Der Nationalrat hat beschlossen: Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz stellt für die Landesgesetzgebung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen innerhalb des Bundesgebietes auf. (2) Dieses Bundesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz jedoch auch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist. (3) Dieses Bundesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Pflanzen: a) lebende Pflanzen; b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten auch: – Früchte im botanischen Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, – Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, – Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke, – Schnittblumen, – Äste mit Laub oder Nadeln, – gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln, – pflanzliche Gewebekulturen; als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; 2. Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; 3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern. Pflanzenschutzmaßnahmen § 3. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen: 1. die Verpflichtung der Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern oder zum Verkauf feilhalten, ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten und jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der zuständigen Behörde zu melden und die ihnen von dieser aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Maßnahmen sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörde, auch zum Zwecke der Über-

wachung, zu dulden sowie die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu gewähren; 2. die Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können, sowie erforderlichenfalls eine örtliche Beschränkung oder ein Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Schadorganismen sowie Überträgern von Schadorganismen durch die zuständige Behörde; 3. das Verbot des Haltens von Schadorganismen, sofern nicht hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden und eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt; 4. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes; 5. die Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen; 6. Maßnahmen zur Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Schadorganismen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalles verdächtig oder gefährdet sind, sowie zur Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten; 7. die Möglichkeit der Begleitung von Kontrollorganen durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft bei der Durchführung von Tätigkeiten nach den dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetzen, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist. Kostentragung § 4. (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen haben, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie daß für die sonstigen Tätigkeiten der zuständigen Behörde in Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze Gebühren erhoben werden können. (2) Soweit die Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, hat die Landesgesetzgebung für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Artikel 19 c, der Richtlinie 77/93/EWG (ABl. Nr. L 26 vom 31. Jänner 1977, S 20, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/2/EG, ABl. Nr. L 15 vom 21. Jänner 1998, S 34) die Möglichkeit einer Forderungsabtretung an die Europäische Gemeinschaft gemäß Artikel 19 c, Absatz 7, der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen. Pflanzenschutzdienst § 5. (1) Die mit der Vollziehung der dieses Bundesgesetz ausführenden Landesgesetze betrauten Behörden (Pflanzenschutzdienste der Länder) bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß Paragraph 3, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 73/ 1997, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst. (2) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, daß die zuständigen Behörden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen können, sofern diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Schlußbestimmungen § 6. Die Landesgesetzgebung hat Übertretungen der in den Landesausführungsgesetzen festgelegten Vorschriften unter Strafe zu stellen. § 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 8. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Pflanzenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1995,, außer Kraft. (2) Die Landesausführungsgesetze sind binnen eines Jahres nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen. (3) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

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