Auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 1999,, wird verordnet: Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 2 entfällt die lit. B. 2. In Anlage 2 lit. H lautet der erste Satz: „Funkanlagen, 1. die der Definition E1, E2 oder E3 entsprechen und 2. bei denen, falls es sich um eine Anlage mit Induktionsschleife handelt, der Schleifenstrom multipliziert mit der Zahl der Schleifenwindungen die nachstehend angegebenen Werte nicht überschreitet:“ 3. In Anlage 3 lit. J lautet der Absatz 2 :, „(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde. Kennzeichnung Gerätekategorie R zzzz SRD 1c Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1d Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1e Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1f Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1g Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1i Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1k Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1l Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1m Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 1n Funkanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 2b Funkanlagen zur Ortung von Lawinenopfern R zzzz SRD 3b HIPERLANS R zzzz SRD 4a Fahrzeugidentifikationseinrichtung für Eisenbahnen R zzzz SRD 4b Eurobalise R zzzz SRD 6c Bewegungsmelder R zzzz SRD 6e Bewegungsmelder R zzzz SRD 6f Bewegungsmelder R zzzz SRD 7a Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 7b Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 7c Alarmanlagen für allgemeine Anwendungen R zzzz SRD 7d „Social Alarm“-Anwendungen R zzzz SRD 8a Modellfernsteuerungsanlagen R zzzz SRD 8b Fernsteuerungsanlagen von Flugmodellen R zzzz SRD 8c Modellfernsteuerungsanlagen R zzzz SRD 12a Medizinische Implantate R zzzz SRD 13a Audio-Anwendungen“

Ziffer 4 Anlage 3 lit. L lautet: „L Betriebs-Funkanlagen Funkanlagen, 1. die dem „European Telecommunication Standard“ ETS 300 296 (FTV 564) entsprechen, 2. deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet ist, 3. deren Strahlungsleistung nicht mehr als 500mW beträgt, 4. deren Bandbreite 12,5 kHz beträgt, 5. die ausschließlich auf nachstehenden Frequenzen betrieben werden können , 6. die in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 7. deren Kennzeichnung in der Zeichenfolge „R zzzz PMR 446“ besteht, wobei an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht. Die Verwendung der Funkstellen für andere als betriebliche Nachrichten ist nicht gestattet.“ 5. Anlage 3 lit. M lautet: „M Füllstandsmessgeräte Funkanlagen, die zur berührungslosen Füllstandsmessung und ausschließlich zum Betrieb innerhalb von allseitig geschlossenen metallischen Behältern bestimmt sind. Der Betrieb ist nur gestattet, wenn sich die Funkanlage zur Gänze innerhalb eines allseitig geschlossenen metallischen Behälters befindet.“ 6. In Anlage 4 lit. A wird nach der Zeile „R zzzz GSM/REP GSM-Relaisstationen“ angefügt: „R zzzz AEROVHF Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes R zzzz RRL Richtfunkanlagen R zzzz SRD Funkanlagen geringer Reichweite R zzzz TETRA TETRA-Funkanlagen“

Einem