Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 7, samt Überschrift lautet: „Ansprüche von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich § 7. Beschäftigt ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Arbeitnehmer zwingend Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.“ 2. Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat § 7a. (1) Paragraph 7, gilt, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts, zwingend auch für einen Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes für Arbeiten im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. (2) Der Arbeitgeber nach Absatz eins und dessen Auftraggeber als Unternehmer haften als Gesamtschuldner für die sich nach Absatz eins, ergebenden Entgeltansprüche des Arbeitnehmers. (3) Ein entsandter Arbeitnehmer eines im Absatz eins, bezeichneten Arbeitgebers hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, gilt. (4) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt 1. Absatz eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern; 2. Absatz 3, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern.

Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gelten die Absatz eins und 3 jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich.“ 3. Paragraph 7 b, samt Überschrift lautet: „Ansprüche gegen ausländische Arbeitgeber mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat § 7b. (1) Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf 1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt; 2. bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt; 3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen; 4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten. (2) Für einen entsandten Arbeitnehmer, der bei Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder bei für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitnehmern nicht erbracht werden können, beschäftigt wird, gilt 1. Absatz eins, Ziffer eins, nicht, wenn es sich um kollektivvertragliches Entgelt im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, handelt und diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als drei Monate dauern; 2. Absatz eins, Ziffer 2, nicht, wenn diese Arbeiten in Österreich insgesamt nicht länger als acht Tage dauern. Für Arbeitnehmer, die mit Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere mit Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten), Sanierung, Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken beschäftigt sind, gilt Absatz eins, jedenfalls ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Österreich. (3) Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Zentral-Arbeitsinspektorat (Paragraph 16, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat eine Abschrift der Meldung 1. an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), 2. sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 3. sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG), Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, fallen, an das zuständige Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Der in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 8 a, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des Paragraph eins,

Abs. 1 des Zustellgesetzes an Arbeitgeber im Sinne des ersten Satzes im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten im Ausland nicht vorgenommen werden kann. (4) Die Meldung nach Absatz 3, hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 2. Name des im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, 3. Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers), 4. die Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer, 5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich, 6. die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts, 7. Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich), 8. sofern es sich um Bauarbeiten im Sinne des Absatz 2, letzter Satz handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers. (5) Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung [Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. (6) Das Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die Arbeitsstelle zu betreten, das Bereithalten der Unterlagen nach Absatz 5, zu überwachen sowie Abschriften von diesen Unterlagen anzufertigen. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Erfolgt eine Kontrolle an einem der anderen Arbeits(Einsatz)orte, sind die Unterlagen binnen 24 Stunden dem Kontrollorgan nachweislich zu übermitteln. (7) Die Behörden haben nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften oder für die Bekämpfung illegaler Erwerbstätigkeit zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach Absatz eins, einhält, zusammenzuarbeiten sowie Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden ist von Stempel- und sonstigen Gebühren befreit. (8) Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in geeigneter Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit nach Maßgabe des BUAG von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen. (9) Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter oder Arbeitnehmer (Absatz 3,) 1. die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet oder 2. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Arbeitsinspektorat mit Geldstrafe von bis zu 10000 S, im Wiederholungsfall von 5000 S bis zu 20000 S zu bestrafen.“ 4. Paragraph 7 c, samt Überschrift lautet: „Haftung des Generalunternehmers § 7c. (1) Generalunternehmer ist, wer im Rahmen seiner Unternehmertätigkeit die Erbringung zumindest eines Teiles einer auf Grund eines Auftrages geschuldeten Leistung an einen anderen Unternehmer (Subunternehmer), ausgenommen Arbeitgeber nach Paragraph 7 a,, weitergibt. (2) Hat der Generalunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages in einer nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 1997,, oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften unzulässigen Weise oder entgegen vertraglichen Vereinbarungen weitergegeben, so haftet er nach Paragraph 1355, ABGB als Bürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer, das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Dasselbe gilt, wenn ein Subunternehmer einen Auftrag oder einen Teil eines Auftrages unzulässigerweise weitergibt. (3) Der Generalunternehmer haftet nach Paragraph 1356, ABGB als Ausfallsbürge für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt der vom Subunternehmer zur Erbringung von Leistungen auf Baustellen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ASchG eingesetzten Arbeitnehmer,

das diesen während ihrer Tätigkeit im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung gebührt. Hat der Arbeitnehmer Entgeltansprüche im Sinne des ersten Satzes gegenüber dem Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende der Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht, so kann der Generalunternehmer nicht mehr als Ausfallsbürge in Anspruch genommen werden. (4) Absatz 3, gilt nicht, wenn der Generalunternehmer bereits nach Absatz 2, haftet. (5) Bei Insolvenz des Subunternehmers entfällt die Haftung des Generalunternehmers gemäß Abs. 3.“ 5. Im Paragraph 16, wird der Ausdruck „§§ 2 bis 7“ durch den Ausdruck „§§ 2 bis 15“ ersetzt. 6. Dem Paragraph 19, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6, angefügt: „6. Die Paragraphen 7 bis 7 c und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.“ Artikel 2 Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, lautet: „5. die Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des EWR liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört;“ 2. Paragraph eins, Absatz 4, lautet: „(4) Paragraph 10, Absatz eins, 3 und 4 sowie Paragraph 10 a, sind jedoch bei Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen (Absatz eins, Ziffer 5,) anzuwenden, sofern die Überlassung nicht nur vorübergehend erfolgt.“ 3. Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt: „Urlaubsanspruch bei grenzüberschreitender Überlassung § 10a. Eine Arbeitskraft, die aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält diese Arbeitskraft den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihr nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht. Ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer, für die die Urlaubsregelung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1972,, gilt.“ 4. Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt: „Informationspflichten des Beschäftigers § 12a. Der Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften ist verpflichtet, in Wahrnehmung der ihm obliegenden Fürsorgepflichten die überlassenen Arbeitskräfte jeweils über die maßgeblichen Umstände der Beschäftigung zu informieren.“ 5. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Der Beschäftiger von aus dem Europäischen Wirtschaftsraum überlassenen Arbeitskräften hat Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 zu führen, diese Aufzeichnungen sowie Ausfertigungen der schriftlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren und die Verpflichtungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3, geordnet nach Staaten, zu erfüllen.“

Ziffer 6 Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, samt Überschrift eingefügt: „Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum § 16a. Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist Paragraph 16, nicht anzuwenden.“ 7. Dem bisherigen Text des Paragraph 17, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt: „(2) Der Überlasser hat bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreitende Überlassung dem nach dem Sitz des Betriebes des Beschäftigers zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vor der Arbeitsaufnahme in Österreich anzuzeigen. (3) Die Anzeige gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Beschäftigers, 2. Namen, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der überlassenen Arbeitskräfte, 3. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger, 4. Höhe des den einzelnen Arbeitskräften gebührenden Entgelts, 5. Orte der Beschäftigung und 6. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte. 8. Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Paragraphen eins, 10 a, 12 a, 13, 16 a und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.“ Artikel 3 Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 79 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „oder“ am Ende der Litera c, durch einen Beistrich und der Strichpukt am Ende der Litera d, durch den Ausdruck „oder“ ersetzt; folgende Litera e, wird angefügt: „e) bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;“ 2. Im Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wortfolge „Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982“ durch die Wortfolge „Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG“ ersetzt. 3. Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 8, angefügt: „(8) Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen.“ Artikel 4 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 78 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 9, wird das Zitat „den Paragraphen 7 a und 8 des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 76/1997“ durch das Zitat „§ 19 des Asylgesetzes 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 76“ ersetzt. 2. Paragraph 11, Absatz 2, lautet: „(2) Die Sicherungsbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Abs. 1, 2 oder 6 und Absatz 3, Ziffer eins, 4, 6, 8 und 12 vorliegen.“

Ziffer 3 Paragraph 18, Absatz 13, Ziffer 2, lautet: 2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.“ 4. Dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.“ 5. Im Paragraph 26, Absatz 4, werden im ersten Satz die Wortfolge „oder deren Bevollmächtiger ist verpflichtet,“ durch die Wortfolge „oder die gemäß Absatz eins, zur Beauskunftung beauftragte Person haben“ ersetzt und nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt: „Der Baustellenkoordinator (Paragraph 2, Absatz 7, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,) hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Baustelle an der Identitätsfeststellung mitzuwirken.“ 6. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, lautet: „c) seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder“ 7. Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, lautet: „f) entgegen Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz als Arbeitgeber oder Auftraggeber seiner Verpflichtung, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, nicht nachkommt,“ 8. Paragraph 28 b, samt Überschrift lautet: „Zentrale Verwaltungsstrafevidenz § 28b. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat öffentlichen Auftraggebern für die Zwecke der Auftragsvergabe auf Verlangen binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, ob dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen (Bewerber, Bieter, Subunternehmer) eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, zuzurechnen ist. In dieser Auskunft ist entweder die Anzahl der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des Bestraften, Tatzeit, Zahl der beschäftigten Ausländer, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, daß keine zu berücksichtigende Bestrafung vorliegt. (2) Eine Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, ist dem im Auskunftsersuchen genannten Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Bestrafung entweder gegen den Bewerber, Bieter oder Subunternehmer selbst oder gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Abs. 2 oder 3 VStG) rechtskräftig verhängt wurde. Die erste registrierte rechtskräftige Bestrafung ist dabei nicht zu berücksichtigen. Die zweite Bestrafung ist nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft, jede weitere jeweils nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr zu berücksichtigen. Rechtskräftige Bestrafungen wegen unberechtigter Beschäftigung mehrerer Ausländer zählen als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden. (3) Für Zwecke der Erteilung von Auskünften nach Absatz eins und Paragraph 30, Absatz 3, sowie für Zwecke der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11 und 12 hat das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales eine zentrale Evidenz verwaltungsbehördlicher Strafverfahren gemäß § 28 Absatz eins, Ziffer eins, zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden. (4) Die Verwaltungsstrafbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in Strafverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erlassen haben, unverzüglich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Absatz 2, zuzurechnen ist. In den Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist.

Ziffer 9 Nach Paragraph 33, wird folgender Paragraph 33 a, samt Überschrift eingefügt: „Verweisungen § 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ 10. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 20, angefügt: „(20) Die Paragraphen 4 b, Absatz eins, Ziffer 9, 11, Absatz 2, 18, Absatz 13, Ziffer 2, 26, Absatz eins und 4, 28 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und f und 28b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen. Artikel 5 Änderung des Bundesvergabegesetzes 1997 Das Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG), BGBl. römisch eins Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 80 aus 1999,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 16, Absatz 3, lautet: „(3) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.“ 2. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hievon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß Paragraph 202, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Eignung besitzt.“ 3. Im Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 16 Absatz 3, oder 4“ durch den Ausdruck „§ 16 Absatz 4, ersetzt. 4. Dem Paragraph 52, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt: „(3) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters nach Absatz eins, Ziffer eins, insbesondere die Auskunft gemäß Paragraph 16, Absatz 3, aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz (Paragraph 28 b, AuslBG) zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Abs. 1 Ziffer eins, AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht unzuverlässig ist. (4) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz 3, hat der Bieter darzulegen, daß er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, die nochmalige Setzung eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG geführt hat, zu unterbinden. (5) Als Maßnahmen im Sinne des Absatz 4, gelten insbesondere – die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer, – die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern, – die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG, – die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens. (6) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten

Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.“ 5. Dem Paragraph 128, wird folgender Absatz 6, angefügt: „(6) Die Paragraphen 16, Absatz 3, 31, Absatz eins und 52 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. September 1999 ereignen.“

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