Der Nationalrat hat beschlossen: Das Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,,wird wie folgt geändert: In Paragraph 125, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere, nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk erst ab dem in Absatz 3, erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt werden. Die Telekom-Controll-Kommission hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Konzessionen die spezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere zur Sicherstellung des effektiven Wettbewerbs im Sinne des Artikel 2, Absatz 4, der Richtlinie 96/2/EG zu beachten.“

Klestil Klima