Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, wird zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen beim Transport gefährlicher Güter verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für nationale und internationale Beförderungen nach GGBG, BGBl. römisch eins Nr. 145/98, und ADR, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der geltenden Fassung durch alle gemäß Paragraph 43, Absatz 3, StVO 1960 zur Autobahn erklärten im Gegenverkehr zu befahrenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels einschließlich der Portalbauwerke. Verbote § 2. (1) Das Befahren der unter Paragraph eins, dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten. (2) Vom Fahrverbot des Absatz eins, sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen, daß 1. an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschaltet ist, 2. der Lenker die Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung erfüllt hat, 3. die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und 4. dem Lenker von der Tunnelwarte die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde. (3) Das Fahrverbot des Absatz eins, gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist. (4) Vom Fahrverbot gemäß Absatz eins, sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 9, GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind. Ausrüstung der Fahrzeuge § 3. An der Beförderungseinheit gemäß Paragraph 2, muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte (n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefahren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug (Paragraph 5, dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.

Anmeldepflicht § 4. Die Benützung der unter Paragraph eins, dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der jeweils zuständigen Tunnelwarte spätestens vom letzten geeigneten Anhalteplatz aus anzumelden. Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker dürfen sich nicht ohne Begleitfahrzeug anmelden. Begleitfahrzeuge § 5. (1) Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit zu fahren. (2) An Begleitfahrzeugen muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein. Abstandsregelung § 6. Der Lenker der Beförderungseinheit hat zum vorausfahrenden Fahrzeug einen Mindestabstand von 100 m einzuhalten. Kundmachung § 7. Diese Verordnung ist gemäß Paragraph 44, Absatz 5, StVO 1960 im Rundfunk kundzumachen.

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