Der Nationalrat hat beschlossen: Das Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG) wird wie folgt geändert: 1. Dem Paragraph 101, wird folgender Satz angefügt: „Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen – jederzeit widerruflichen – Zustimmung des Empfängers.“ 2. Paragraph 104, Absatz 3, Ziffer 23, lautet wie folgt: „23. entgegen Paragraph 101, unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt.“

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