Der Nationalrat hat beschlossen: Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 12, samt Überschrift lautet: „Aufnahmsvoraussetzungen § 12. Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt ist – soweit für Sonderformen nicht anderes bestimmt ist – 1. der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt genügen wird, oder 2. der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder 3. der erfolgreiche Abschluß der 1. Klasse einer mittleren Schule oder 4. der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“ 2. Paragraph 24, Ziffer eins, lautet: „1. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung bzw. der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder b) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder c) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung oder der Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule oder der Berufsreifeprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. römisch eins Nr. 68 aus 1997,, und die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung zum Meister gemäß Abschnitt 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298 aus 1990,, und“
Ziffer 3 Im Paragraph 31 c, Absatz 4, lautet der Einleitungssatz: „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ 4. Im Paragraph 31 c, Absatz 5, letzter Satz werden die Worte „Schulbehörde“ jeweils durch die Wendung „Schulbehörden (Paragraph 32, Absatz eins und 2)“ ersetzt. 5. Im Paragraph 31 c, Absatz 8, wird die Wendung „Der Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „Den Schulbehörden (Paragraph 32, Absatz eins und 2)“ ersetzt. 6. Im Paragraph 31 c, Absatz 11, wird dem Wort „Schulbehörden“ der Klammerausdruck „(Paragraph 32, Absatz eins und 2)“ angefügt. 7. Paragraph 32, samt Überschrift lautet: „Behörden § 32. (1) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Schulen und Schülerheime gemäß Paragraph eins, ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. (2) Sachlich zuständige Schulbehörde für die Angelegenheiten der Schulerrichtung, -erhaltung und -auflassung sowie sachlich zuständige Behörde für das Lehrerdienstrecht ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.“ 8. Im Paragraph 35, wird nach Absatz 3 a, folgender Absatz 3 b, eingefügt: „(3b) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 1999, treten wie folgt in Kraft: 1. Paragraph 24, Ziffer eins,, Paragraph 31 c, Absatz 4, 5, 8 und 11, Paragraph 32, samt Überschrift sowie Paragraph 36, Ziffer eins, eins a und 2 treten mit 1. September 1999 in Kraft, 2. Paragraph 12, samt Überschrift tritt mit 1. April 2000 in Kraft.“ 9. Paragraph 36, Ziffer eins und 2 werden durch folgende Ziffer eins, eins a und 2 ersetzt: „1. hinsichtlich Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 4, Paragraph 7, Ziffer 8 und 9, Paragraph 8,, Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz 2,, § 26, Paragraph 30,, Paragraph 31 b und Paragraph 32, Absatz 2, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft; 1a. hinsichtlich Paragraph 31 a und Paragraph 31 c, Absatz 5, 8 und 11 der gemäß Paragraph 32, jeweils sachlich zuständige Bundesminister; 2. hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b, Absatz 2,, Paragraph 15, zweiter Satz und Paragraph 31 c, Absatz 4, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;“
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