Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. römisch III Nr. 120/1999) hinterlegt: Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: Andorra 28. Juli 1999 Griechenland 22. Juni 1999 Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben diese Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben: Andorra Vorbehalte In Übereinstimmung mit Artikel 2, Absatz 2, erklärt der andorranische Staat, daß Absatz eins, von Artikel 2, nur auf jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind. In Übereinstimmung mit Artikel 6, Absatz 4, erklärt der andorranische Staat, daß Absatz eins, von Artikel 6, nur auf Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind. In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 3, erklärt der andorranische Staat, daß Absatz 2, von Artikel 14, nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung Anwendung findet. In Übereinstimmung mit Artikel 21, Absatz 2, erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind. In Übereinstimmung mit Artikel 25, Absatz 3, müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein. In Übereinstimmung mit Absatz 2, von Artikel 32, dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den

Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden. Erklärung Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zusammenzuarbeiten. Griechenland In Übereinstimmung mit Artikel 40, Absatz eins, erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte: Art. 2 Absatz eins und Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren Handlungen Anwendung finden: 1. Verbrechen, die im Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung von Suchtmitteln vorgesehen sind: a) Einfuhr von Suchtmitteln in das Staatsgebiet, Ausfuhr von Suchtmitteln aus dem Staatsgebiet oder Durchfuhr von Suchtmitteln. b) Verkauf, Kauf, Anbot, Verfügbarmachung oder Vertrieb an dritte Personen durch jedes Mittel, Einlagerung oder Aufbewahrung von Suchtmitteln oder Vermittlungstätigkeiten bei der Begehung einer dieser strafbaren Handlungen. c) Einbringung von Suchtmitteln oder Umtriebe zur Erleichterung ihrer Einbringung in Lager, Hafträume der Polizei für alle Arten minderjähriger Gefangener, in gemeinschaftliche Arbeitsstätten oder Haushalte, Spitäler oder Gesundheitszentren. d) Umtriebe jeder Art zur Beimengung von Suchtmitteln zu Lebensmitteln, Getränken oder anderen Stoffen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder wahrscheinlich verzehrt werden. e) Vorbereitung von Artikeln, die zur Kategorie der kontrollierten Suchtmittel oder einschläfernden Stoffe gehören, oder gesetzwidrige Einfuhr, Versorgung, Herstellung, Vorbereitung, Verkauf, Verfügbarmachung, Beförderung, Besitz oder Verteilung von Vorläuferstoffen oder von Apparaten oder Ausrüstungen, von denen bekannt ist, daß sie zum Zwecke der gesetzwidrigen Herstellung, des Anbaus oder der Vorbereitung von Suchtmitteln benützt werden oder benützt werden sollen, oder allgemein für andere Zwecke, als für jene, für die ursprünglich die Einfuhr, die Ausfuhr, die Beförderung oder die Bearbeitung der Vorläuferstoffe gerechtfertigt war. f) Anbau und Ernte jeder Pflanze aus der Familie des Indischen Hanfes, des Opiummohns, jeder Pflanzenart der Familie des Brasilianischen Holzes, oder jeder anderen Pflanze, aus der betäubende Stoffe gewonnen werden können. g) Besitz oder Beförderung von Suchtmitteln auf jede Art und durch jedes Mittel, entweder innerhalb des Gebietes des Staates, durch Schiffahrt entlang der Territorialzone oder durch Überschreiten der Territorialgewässer oder durch Flug im griechischen Luftraum. h) Wissentliche Versendung oder Empfang von Paketen, Mustern ohne geschäftlichen Wert oder Briefen, die irgendeine Art von Suchtmitteln enthalten, oder Ermächtigung an dritte Personen, solche Gegenstände zu senden oder zu empfangen. i) Verfügbarmachung von Örtlichkeiten jeder Art für dritte Personen zum Gebrauch von Suchtmitteln, oder Bekanntgabe von Geschäftsanschriften, wo regelmäßig Suchtmittel gebraucht werden, oder als Angestellter eines solchen Geschäftes in Kenntnis eines solchen Gebrauches zu sein. j) Beiträge jeder Art zur Verbreitung des Suchtmittelgebrauchs. k) Fälschung oder Verkauf gefälschter Artikel aus der Liste der kontrollierten Suchtmittel. l) Verfälschung einer medizinischen Verschreibung, Fälschung oder Verwendung einer gefälschten oder falschen Verschreibung, um betäubende Stoffe zum Zwecke des Handels zu erlangen.

Litera m Organisation, Finanzierung, Empfehlung oder Überwachung der Begehung einer der oben genannten strafbaren Handlungen auf jede Art oder die Erteilung von Anweisungen oder Ermächtigungen im Hinblick auf diese. n) Erleichterung oder Verheimlichung der Begehung von anderen Verbrechen durch die Begehung einer der oben genannten strafbaren Handlungen. o) Begehung der oben genannten Verbrechen durch eine Person, die im Rahmen ihres Berufes mit Suchtmitteln zu tun hat, und insbesondere für deren sichere Verwahrung oder für die Verfolgung von Personen, die diese Verbrechen begangen haben, verantwortlich ist, oder wenn die strafbare Handlung mit seiner oder ihrer Funktion in Verbindung steht. p) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel in Schulen jeder Stufe oder in Erziehungseinrichtungen oder anderen Einheiten für erzieherische Übungen oder praktische Anwendungen, ausgenommen für den Zweck eines besonderen Forschungs- oder Übungsprogramms. q) Einbringung von Suchtmitteln oder die Erleichterung ihrer Einbringung oder der Handel auf Sportstätten, Campingplätzen, in Waisenhäusern, Einrichtungen oder Örtlichkeiten, die für die Bereitstellung sozialer Dienste oder als Unterkünfte der bewaffneten Streitkräfte vorgesehen sind, oder in Örtlichkeiten, wo Schüler und Studenten zu erzieherischen, sportlichen oder sozialen Tätigkeiten zusammenkommen. r) Verkauf, Verfügbarmachung oder Verteilung von Suchtmitteln an dritte Personen durch jedwede Art, in Örtlichkeiten, die direkt mit den oben genannten Plätzen in Verbindung stehen, oder die Vermittlung bei der Begehung einer solchen strafbaren Handlung. s) Die Ausstellung einer Verschreibung zur Versorgung mit Suchtmitteln durch einen Arzt, dem bekannt ist, daß keine wahre, genaue medizinische Notwendigkeit vorliegt, oder die Versorgung durch einen Arzt mit Arzneien, die in der einen oder anderen Form Betäubungsstoffe enthalten, mit dem Wissen, daß sie zum Zwecke der Vorbereitung von Suchtmitteln verwendet werden sollen. t) Versorgung mit Suchtmitteln, ohne die gesetzlich erforderliche medizinische Verschreibung oder auf Grund einer nicht gültigen Verschreibung oder in Mengen, die die Verschreibung übersteigen, durch einen Apotheker oder im allgemeinen durch einen Arzneimittelhändler, den Leiter oder Angestellten einer Apotheke oder andere Personen in der Apotheke. u) Versorgung mit Stoffen, die als Ersatzstoffe für abhängig machende Suchtmittel dienen sollen. v) Wiederholte oder gewerbsmäßige Begehung der oben genannten Verbrechen oder in einer Art, die vorsätzlich den Suchtmittelgebrauch durch minderjährige Personen fördert, oder unter Benützung von Waffen bei der Begehung der oben genannten Verbrechen oder zum Zwecke, dem Täter die Flucht zu ermöglichen. x) Aufforderung oder Einladung dritter Personen zum rechtswidrigen Suchtmittelgebrauch, Werbung dafür, Verbreitung von Auskünften über deren Herstellung oder Verbreitung zum Zwecke der Weiterverbreitung, oder Beiträge zur Begehung der oben genannten Verbrechen. 2. Verbrechen nach Artikel 15, (1) des Gesetzes No. 2168/93 über „Waffen, Munition… usw.“: Einfuhr, Besitz, Herstellung, Bearbeitung, Zusammenbau, Handel mit, Versorgung oder Beförderung von Militärgewehren, automatischen Maschinengewehren, Pistolen oder anderen Gegenständen der militärischen Ausrüstung zum Zwecke der Verfügbarmachung für dritte Personen zum Zwecke der Begehung von Verbrechen oder zum Zwecke der gesetzwidrigen Versorgung einer Gruppe, Organisation, eines Vereins oder Vereinigung von Personen oder Empfang, Verbergung oder jedwede Entgegennahme der oben genannten Gegenstände zu denselben Zwecken. 3. Banditentum. 4. Erpressung. 5. Entführung. 6. Diebstahl besonders wertvoller Gegenstände oder schwerer Diebstahl. 7. Unterschlagung eines besonders wertvollen Gegenstandes oder durch Vertrauensmißbrauch bewirkte Unterschlagung. 8. Betrug, wenn er besonders schwere Verluste nach sich zieht oder wenn der Täter die betrügerischen Handlungen gewerbsmäßig oder berufsmäßig begeht oder wenn die Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, zeigen, daß die Charaktereigenschaft des Täters besonders gefährlich sind. 9. Verbotener Handel mit antiken Gegenständen. 10. Diebstahl einer besonders wertvollen Fracht. 11. Vermittlertätigkeiten zur Annahme von Gegenleistungen für die Entnahme von Geweben oder Organen, oder Erwerb von Geweben oder Organen mit dem Vorsatz, diese zu verkaufen.

Ziffer 12 Wirtschaftsverbrechen und strafbare Handlungen gegen den Staat oder juristische Personen im öffentlichen Bereich im weiteren Sinn. 13. Schwerer Schmuggel. 14. Verstöße gegen die Gesetze über ionisierende Strahlen. 15. Kuppelei. 16. Verstöße gegen die Gesetze über Glücksspiele und andere Spiele. 17. Bestechung. 18. Wucher. 19. Schlepperei. 20. Schmuggel von radioaktivem Material. 21. Bestechung eines Amtsträgers eines anderen Staates (Ratifikation des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr). 22. a) Passive oder aktive Bestechung eines Amtsträgers. b)betrügerische Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften. c) Herstellung und Weitergabe falscher Erklärungen und Dokumente (Ratifikation – Annahme des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und der Zusatzprotokolle). Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, andere Arten strafbarer Handlungen beizufügen. Art. 14 Absatz 3 :, Im Hinblick auf Artikel 14, Absatz 3, wird die griechische Regierung die von der ersuchten Vertragspartei begehrte Einziehung nur unter der Bedingung vollstrecken, daß dies nicht im Widerspruch mit der Verfassung oder den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht. Art. 25 Absatz 3 :, Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen durch den ersuchenden Staat in Griechisch oder übersetzt ins Englische oder Französische übermittelt werden. Art. 32 Absatz 2 :, Die von der griechischen Republik nach Kapitel römisch III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden. Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben Schweden am 1. Juli 1999 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde und das Vereinigte Königreich am 18. Juni 1999 den anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens auf die Insel Man erklärten Vorbehalt zu Artikel 6, zurückgezogen.

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