Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 6, des Schiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet: Geräte § 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (Paragraph 6, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes) geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung BGBl. Nr. 657 aus 1996, eichfähig und geeicht sind. Derzeit besitzen diese Eichfähigkeit folgende Geräte: 1. Hersteller: Siemens AG, Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15 2. Hersteller: Dräger AG, Gerätebezeichnung: 7110 MKIII A. Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei § 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (Paragraph 6, Abs. 2 Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß Paragraph 3, geschulte Schiffahrtspolizeiorgane (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer eins, des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen. (2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde nach dem Muster der Anlage anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde und den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen. (3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes gilt für die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, des Schiffahrtsgesetzes zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/ 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,. Schulung § 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen sowie 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten.

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