Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet: § 1. Teile des im Bereich der Gemeinden Thalgau in Salzburg und Tiefgraben in Oberösterreich liegenden Kolomannsberges werden zum Sperrgebiet erklärt. § 2. Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:1000 durch eine rote Linie gekennzeichnet. Dieser Lageplan ist zur Einsicht aufzulegen 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt), 2. beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und 3. bei den Gemeinden Thalgau und Tiefgraben. § 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juli 1972, mit der Teile des Kolomannsberges zum Sperrgebiet erklärt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 322, außer Kraft.

Fasslabend