Absatz 3, (Konzession, Genehmigung) umfaßt auch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung des Handgepäcks und zur Beförderung des Reisegepäcks der Fahrgäste und der Gegenstände des täglichen Bedarfs, letztere jedoch nur, soweit sie mit den für die Personenbeförderung eingesetzten Kraftfahrzeugen vorgenommen werden kann. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs ist der Kraftfahrlinienverkehr innerhalb von Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern. Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages § 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (Paragraph 3,) einzubringen. (2) Der Konzessionsantrag hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Konzessionswerbers, die Anschrift des Betriebssitzes und die Telefonnummer sowie allfällige andere Telekommunikationsverbindungen; 2. bei natürlichen Personen weiters die Anschrift des Wohnortes des Konzessionswerbers, seine Geburtsdaten und den Nachweis seiner Staatsbürgerschaft; falls es sich um keine natürliche Person handelt, den Nachweis des rechtlichen Bestandes; 3. Angaben darüber, ob dem Antragsteller bereits eine Konzession oder Genehmigung erteilt wurde; 4. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob der Konzessionswerber zuverlässig und fachlich geeignet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt; insbesondere ist eine Strafregisterbescheinigung, die bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen; 5. erforderlichenfalls die Nennung eines Betriebsleiters (Paragraph 10, Absatz 5,) sowie Angaben und Unterlagen zur Beurteilung, ob dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist; 6. die Namen der Gemeinden, die von der Kraftfahrlinie berührt werden; 7. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der beantragten Strecke und deren Länge in Kilometern; 8. eine Auflistung der Fahrtstrecken der von Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in dem von der beantragten Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits betriebenen öffentlichen Verkehre unter Anführung aller Gleich- und Parallellaufstrecken; weiters eine Darstellung der beantragten Kraftfahrlinie sowie der Strecken der bereits betriebenen öffentlichen Verkehre in verschiedenen Farben auf einer Straßen- oder Landkarte geeigneten Maßstabes; 9. die gewünschte Dauer der Konzession; 10. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles desselben betrieben werden soll (jährliche Betriebsdauer); 11. einen Fahrplanentwurf und ein Verzeichnis der vorgesehenen Haltestellen; 12. die Art und erforderlichenfalls die Höhe der Beförderungspreise (Beförderungspreise eines bestimmten Verkehrsverbundes, Regelbeförderungspreise oder Besondere Beförderungspreise); 13. die Beförderungsbedingungen, sofern sie von den vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr genehmigten Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Kraftfahrlinien abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen); 14. Angaben über Bauart, Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen. (3) Wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt, kann die Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Erfordernisse des Absatz 2, Ziffer 2,, 4 und 5 Abstand nehmen. Die Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers ist in jedem Fall zu prüfen. Der Bund, die Länder und die Gemeinden sind vom Nachweis des rechtlichen Bestandes befreit. Aufsichtsbehörden § 3. (1) Zur Erteilung der in Paragraph eins, vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig. (2) In jedem Fall ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres

Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig. Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen § 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden. (2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen. (3) Weiters kann vereinbart werden: 1. die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter; 2.das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen; 3. der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen. Abschnitt römisch II Bestimmungen über Berechtigungen Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Berechtigung § 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören: 1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14,) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, 2. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Erteilung der Berechtigung zuständig ist (Paragraph 3,) und es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist, 3. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt, 4. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist, 5. die Wirtschaftskammern, 6. die Landwirtschaftskammern, 7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte, 8. die Landarbeiterkammern und 9. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (Paragraph 17, ÖPNRVG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,), in deren Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist. (2) Von den in Absatz eins, Ziffer 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen der unter Absatz eins, Ziffer 5 bis 8 genannten Kammern zu hören. (3) Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. (4) Den in Absatz eins, genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

Weitere Verfahrensvorschriften § 6. (1) Die Vorschriften des Paragraph 5, sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (Paragraph 17,) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden. (2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nur die betroffene Gemeinde zu hören. Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen § 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn: 1. der Konzessionswerber oder erforderlichenfalls der nach Paragraph 10, Absatz 5, vorgesehene Betriebsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt, 2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Unternehmen aus solchen Staaten, die auch einen Sitz oder eine ständige geschäftliche Niederlassung im Inland haben, sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt; 3. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und 4. die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn a) die Kraftfahrlinie auf Straßen geführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrs durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (Paragraph 14, Abs. 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe, und eines von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt. (2) Für den Fall der Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz eins, haben die Voraussetzungen des Abs. 1 Ziffer eins und 2 vorzuliegen und darf der Ausschließungsgrund des Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht gegeben sein. Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit § 8. (1) Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Berechtigung nachzuweisen. Stellt die Aufsichtsbehörde bei dieser Prüfung fest, daß eine der drei Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zu widerrufen. (2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (Paragraph 10, Absatz 5,) einzuräumen. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des Betriebsleiters ist dessen Genehmigung zu widerrufen und eine angemessene Frist zur Nennung eines neuen Betriebsleiters einzuräumen. (3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so kann eine zusätzliche Frist von längstens einem Jahr zum endgültigen Nachweis ihres Vorliegens eingeräumt werden. Zuverlässigkeit § 9. (1) Als zuverlässig (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.

  1. Absatz 2Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (Paragraph eins, Absatz 2,) oder der gemäß Paragraph 10, Abs. 5 erforderliche Betriebsleiter ist insbesondere nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn 1. er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68); 2. ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde; 3. er wegen schwerer Verstöße gegen die Vorschriften über a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder b) die Personenbeförderung auf der Straße, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde. (3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Absatz 2, entsprechen, folgende Stellen zu melden: 1. die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Ziffer 2,, 2. die Bezirksverwaltungsbehörden nach Ziffer 3, Litera a,, 3. die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen nach Ziffer 3, Litera b, Fachliche Eignung, Bescheinigungen über deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter § 10. (1) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist der Aufsichtsbehörde durch die Bescheinigung über die Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat über Antrag auf Grund vorgelegter Zeugnisse Bewerber von Prüfungen aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff ihres Universitätsstudiums oder vom Prüfungsstoff ihrer Reifeprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule umfaßt waren. (2) Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch 1. Berechtigungsinhaber, die die Änderung einer bestehenden oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Wiedererteilung einer Konzession oder die Verlängerung der Konzessionsdauer beantragen; 2. Betriebsleiter, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen; 3. Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)- Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen Mietwagengewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen. (3) 1. Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus a) einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden, b) zwei über Vorschlag der Fachgruppe der Autobusunternehmungen berufenen Personenkraftverkehrsunternehmern als Beisitzer sowie c) zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist. 2. Die Vorschläge nach Ziffer eins, Litera b und c sind binnen vier Wochen einzubringen. Werden die Vorschläge nicht innerhalb dieser Frist erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Bestellung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. (4) Nach Bestehen der Prüfung stellt die Prüfungskommission eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung aus. (5) Der Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Finanzielle Leistungsfähigkeit § 11. Die finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel nachweislich verfügbar sind. Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit Inländern § 12. Die Aufsichtsbehörde kann von den Erfordernissen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz aus Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern gleichgestellt. Straßeneignung § 13. (1) Die Straßeneignung von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und Bundesstraßen B (Paragraph 2, Absatz eins, BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, und durch das KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, angenommen. Die Feststellung, ob sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,), ist vom Landeshauptmann unter Einhaltung der Fristen des Paragraph 5, Absatz 4, zu treffen. (2) Die Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie eignet. (3) Hat der Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen. Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt. (4) Stellt der Landeshauptmann anläßlich der Prüfung nach Absatz 2, oder 3 fest, daß sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen. Verkehrsbereich § 14. (1) Der Verkehrsbereich nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erstreckt sich so weit, wie eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. (2) Eine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen in der Führung seines öffentlichen Verkehrs einschneidend beeinträchtigt wird, dies ist dann der Fall, wenn es hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet. (3) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall zu erleiden, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. (4) Unter Verkehrsbereich nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, ist der Bereich zu verstehen, innerhalb dessen die bereits bestehende Kraftfahrlinie das Verkehrsbedürfnis befriedigt. Konzessionsdauer und jährliche Betriebsdauer § 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf zehn Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. (2) Die Konzession kann ferner entweder für den Betrieb während des ganzen Jahres oder für einen bestimmten Zeitraum während eines Jahres erteilt werden. Eine ohne nähere Bestimmung erteilte Konzession gilt für den Betrieb während des ganzen Jahres.

Auflagen § 16. (1) Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind. (2) Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht: 1. Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden Linienfahrzeuge, wie etwa Beschränkungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes; 2. die Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs; 3. die Verpflichtung zur Führung einer Mindestanzahl von Kursen; 4. die Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Berufs- oder Schülerverkehrs; 5. das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot); 6. das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke einschließlich deren Endpunkte (Halteverbot); 7. Beschränkungen der Anzahl der Kurse; 8. die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs. (3) Bei Vorliegen von Anträgen auf Konzessionserteilung mit im wesentlichen gleichartiger Streckenführung und positivem Ergebnis der hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren (Paragraph 7,) kann die Aufsichtsbehörde bei der Konzessionserteilung den Betrieb der Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr vorschreiben. (4) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund können Auflagen, die zugunsten anderer am Gemeinschaftsverkehr oder am Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs vorgeschrieben wurden, über Antrag sistiert werden. Die derart sistierten Auflagen leben wieder auf: 1. bei Auflösung des Gemeinschaftsverkehrs, 2. bei Auflösung des Verkehrsverbundes sowie 3. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den belasteten oder begünstigten Konzessionsinhaber oder durch den Verkehrsverbund (Kündigung). Teilen und Koppeln von Kraftfahrlinien, Betrieb von Schnellkursen § 17. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten Strecke zu betreiben und hat alle Haltestellen zu bedienen; der bedarfsbedingt verdichtete Betrieb auf Teilstrecken (Teilen einer Kraftfahrlinie) sowie die teilweise Führung von Schnellkursen, das sind Kurse, die nicht alle auf der Strecke einer konzessionierten Kraftfahrlinie gelegenen Haltestellen bedienen, ist jedoch erlaubt. (2) Die durchlaufende Befahrung mehrerer Kraftfahrlinien oder von Teilstücken verschiedener Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Konzessionsbehörde. Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen anderer Verkehrsträger einschneidend verletzt werden. (3) Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund kann über Antrag das Koppeln eigener Kraftfahrlinien oder Kraftfahrlinienteile mit Kraftfahrlinien oder mit Teilen von Kraftfahrlinien anderer Konzessionsinhaber, die Vertragspartner sind, genehmigt werden. Frist zur Aufnahme des Betriebes § 18. Im Konzessionsbescheid hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb bis zum Ablauf dieser Frist nicht im vollen Umfang der Konzession aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an dieser Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.

Inhalt des Konzessionsbescheides § 19. (1) Der Konzessionsbescheid ist dem Antragsteller und den in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Personen und Stellen zuzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten: 1. Name und Betriebssitz des Konzessionsinhabers; ist der Konzessionsinhaber eine natürliche Person, weiters seine Geburtsdaten und die Anschrift seines Wohnortes; 2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung der zu befahrenden Strecke; 3. die Dauer der Konzession; 4. etwaige Auflagen (Paragraph 16,); 5. eine Frist zur Aufnahme des Betriebes (Paragraph 18,). (2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides ist die Konzession zu beurkunden. Die Konzessionsurkunde muß dem Muster in Anlage 1 oder 2 entsprechen, stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid dar und hat die in Absatz eins, angeführten Angaben zu enthalten. Sie ist bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren und im Fall der Durchführung von Auftragsfahrten (Paragraph 22, Abs. 3) während der Fahrt im Original mitzuführen, dient zur Ausweisleistung bei Kontrollen und ist daher in so vielen Gleichschriften zu beantragen, wie dies zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des jeweiligen Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich ist. (3) Ist eine Konzession anders als durch Ablauf der Konzessionsdauer ungültig geworden, sind alle Gleichschriften der Konzessionsurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, sind sie auf Kosten des Unternehmens für ungültig zu erklären. Pflichten des Berechtigungsinhabers § 20. Die Berechtigung verpflichtet deren Inhaber: 1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer den gesetzlichen Vorschriften, den Vorschreibungen der Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht); 2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht); 3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht) und -bedingungen]; 4. die Besonderen Beförderungspreise und die Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom Berechtigungsinhaber gewährten Begünstigungen nach Ziffer 3, zeitgerecht der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und -bedingungen); 5. zur Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht); 6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers amtlich zu veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in Paragraph 22, Absatz 4, angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten). Die Fahrplandaten sind überdies an die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (Paragraph 17, ÖPNRVG 1999) für eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch sowie für die Veröffentlichung über elektronische Medien zur Verfügung zu stellen. Bei Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch, das zumindest alle Kraftfahrlinien des betreffenden Bundeslandes erfaßt, kann die amtliche Veröffentlichung der Fahrpläne im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch unterbleiben;

Ziffer 7 jedem Fahrgast einen Fahrausweis auszufolgen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht); 8. zur Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 13, Absatz 3,, 22 Absatz 2 und 3, 31 Absatz 5,, 35 Absatz eins und 5 sowie 42 Absatz eins und 3 (Anzeige- und Meldepflichten); 9. zur Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 2, hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten); 10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich, daß sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht); 11. für die Durchführung des Dienstes eine Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (Paragraph 41,) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht). Berufungsrecht § 21. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes steht auf Grund dieses Bundesgesetzes die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes offen: 1. dem Bewerber um eine Konzession; 2. den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht; 3. im Falle des Paragraph 17, Absatz 2, (Koppeln von Kraftfahrlinien) und des Paragraph 22, Absatz 2 und 3 (Betriebsführerübertragung und Durchführung aller Kurse mit Auftragsfahrten) dem Konzessionsinhaber und im Falle der Paragraphen 31, Absatz 6 und 32 (Genehmigung der Besonderen Beförderungspreise und der Besonderen Beförderungsbedingungen) dem Konzessionsinhaber; 4. in den Fällen des Widerrufes der Berechtigung (Paragraphen 8,, 18 und 25) dem bisherigen Konzessionsinhaber. Abschnitt römisch III Bestimmungen über den Kraftfahrlinienbetrieb Betriebsführerübertragung und Auftragsfahrten § 22. (1) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, hat der Konzessionsinhaber den Betrieb selbst zu führen. Dies bedeutet, daß er den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu betreiben hat. (2) Die Übertragung der Führung des Betriebes einer Kraftfahrlinie an einen anderen Personenkraftverkehrsunternehmer ist über Antrag des Konzessionsinhabers nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der in Aussicht genommene Betriebsführer den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht, oder wenn der Konzessionsinhaber bereits für ein Drittel der ihm konzessionierten Kraftfahrlinien die Führung des Betriebes übertragen hat oder zur Gänze im Auftragsverkehr führen läßt. Der Betriebsführer ist der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie der Konzessionsinhaber verantwortlich; doch tritt an Stelle des Widerrufs der Berechtigung nach Paragraph 25, der Entzug der Genehmigung. (3) Der Konzessionsinhaber kann andere Personenkraftverkehrsunternehmer sowohl mit der Durchführung einzelner als auch aller zum Betrieb der Kraftfahrlinie erforderlichen Fahrten beauftragen. Die Durchführung von Fahrten im Auftrag des Konzessionsinhabers bedarf der Genehmigung der Konzessionsbehörde, wenn sie alle Kurse betrifft. Umfaßt die Beauftragung nur einzelne Kurse regelmäßig, sind solche Fahrten der Aufsichtsbehörde vom Konzessionsinhaber lediglich anzuzeigen. (4) Die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist. (5) Der Betriebsführer nach Absatz 2 und der Antragnehmer nach Absatz 3, sind ohne Zustimmung des Konzessionsinhabers nicht berechtigt, andere Personenkraftverkehrsunternehmer mit der Durchführung der ihnen vom Konzessionsinhaber übertragenen Fahrten zu beauftragen.

Bestellung von Kursen, gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien § 23. (1) Werden beim Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft (Paragraph 17, ÖPNRVG 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der diese Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (Paragraph 22, Absatz 3,). (2) Wird die Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so kann der Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft machen, sofern während der Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein Antrag auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt. (3) Der Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich. In diesem Sinne gilt als 1. eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen oder zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher Verträge zu verstehen, 2. gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher, dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf. (4) Dem nach Absatz 2, namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen, sofern alle positiven Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gegeben sind und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht vorliegt. (5) Im Verfahren über diesen Antrag findet Paragraph 5, keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu entsprechen. (6) Auf den Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 20 Z 1 bis 3, 22, 24, 29 Absatz eins und 30 Absatz eins, keine Anwendung. Betriebspflichtenthebung § 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des Paragraph 20, Ziffer eins, dauernd für den ganzen Betrieb oder einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten. (2) Die Konzession erlischt hinsichtlich des von der Betriebspflichtenthebung betroffenen Streckenteils. Widerruf der Berechtigung § 25. Außer im Fall des Paragraph 8, (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des Paragraph 20, wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (Paragraph 18,). Amtshilfe § 26. (1) Die Aufsichtsbehörde hat Verstöße von ausländischen Unternehmen der zuständigen Heimatbehörde mitzuteilen, wenn die Verstöße einen Widerruftatbestand (Paragraph 25,) bilden. Diese Benachrichtigung hat auch die von der Behörde nach dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen zu enthalten. (2) Weitergehende gegenseitige Amts- und Rechtshilfeabkommen werden dadurch nicht berührt.

Erlöschen der Berechtigung § 27. Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen: 1. bei Tod des Inhabers der Berechtigung, sofern der Aufsichtsbehörde kein Fortbetriebsrecht nach § 28 Absatz eins, angezeigt wird; wenn es sich um keine natürliche Person handelt, bei Untergang des Unternehmens; 2. bei Widerruf der Berechtigung (Paragraph 25,); 3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf Konzessionswiedererteilung (Paragraph 29,) oder eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (Paragraph 30,); 4. im Falle der Enthebung von der Betriebspflicht (Paragraph 24, Absatz 2,). Rechtsnachfolge § 28. (1) Für den Fall des Todes des Inhabers der Berechtigung gelten für die restliche Dauer der Berechtigung sinngemäß die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, über den Fortbetrieb der Verlassenschaft (Paragraph 42, GewO 1994), des überlebenden Ehegatten und der Deszendenten (Paragraph 43, GewO 1994). Das Fortbetriebsrecht ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso kann eine Enthebung von der Betriebspflicht nur bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden. (2) Vom Nachweis der fachlichen Eignung eines fortbetriebsberechtigten Ehegatten kann abgesehen werden, wenn diese eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung dieses Betriebes besitzt. Andernfalls ist ein Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 5,) zu bestellen. (3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Inhabers der Berechtigung darf der Sachwalter den Betrieb bis zu höchstens einem Jahr weiterführen. Danach muß ein Betriebsleiter bestellt werden. Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr § 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen. (2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c bleiben hiedurch unberührt. Verlängerung der Konzessionsdauer § 30. (1) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf einer auf die volle Konzessionsdauer des Paragraph 15, Absatz eins, erteilten Konzession den Antrag auf Verlängerung der Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession, so ist diesem Antrag stattzugeben, sofern kein anderer Konzessionswerber vorhanden ist, die Kraftfahrlinie ständig vom Konzessionsinhaber betrieben wurde, und der Ausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, nicht vorliegt. (2) Im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer findet Paragraph 5, keine Anwendung. Beförderungspreise § 31. (1) Für die Erfüllung des Beförderungsvertrages hat der Fahrgast dem Unternehmen einen Beförderungspreis (Regelbeförderungspreis) zu vergüten. (2) Die für einen Verbundraum festgesetzten Verbundregelbeförderungspreise sind von der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft den Konzessionsbehörden anzuzeigen und gelten für alle am Verbund teilnehmenden Kraftfahrlinienunternehmer. (3) Die Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch das Österreichische Statistische Zentralamt um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die laufende Erhöhung außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf den nächst höheren Schillingbetrag zu runden. Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, bleibt unberührt. (4) Der Index orientiert sich an folgenden Komponenten der Kostenrechnung der Kraftfahrlinienunternehmungen: a) Abschreibung Bus und Reifen, b) Zinsen Bus und Reifen, c) Treibstoffkosten,

Litera d Öl- und Schmierstoffverbrauch, e) Reparaturkosten, f) Wagenpflege, g) Steuern und Versicherung, h) Fahrpersonal, i) Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, Abfertigungen, j) Lohnnebenkosten, k) Garagierung, l) Verwaltungskostenanteil. (5)Werden von Dritten (Zahlern wie beispielsweise privaten Bestellern oder Gebietskörperschaften) Teilbeträge des Beförderungsentgeltes für den Fahrgast bezahlt, so hat der Fahrgast statt des Beförderungsentgeltes den um den Förderungsbetrag verminderten Fahrpreis zu bezahlen. Der Konzessionsinhaber hat jedoch jedenfalls den Regelbeförderungspreis zu erhalten. Der Aufsichtsbehörde ist die regelmäßige Übernahme der Bezahlung sowohl von Teilbeträgen des Beförderungsentgeltes als auch des gesamten Beförderungsentgeltes durch Dritte vom Konzessionsinhaber anzuzeigen. (6) Beabsichtigt der Konzessionsinhaber die Anwendung von Beförderungspreisen, die von den in einzelnen Verbundräumen geltenden Beförderungspreisen oder von den Regelbeförderungspreisen abweichen, so hat er diese Beförderungspreise (Besondere Beförderungspreise) vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat diese Beförderungspreise insbesondere darauf zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen. Beförderungsbedingungen § 32. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Paragraph 46, Ziffer 4,) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Haltestellengenehmigung § 33. (1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch diese, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich. (2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist. (3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen. (4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.

Haltestellenzeichen § 34. (1) Die Haltestellen sind durch ein von beiden Seiten les- und erkennbares Haltestellenzeichen sowie eine Haltestellenbezeichnung kenntlich zu machen. (2) Neben der Haltestellenbezeichnung können außer der Bezeichnung des Berechtigungsinhabers auch eine Haltestellennummer und zusätzliche Hinweise auf Verbünde, deren Zonen sowie auf die Bedienung durch Rufbusse oder Anrufsammeltaxis angebracht werden. Die zusätzlichen Hinweise dürfen nicht größer sein als die Haltestellenbezeichnung. (3) Die Haltestellenzeichen sind gut sichtbar quer zur Fahrtrichtung anzubringen. Die Entfernung des Haltestellenzeichens vom Rande der Fahrbahn hat mindestens 0,30 m, die Höhe des unteren Randes der Zeichen über dem Erdboden 2,40 m zu betragen. (4) Der Unternehmer hat nach Erlöschen der Berechtigung sowie an aufgelassenen Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen, oder sie bei vorübergehender Betriebseinstellung als ungültig zu kennzeichnen. Übergangsbestimmungen für bestehende Haltestellenzeichen § 35. (1) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Haltestellen für mehrere Linien oder mehrere Unternehmen, die sich in unmittelbarer Nähe voneinander befinden, den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 3, zu entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Paragraph 34, zu entsprechen. (3) Spätestens zum letztgenannten Termin erlöschen auch alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, für Form, Farbe und Art der Anbringung erteilten Ausnahmegenehmigungen für Haltestellen. (4) Spätestens ein Jahr nach Wiedererteilung der Konzession, Verlängerung der Konzessionsdauer oder Erneuerung einer Genehmigung sind alle Haltestellen der Kraftfahrlinie in einer diesem Bundesgesetz entsprechenden Weise zu erneuern und anzubringen. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden. (5) Sobald unabhängig von den Fällen des Absatz 4, für eine Kraftfahrlinie alle Haltestellen diesem Bundesgesetz entsprechen, ist dies vom Berechtigungsinhaber dem Landeshauptmann sowie, wenn dieser Aufsichtsbehörde ist, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu melden. Fahrpläne § 36. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien gelten für jeweils eine Jahresfahrplanperiode. Sofern vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anderes bestimmt wird, fällt die Jahresfahrplanperiode mit jener des Eisenbahnbetriebes der Österreichischen Bundesbahnen zusammen. (2) Die Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß ihre Übersendung an den Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber des Verbundkursbuches (Paragraph 20, Ziffer 6,) zur Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann. (3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Vorschreibungen der Berechtigungen entsprechen. Sie haben neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmens zu enthalten: 1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie gelten sollen, soweit dieser von der unter Absatz eins, bestimmten Fahrplanperiode abweicht; 2. die Haltestellen auf der dem Berechtigungsbescheid entsprechenden Fahrtstrecke unter Angabe der Entfernungen in Kilometern, wobei Strecken ab 500 Meter auf den nächsten Kilometer aufzurunden sind; 3. die Anführung der beabsichtigten Kurse und deren Fahrtzeiten sowie, falls sie nicht täglich ausgeführt werden, die Angabe der Fahrtage unter Verwendung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Zeichen und Symbole. Allfällige Halte- und Bedienungsverbote sind ersichtlich zu machen; 4. die Fahrpreise.

  1. Absatz 4Bei innerstädtischen Verkehren sowie in Verkehrsverbünden kann die Angabe der Entfernung und der Fahrpreise entfallen und erforderlichenfalls durch die Angabe einer Verbundzone und des Fahrpreissystems ersetzt werden. (5) Die Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber einmal im Jahr, mit den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 5 bis 8 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. (6) Die diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der beiden Aufsichtsbehörden (Paragraph 3,) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen) stattzufinden, zu denen die in Absatz 5, genannten Stellen zu laden sind. Ausgleich der Verkehrsinteressen, Förderung der Zusammenarbeit und von Zusammenschlüssen der Unternehmen § 37. (1) Zur Optimierung des öffentlichen Personenverkehrs haben die Aufsichtsbehörden fördernd darauf einzuwirken, daß die Interessen der verschiedenen Verkehrsträger des öffentlichen Personenverkehrs ausgeglichen und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abgestimmt werden. Sie haben zu diesem Zweck die freiwillige Zusammenarbeit und die Zusammenschlüsse der Unternehmen, wie beispielsweise Gemeinschaftsverkehre und Verkehrsverbünde, zu fördern. (2) Im Sinne des Absatz eins, gilt als 1. Gemeinschaftsverkehr die Kooperation einzelner Berechtigungsinhaber mit dem Zweck, zwei oder mehrere ihrer Kraftfahrlinien mit durchgehenden Kursen und durchgehenden Beförderungspreisen gemeinsam zu betreiben; 2. Verkehrsverbund die Kooperation möglichst aller in einem bestimmten Gebiet (Verbundraum) tätigen Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahn- und Kraftfahrlinienunternehmen) in einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit zum Zwecke der Angebotsoptimierung und der unternehmensübergreifenden Anwendung eines einheitlichen Fahrpreissystems in einem zusammenhängenden und koordinierten Verkehrsnetz; 3. Angebotsoptimierung die Einrichtung und befriedigende Bedienung und erforderlichenfalls die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbindungen sowie die Abstimmung der Fahrpläne in wirtschaftlich zumutbarem Rahmen. (3) Die Aufsichtsbehörden haben bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten. Rufbusse und Anrufsammeltaxis § 38. (1) Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach Paragraph eins, Absatz 3, Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins, erster Satz und 36 Absatz 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen. (2) Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als Abfahrtsstellen benützen. (3) Im Sinne der Absatz eins und 2 gelten als 1. Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren; 2. Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.

Abschnitt römisch IV Bestimmungen über die Fahrzeuge Fahrzeuge § 39. (1) Kraftfahrlinien dürfen nur mit Linienfahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, Beschaffenheit und Ausrüstung den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den Bestimmungen des KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, entsprechen. Die Linienfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung tragen und sind bei niedrigen Temperaturen ausreichend zu beheizen. (2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht: 1. Omnibusse, 2. Omnibusanhänger, 3. Gelenkkraftfahrzeuge, 4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die Konzessionsbehörde. (3) Fahrzeuge nach Absatz 2, Ziffer eins, dürfen zur Gepäcksbeförderung Anhänger mitführen, die den Bestimmungen des KFG 1967 entsprechen. (4) Die als Linienfahrzeuge eingesetzten Omnibusse müssen an der Fahrzeugfront mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet sein. Falls diese nicht selbstleuchtend ist, muß sie während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder, wenn es die Witterung sonst erfordert, mit weißem Licht ausreichend beleuchtet sein, darf jeoch nicht blenden. Im Ortslinienverkehr kann die Aufsichtsbehörde die Ausrüstung der Linienfahrzeuge mit selbstleuchtenden oder beleuchtbaren Linienbezeichnungen zusätzlich anordnen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeit soll das Fahrziel auch auf der rechten Seite des Linienfahrzeuges nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angegeben werden. Zwischenprüfung § 40. (1) Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat unter Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers oder des Betriebsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes (Paragraph 41,) unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen. (2) Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung sowie die allenfalls zur Herstellung des ordnungsgemäßen Betriebszustandes notwendigen Arbeiten sind in das Wagenbuch (Paragraph 48, KDV 1967) unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlagen samt Ergebnis der Bremsproben (Verzögerung der Bremskräfte) einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzulegen. (3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als drei Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung ist im Wagenbuch zu vermerken. (4) Werden bei der Zwischenprüfung Mängel festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug vor deren Behebung nicht in Betrieb genommen werden. Leiter des Betriebsdienstes § 41. (1) Zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes und zur Besorgung der ihm nach § 20 Ziffer 10, obliegenden Aufgaben kann der Unternehmer einen Leiter des Betriebsdienstes, der weder dem Betriebsleiter (Paragraph 10, Absatz 5,) noch dem Betriebsführer (Paragraph 22, Absatz 2,) gleichzuhalten ist, bestellen. (2) Ein Leiter des Betriebsdienstes ist vom Unternehmer zu bestellen: 1. wenn die Aufsichtsbehörde dies zur Wahrung der Sicherheit des Kraftfahrlinienbetriebes anordnet; 2. wenn im Linienbetrieb mehr als 40 Fahrzeuge regelmäßig verwendet werden und der Unternehmer oder der Betriebsleiter nicht selbst die Voraussetzungen des Absatz 3, erfüllt. (3) Für die Bestellung zum Leiter des Betriebsdienstes ist erforderlich: 1. im Falle des Absatz eins, die abgeschlossene Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker oder die Lenkberechtigung für die Klasse D; 2. im Falle des Absatz 2, die Abschlußpüfung an einer Technischen Universität oder an einer Höheren Technischen Lehranstalt oder an einer dieser gleichzuhaltenden Schule und eine wenigstens dreijährige einschlägige Fachpraxis sowie die Ausbildung zur Lenkberechtigung für die Klasse D.

  1. Absatz 4Die Bestellung des Leiters des Betriebsdienstes bedarf der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde. (5) Der Unternehmer kann für bestimmte räumliche oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Betriebes eigene Leiter des Betriebsdienstes einsetzen. Auf diese ist Absatz 4, ebenfalls anzuwenden. Meldepflichten § 42. (1) Der Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen: 1. Unfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist; 2. Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden; 3. sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung. (2) Bei Unfällen, in die ein Linienfahrzeug verwickelt war und bei denen eine Person getötet oder erkennbar schwer verletzt wurde, ist der Aufsichtsbehörde eine Durchschrift der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht angefertigten Verkehrsunfallsanzeige zu übersenden. (3) Der Unternehmer oder der Betriebsleiter haben der Aufsichtsbehörde bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr Meldung zu machen über: 1. Art und Anzahl der verwendeten Fahrzeuge; 2. die im Linienverkehr zurückgelegten Fahrtkilometer; 3. die Anzahl der beförderten Personen, aufgegliedert nach Schülern, Lehrlingen, Zeitkartenfahrern und sonstigen Fahrgästen. In Verkehrsverbünden kann diese Meldung auch von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften vorgenommen werden. Fahrdienst § 43. (1) Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen eingesetzt werden; diese haben sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten. (2) Außer den in kraftfahrrechtlichen Vorschriften dem Fahrzeuglenker aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes hat dieser 1. nach jeder längeren Fahrpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und bei Einsatz von Anhängern die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen und 2. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen bleiben. Benützung der Fahrzeuge § 44. Fahrgäste haben bei Benützung der Linienfahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers und der im Fahrdienst tätigen Personen Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können. Abschnitt römisch fünf Übergangs- und Schlußbestimmungen Aufsicht § 45. (1) Die Aufsicht über die Kraftfahrlinienunternehmen kommt den Aufsichtsbehörden (Paragraph 3,) zu. (2) Die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragten Organe weisen sich mit vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ausgestellten Legitimationen aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen und zur Kontrolle aller Linienfahrzeuge berechtigen. Diese Organe haben in Ausübung des Aufsichtsrechtes weiters Anspruch auf freie Fahrt mit den Linienfahrzeugen. Verordnungen § 46. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können insbesondere erlassen werden: 1. die näheren Vorschriften über a) ein Muster des Konzessionsantrages (Paragraph 2, Absatz 2,); b) die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (Paragraph 34,); c) für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (Paragraphen 43 und 44);

Ziffer 2 die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich a) der Sachgebiete der Prüfung, b) der Prüfungstermine, c) der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin, d) des Prüfungsvorganges, e) des Prüfungszeugnisses, f) der Prüfungsgebühren, g) der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung; 3. unter Berücksichtigung von Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über a) Ermäßigungen, b) Zeitkarten, c) Rückfahrkarten, d) Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie e) sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr; 4. die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist a) das Verhalten der Fahrgäste, b) der Ausschluß von der Beförderung, c) die Ausstellung der Fahrkarten, d) die Beförderung von Gepäck und von Tieren, e) die Rückerstattung der Beförderungspreise, f) die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände, g) die Haftung des Unternehmens. Strafbestimmungen § 47. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer gegen die Bestimmungen des Paragraph 20, verstößt und ist mit einer Geldstrafe von 10000 S bis 100000 S zu bestrafen. (2) Der Betrieb einer Kraftfahrlinie ohne die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Berechtigung ist mit einer Geldstrafe von 30000 S bis zu 100000 S zu bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 9, dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde. (3) Als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG 1950 kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 100000 S festgesetzt werden. Mitwirkung § 48. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, StVO 1960, BGBl. Nr. 159) sowie die Grenzorgane, sofern deren Aufgaben Zollorganen übertragen sind, diese Organe mitzuwirken. Verweisungen § 49. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Amtsbeschwerden § 50. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Inkrafttreten § 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

  1. Absatz 2Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84, und die 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1954,, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Übergangsbestimmungen § 52. (1) Bestehende Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehende Genehmigungen nach §§ 10 Absatz 5,, 17 Absatz eins und 2, 22 Absatz 2 und 3, 24 Absatz eins,, 31 Absatz eins,, 2 und 6, 32, 33 Absatz eins,, 36 Absatz 2, und 41 Absatz 4,, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erteilt worden sind, gelten nach Maßgabe ihrer zeitlichen Begrenzung und ihres sachlichen Inhalts als entsprechende Berechtigungen und Genehmigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. (2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge sind noch nach den Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen. Anhängige Verfahren § 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Im übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Vollziehung § 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

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