Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Rundfunkgesetzes Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2 a, Absatz 2 und 3 lauten: „(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln. (3) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen. Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.“ 2. Dem Paragraph 2 a, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Absatz 3, letzter Satz ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.“ 3. Paragraph 2 b, Absatz eins, erster Satz lautet: „(1) Der Österreichische Rundfunk hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß der Hauptanteil seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows, Werbung oder Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Artikel 6, der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt.“ 4. In Paragraph 2 d, entfällt der letzte Satz. 5. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das vierte Hörfunkprogramm, dessen Versorgungsgrad sich nach Paragraph 2, des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506 aus 1993,, bestimmt, hat vorwiegend fremdsprachig zu sein.“ 6. Im Paragraph 4, entfällt die Wortfolge „auf Kurzwelle“. 7. Paragraph 5, lautet: „§ 5. (1) Der Österreichische Rundfunk hat einen Teil seiner Sendezeit an die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen
Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der österreichischen Industrie zu vergeben. Dieser Teil darf je Programm 1 vH dieser Sendezeit nicht überschreiten und ist auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis und auf die anderen Bewerber um die Zuteilung dieser Sendezeit entsprechend ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben aufzuteilen. Belangsendungen sind in ihrer An- und Absage zu kennzeichnen. (2) Der Österreichische Rundfunk hat 1. Bundes- und Landesbehörden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie 2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. (3) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. (4) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt. (5) Werbung muß klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen. (6) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkungen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen. (7) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt das Kuratorium auf Vorschlag des Generalintendanten den Umfang der Werbesendungen (Spots, Kurzsendungen und gestaltete Werbesendungen einschließlich gestalteter An- und Absagen von Patronanzsendungen) in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung. (8) Eines der Programme des Hörfunks hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In bundesweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Hörfunkwerbesendungen, die in Lokalprogrammen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. (9) In den Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur bundesweit zulässig. Fernsehwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von 35 Minuten pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter einer Stunde sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen. (10) Absatz 6, 7, erster und zweiter Satz, 8 und 9 sind auf Patronanzsendungen nicht anzuwenden, soweit es sich dabei nicht um gestaltete An- und Absagen handelt. Weiters sind Absatz 6, 7, erster und zweiter Satz, 8 und 9 auch auf Sendungen nicht anzuwenden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, insbesondere von der Kommission (Paragraph 29,), angeordnet werden.“ 8. In Paragraph 5 b, wird in Absatz eins, die Wortfolge „Programmunterbrechungen und die Länge und Art des Programms“ durch „Sendungsunterbrechungen und die Länge und Art der Sendung“ und in Absatz 5, das Wort „Kinderprogrammen“ durch „Kindersendungen“ ersetzt.
Ziffer 9 In Paragraph 5 c, entfällt in Ziffer 4, das Wort „und“. In Ziffer 5, wird der Punkt durch das Wort „ , und“ ersetzt und folgende neue Ziffer 6, angefügt: „6. rechtswidrige Praktiken fördern.“ 10. In Paragraph 5 d, Absatz eins und 2 wird das Wort „Fernsehwerbung“ durch das Wort „Werbung“ ersetzt. 11. In Paragraph 5 g, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Programmanfang und Programmende“ durch „Anfang und Ende“ ersetzt. 12. Paragraph 5 g, Absatz 3, lautet: „(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 5 d, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.“ 13. Nach Paragraph 5 g, wird folgender neuer Paragraph 5 h, samt Überschrift eingefügt: „Anwendung auf Teletext und Online-Dienste § 5h. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, § 2a, Paragraph 5, Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und Paragraph 5 a, Absatz eins, 2 und 4 sowie Paragraphen 5 c bis 5 f dieses Bundesgesetzes Anwendung. Soweit es sich um Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole handelt, darf der Anteil der Werbung an diesem Angebot täglich höchstens 11 vH betragen, wobei diese nicht auf die Werbezeit gemäß Paragraph 5, Absatz 9, anzurechnen ist.“ 14. In Paragraph 8, Absatz eins, wird in Ziffer 11, die Wortfolge „an Interessenverbände“ durch die Wortfolge „an gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der Österreichischen Industrie“ und in Ziffer 12, der Verweis auf Paragraph 5, Absatz 4, durch den Verweis „§ 5 Absatz 6, ersetzt. 15. In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge „Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme“ ersetzt durch „Lokalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen“. 16. Die bisherigen Ziffer 4 und 5 in Paragraph 25, Absatz 4, erhalten die Bezeichnungen „5.“ und „6.“. Nach Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt: „4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem in- oder ausländischen Hörfunk- oder Fernsehveranstalter stehen, dessen Programme in Österreich empfangen werden können;“ 17. In Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, wird am Ende der Litera b, das Wort „sowie“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera c, angefügt: „c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder durch eine Verletzung des Rundfunkgesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein.“ 18. Nach Paragraph 27, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt: „(3) Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, hat neben der Behauptung der Verletzung durch eine unrichtige Tatsachendarstellung oder einer Verletzung des Rundfunkgesetzes jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: 1. Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat, 2. die begründete Darlegung, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet und aus welchen Gründen.“ 19. Die bisherigen Absätze 3 und 4 des Paragraph 27, erhalten die Bezeichnungen „(4)“ und „(5)“; dem neuen Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Offensichtlich unbegründete Beschwerden sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.“ 20. Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt: „§ 29a. (1) Der Österreichische Rundfunk begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500000 S zu bestrafen, wenn er 1. die Programmgrundsätze des Paragraph 2 a, verletzt oder
Ziffer 2 den Paragraph 5, Absatz 4, bis 6, Absatz 7, zweiter Satz oder Absatz 8, bis 10 oder den Paragraphen 5 a, bis 5g zuwiderhandelt. (2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. (3) Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind durch die Kommission in der gemäß Paragraph 28, ausgelosten Senatsbesetzung zu verhängen.“ 21. Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz lautet: „Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.“ 22. Paragraph 33, Absatz eins, lautet: „(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“ 23. In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Absatzbezeichnung „(3)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 34.“ ersetzt. § 33 Absatz 4, entfällt. 24. Folgende Paragraphen 35 und 36 werden angefügt: „§ 35. Durch dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt. § 36. Paragraph 2 a, Absatz 2 bis 4, Paragraph 2 b, Absatz eins,, Paragraph 2 d,, Paragraph 5,, Paragraph 5 b, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 5 d, Absatz eins und 2, Paragraph 5 g, Absatz 2, und 3, Paragraph 5 f,, Paragraph 5 h,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 25, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 29, Absatz 6,, Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz eins,, § 32, Paragraphen 33 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1999, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“ Artikel römisch zwei Änderung der Rundfunkgesetz-Novelle 1. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 gilt Paragraph 5, Absatz 9, des Rundfunkgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, mit der Maßgabe, daß Fernsehwerbung im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten darf, wobei für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung die tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm angenommen wird. 2. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 entfällt in Paragraph 5, Absatz 8, des Rundfunkgesetzes in der Fassung des "Art". römisch eins der Satz „Werden dieselben Hörfunkwerbesendungen zur gleichen Zeit in mehreren Programmen gesendet, so sind sie nicht mehrfach zu zählen.“ und ist in Paragraph 5, Absatz 8, die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 120 Minuten“ durch die Wortfolge „die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten“ zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“ 3. Artikel römisch zwei, Ziffer 4 und 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Rundfunkgesetz geändert wird (Rundfunkgesetz- Novelle 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1993,, wird aufgehoben.
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