Auf Grund des Paragraph 54, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, wird verordnet: Höhe von Entgelten § 1. Anrufenden Teilnehmern, die im Bundesgebiet ihr Endgerät an den Netzabschlusspunkt eines in Österreich betriebenen Telefonnetzes anschließen um eine Verbindung herzustellen, dürfen für die Inanspruchnahme der in dieser Verordnung angeführten Verbindungen die in dieser Verordnung festgesetzten Entgelte in Rechnung gestellt werden. Entgelte für Rufe zu portablen Nummern § 2. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 710 beträgt für anrufende Teilnehmer 1 S pro Minute. Entgelte für Rufe zu tariffreien Diensten § 3. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 800, 801, 802, 803 und 804 ist für anrufende Teilnehmer kostenfrei. Entgelte für Rufe zu Diensten mit geregelten Tarifobergrenzen § 4. (1) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 und 820 wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt. (2) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 810 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 1 S pro Minute. (3) Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit der Bereichskennzahl 820 beträgt für anrufende Teilnehmer maximal 2 S pro Minute. Entgelte für Rufe zu frei kalkulierbaren Diensten § 5. Das Entgelt für Rufe in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x wird vom Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, in Abstimmung mit dem Anbieter des Dienstes festgelegt. Informationspflichten § 6. (1) Bei Rufen in den Nummerierungsbereich für nationale Rufnummern mit den Bereichskennzahlen 90x, 91x, 92x und 93x stellt der Betreiber des Netzes, von dem aus der Dienst angeboten wird, sicher, dass dem Anrufenden die Höhe des pro Minute anfallenden Entgeltes unmittelbar nach Herstellen der Verbindung in geeigneter Weise mitgeteilt wird. (2) Die Information gemäß Absatz eins, darf höchstens zehn Sekunden dauern. (3) Dem anrufenden Teilnehmer darf für die Information gemäß Absatz eins, kein Entgelt in Rechnung gestellt werden. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 7. (1) Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1999 in Kraft. (2) Paragraph 6, Absatz 3, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
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