Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird im 7. Abschnitt bei den Strafbestimmungen „§ 54“ durch „§§ 54, 54a“ ersetzt. 2. Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz lautet: „Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die gemäß Personenstandsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, für die Eintragung in das Geburtenbuch oder Sterbebuch benötigt werden.“ 3. Paragraph 19, Absatz 2, lautet: „(2) Die freiberufliche Berufsausübung bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist 1. die Eigenberechtigung, 2. ein Qualifikationsnachweis (Paragraphen 11 bis 13), 3. die für die Ausübung des Berufes notwendige Vertrauenswürdigkeit, über die eine Strafregisterbescheinigung oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist, und 4. die für die Ausübung des Berufes notwendige gesundheitliche Eignung, über die ein ärztliches Zeugnis oder bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellt worden ist.“ 4. Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule, oder die Reife- und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule, einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder die vor dem Wirksamwerden der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder die Berufsreifeprüfung, oder“ 5. Paragraph 29, Absatz 2, lautet: „(2) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Studierende einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung für Hebammen für die Dauer des Programmes in eine Hebammenakademie aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet die Direktorin/der Direktor der Hebammenakademie.“ 6. Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.“

Ziffer 7 Paragraph 54, Absatz eins, lautet: „(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer 1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder 2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder 3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Absatz eins,, § 5, § 6, § 7 Absatz eins,, § 8 Absatz eins,, § 9, § 10, § 17 Absatz eins,, § 18, § 19 Absatz 2,, 6 und 8, § 20, § 21 Absatz eins,, § 42 Absatz 2, oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder 5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.“ 8. Nach Paragraph 54, wird folgender Paragraph 54 a, eingefügt: „§ 54a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer 1. eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder 2. jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder 3. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Absatz eins,, § 5, § 6, § 7 Absatz eins,, § 8 Absatz eins,, § 9, § 10, § 17 Absatz eins,, § 18, § 19 Absatz 2,, 6 und 8, § 20, § 21 Absatz eins,, § 42 Absatz 2, oder § 51 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder 5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.

  1. Absatz 2Der Versuch ist strafbar. (3) Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.“ 9. Paragraph 62, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Paragraph 54, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (4) Paragraph 54 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ Artikel römisch II Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Das 4. Hauptstück der Inhaltsübersicht lautet: „§§ 105–105a ...................... Strafbestimmungen §§ 106–116.......................... Schluß- und Übergangsbestimmungen § 117.................................... Inkrafttreten § 118.................................... Vollziehung“ 2. Paragraph 3, Absatz 4, lautet: „(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, 2. Ärztegesetz 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, 3. Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, 4. Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, 5. Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, 6. MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, 7. MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, 8. Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, 9. Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, und 10. Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1974,, nicht berührt.“ 3. Paragraph 7, lautet: „§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde. (2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.“ 4. Paragraph 8, lautet: „§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder 2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde, sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. (2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet, 1. an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder 2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen, Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.“

Ziffer 5 Paragraph 36, Absatz eins, lautet: „(1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Berufsberechtigung gemäß Paragraph 27 Punkt “, 6. Paragraph 36, Absatz 3, entfällt. 7. Paragraph 65, Absatz 9, lautet: „(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß 1. Universitätslehrgänge gemäß Paragraph 23, Universitäts-Studiengesetz – UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, 2. Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 27, UniStG, 3. Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 78, UniStG, 4. Lehrgänge universitären Charakters gemäß Paragraph 79, UniStG, 5. ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder 6. Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, den gemäß Absatz eins, eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.“ 8. Paragraph 105, Absatz eins, lautet: „(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer 1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht, oder 3. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12, und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 4. einer oder mehreren in § 4 Absatz 3,, § 6, § 12 Absatz 6,, § 36 Absatz eins,, 4 und 5, § 37 Absatz 2 bis 4, § 38, § 39 Absatz eins, Ziffer eins,, § 50 Absatz eins,, § 52 Absatz 3,, § 64 Absatz 3,, § 65 Absatz 5,, § 83 Absatz 3, oder § 96 Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder 5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.“ 9. Nach Paragraph 105, wird folgender Paragraph 105 a, eingefügt: „§ 105a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer 1. eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder 2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder

Ziffer 3 eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 12, und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 4. einer oder mehreren in § 4 Absatz 3,, § 6, § 12 Absatz 6,, § 36 Absatz eins,, 4 und 5, § 37 Absatz 2 bis 4, § 38, § 39 Absatz eins, Ziffer eins,, § 50 Absatz eins,, § 52 Absatz 3,, § 64 Absatz 3,, § 65 Absatz 5,, § 83 Absatz 3, oder § 96 Absatz eins, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder 5. Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.“ (2) Der Versuch ist strafbar.“ 10. Paragraph 108, Absatz 4, lautet: „(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005 auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.“ 10a. Paragraph 109, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund 1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, 2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, 3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder 4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ihren Beruf nicht tatsächlich ausübten, Lehr- und Führungsaufgaben aber vor diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.“ 11. Nach Paragraph 109, wird folgender Paragraph 109 a, eingefügt: „§ 109a. Personen, die auf Grund 1. des Paragraph 108, Absatz 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder 2. des Paragraph 109, Absatz eins, zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Abs. 2 führen.“ 12. Paragraph 116, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes zulässig.“ 12a. Paragraph 116, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und diese auf Grund 1. der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, 2. eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, 3. des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder 4. des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 unterbrochen haben, sind unter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung von Ausbildungsjahren berechtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen.“

Ziffer 13 Paragraph 117, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt: „(3) Paragraph 105, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. (4) Paragraph 105 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 1999, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

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