Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 12a lautet:
„12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen
gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil;
ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der
Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;“
2. § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:
„22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die
Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG
1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller),
oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des
§ 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;“
3. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung
gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die
verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im
öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen
Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
zu bringen.“
4. (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist
eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen
haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.“
5. § 5 Abs. 7 entfällt.
6. § 5 Abs. 8 lautet:
„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck
der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2.dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeeinträchtigung
ergeben.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel römisch eins
Die Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 1998,,
wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, lautet:
„12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen
gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil;
ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der
Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;“
2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, lautet:
„22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die
Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach Litera a,, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG
1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller),
oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des
§ 1 Absatz 2 a, KFG 1967 entspricht;“
3. In Paragraph 5, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung
gemäß Absatz 2, aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die
verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im
öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen
Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
zu bringen.“
4. (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 4 a, zu einem Arzt gebracht werden, ist
eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen
haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.“
5. Paragraph 5, Absatz 7, entfällt.
6. Paragraph 5, Absatz 8, lautet:
„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck
der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person
1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder
2.dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Absatz 2, eine Alkoholbeeinträchtigung
ergeben.
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen
Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden
sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.“
7. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. 1 lautet:
„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem
diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a und 8 erforderlichen Einrichtungen der
Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu
erlassen.“
8. § 5a Abs. 2 lautet:
„(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung
festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im
Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.“
9. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Fahrordnung auf Radfahranlagen
§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen
(Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in
der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung
ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.“
10. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder
Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das
unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der
Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er
das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg
anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor
einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer
solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen.“
11. § 9 Abs. 6 lautet:
„(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben
die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von
Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der
beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs
können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen
befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.“
12. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und
dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur
dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen
weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von
Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert
werden.“
13. In § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug
ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete
Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.“
14. § 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt
anhalten, um
1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen
Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Ziffer 2, Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden
sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.“
7. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 5 a, Absatz eins, lautet:
„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem
diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a und 8 erforderlichen Einrichtungen der
Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu
erlassen.“
8. Paragraph 5 a, Absatz 2, lautet:
„(2) Ist bei einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6, oder 8 Ziffer 2, eine Alkoholbeeinträchtigung
festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im
Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, vorzuschreiben.“
9. Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:
„Fahrordnung auf Radfahranlagen
§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen
(Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.
(2) Abweichend von Absatz eins, darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in
der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung
ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.“
10. Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder
Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das
unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der
Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er
das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg
anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor
einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer
solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der
Fahrbahn zu ermöglichen.“
11. Paragraph 9, Absatz 6, lautet:
„(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben
die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von
Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der
beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs
können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen
befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.“
12. Paragraph 12, Absatz 5, lautet:
„(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und
dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur
dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen
weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von
Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert
werden.“
13. In Paragraph 13, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug
ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete
Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.“
14. Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt
anhalten, um
1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,
2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder
3.Ziffer 3 Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.“
15. § 26a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei
Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und
Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c,
Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand
nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei
aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“
16. § 29b samt Überschrift lautet:
„Gehbehinderte Personen
§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen
Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken
Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern;
kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein
Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der
Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen,
zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen
Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug
oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1
befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot
kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden
ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den
Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder
Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei
anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer
ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis
nach Abs. 1 entspricht.“
17. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden
Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den
beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die
Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des
Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“,
„Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.“
18. § 42 Abs. 4 lautet:
„(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer
Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges
Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die
Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt
zu ermöglichen, ist verboten.“
15. Paragraph 26 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei
Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und
Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,,
Z 6d, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand
nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei
aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“
16. Paragraph 29 b, samt Überschrift lautet:
„Gehbehinderte Personen
§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen
Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken
Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern;
kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.
(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein
Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der
Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen,
zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen
Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.
(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug
oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins,
befördern,
a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot
kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden
ist, und
d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,
parken.
(4) Beim Halten gemäß Absatz 2, hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz eins, diesen den
Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Absatz 3, sowie beim Halten oder
Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis
bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei
anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(5) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer
ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis
nach Absatz eins, entspricht.“
17. Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden
Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten.
Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den
beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die
Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des
Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3 a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“,
„Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ Paragraph 84, Absatz eins,
18. Paragraph 42, Absatz 4, lautet:
„(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Absatz eins, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer
Verordnung nach Absatz 5, ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges
Dokument abzunehmen oder eine der im Paragraph 5 b, angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die
getroffenegetroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5
angeführten Zeit aufzuheben.“
19. § 44b Abs. 1 lautet:
„(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters,
der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder
Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung
durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder
Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch
Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung
treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt
insbesondere,
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen
oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen
u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere
Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.)
erfordern.“
20. § 48 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn
anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an
anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden
Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen
Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.“
21. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. „VERKEHRSFUNK“
Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die
Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Z 4 mit der Maßgabe, daß
in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige
örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen –
abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung – innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal
in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt
angebracht werden.“
22. In § 54 Abs. 5 lit. h lautet der Text unter der Abbildung:
„Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und
Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.“
23. § 55 Abs. 6 und 7 lauten:
„(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe
auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es
erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend
durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer
anderen Farbe auszuführen.
(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder
Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt
werden.“
24. § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad
schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer
Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.“
25. § 65 Abs. 3 lautet:
„(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes
entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein
Maßnahme ist mit Ablauf der im Absatz eins, oder 6 oder der in einer Verordnung nach Absatz 5,
angeführten Zeit aufzuheben.“
19. Paragraph 44 b, Absatz eins, lautet:
„(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters,
der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder
Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung
durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder
Signalscheiben veranlassen oder eine der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins und 2 bezeichneten Maßnahmen durch
Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung
treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt
insbesondere,
a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen
oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,
b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,
c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen
u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere
Verkehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.)
erfordern.“
20. Paragraph 48, Absatz 2, lautet:
„(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn
anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an
anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden
Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen
Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.“
21. In Paragraph 53, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. „VERKEHRSFUNK“
Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die
Verkehrsinformationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Ziffer 4, mit der Maßgabe, daß
in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige
örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen –
abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung – innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal
in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt
angebracht werden.“
22. In Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, lautet der Text unter der Abbildung:
„Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und
Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, gekennzeichnet sind.“
23. Paragraph 55, Absatz 6 und 7 lauten:
„(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe
auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es
erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend
durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer
anderen Farbe auszuführen.
(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder
Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt
werden.“
24. Paragraph 65, Absatz eins, lautet:
„(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad
schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer
Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.“
25. Paragraph 65, Absatz 3, lautet:
„(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes
entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein
Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen
für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.“
26. § 66 samt Überschrift lautet:
„Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen
§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und
Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen
für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit
und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern
entfallen können;
2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit
Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit
Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.“
27. § 67 entfällt.
28. § 68 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage
zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung
gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder
ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern
kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen
Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen
und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich
Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem
Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren
darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.“
29. § 76a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs,
insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete
dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer
solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in
dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher
Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das
Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben
unberührt.“
30. § 76a Abs. 5 lautet:
„(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen
und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen
Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des
Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in
der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.“
31. § 76b Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere
des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete
Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen
für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.“
26. Paragraph 66, samt Überschrift lautet:
„Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen
§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und
Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen
für Fahrräder (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit
und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:
1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern
entfallen können;
2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit
Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;
3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit
Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.“
27. Paragraph 67, entfällt.
28. Paragraph 68, Absatz eins und 2 lauten:
„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage
zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung
gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder
ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern
kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen
Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen
und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich
Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.
(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen sowie auf sonstigen Straßen mit öffentlichem
Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren; beim Nebeneinanderfahren
darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.“
29. Paragraph 76 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs,
insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete
dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer
solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in
dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher
Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das
Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des Paragraph 45, über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben
unberührt.“
30. Paragraph 76 a, Absatz 5, lautet:
„(5) Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienenfahrzeugen
und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetretenen
Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,
c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des
Dienstes und
d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in
der Fußgängerzone liegt,
befahren werden.“
31. Paragraph 76 b, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere
des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder
Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete
dauernddauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr
verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des
Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.“
32. In § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1
mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53
Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.“
33. § 84 Abs. 1 lautet:
„(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben,
und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“
(§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6)
angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen
zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.“
34. § 88 Abs. 1 lautet:
„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das
öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr
entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte
entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr
sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen
Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters
kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder
dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.“
35. § 88 Abs. 2 lautet:
„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder
Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von
Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.“
36. Nach § 88 wird folgender § 88a samt Überschrift eingefügt:
„Rollschuhfahren
§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das
Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem
Verbot sind:
1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen
wurden und
4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen
zugelassen wurde.
(2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene
Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch
behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen,
in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von
Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen,
nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht
Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.“
37. § 89a Abs. 2a lit. d lautet:
„d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem
gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines
Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,“
oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr
verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des
Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.“
32. In Paragraph 76 b, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Absatz eins, gelten die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins,
mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (Paragraph 53,
Abs. 1 Ziffer 9 c, bzw. 9d) anzubringen sind.“
33. Paragraph 84, Absatz eins, lautet:
„(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben,
und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“
(Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,)
angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen
zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.“
34. Paragraph 88, Absatz eins, lautet:
„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das
öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr
entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte
entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr
sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen
Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist. Weiters
kann die Behörde durch Verordnung auf einzelnen Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitten entweder
dauernd oder für bestimmte Zeiten das Fahren mit Rollschuhen zulassen.“
35. Paragraph 88, Absatz 2, lautet:
„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder
Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von
Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.“
36. Nach Paragraph 88, wird folgender Paragraph 88 a, samt Überschrift eingefügt:
„Rollschuhfahren
§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das
Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem
Verbot sind:
1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,
2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen,
3. Fahrbahnen, die gemäß Paragraph 88, Absatz eins, vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen
wurden und
4. Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen
zugelassen wurde.
(2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene
Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch
behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen,
in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von
Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.
(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen,
nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht
Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.“
37. Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, lautet:
„d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines
Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,“
38.Ziffer 38 In § 89a Abs. 2a wird eine lit. i angefügt:
„i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz
gehindert ist.“
39. § 93 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten,
land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der
Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang
der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie
bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand
in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von
Verkaufshütten.“
40. § 94a Abs. 2 lit. e lautet:
„e) zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99
Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über
den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.“
41. In § 94b Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. h
angefügt:
„h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.“
42. § 94b Abs. 2 lit. a lautet:
„a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und“
43. § 94d Z 4 lautet:
„4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,“
44. § 94d Z 14 lautet:
„14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf
Fahrbahnen),“
45. In § 95 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz obliegen dieser die in Abs. 1
lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich
Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurparkzonen-Überwachungsverordnung,
BGBl. Nr. 857/1994.
(1c) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz obliegen dieser die in Abs. 1
lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich
Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-
Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.“
46. § 96 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich
den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach § 99
Abs. 1 bis 2 oder § 37a FSG bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb
des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die
Bestrafung nach Rechtskraft der Behörde des Hauptwohnsitzes bekanntzugeben.“
47. § 97 Abs. 1a und 2 lauten:
„(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen
sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hiebei als
Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung
betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.
In Paragraph 89 a, Absatz 2 a, wird eine Litera i, angefügt:
„i) wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz
gehindert ist.“
39. Paragraph 93, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten,
land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der
Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang
der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie
bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand
in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von
Verkaufshütten.“
40. Paragraph 94 a, Absatz 2, Litera e, lautet:
„e) zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach Paragraph 5,, Paragraph 99,
Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder wenn ein über
den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes Einschreiten erforderlich ist.“
41. In Paragraph 94 b, Absatz eins, wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende Litera h,
angefügt:
„h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß Paragraph 96, Absatz eins,
42. Paragraph 94 b, Absatz 2, Litera a, lautet:
„a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, und“
43. Paragraph 94 d, Ziffer 4, lautet:
„4. die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen
a) Beschränkungen für das Halten und Parken,
b) ein Hupverbot,
c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
d) Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,“
44. Paragraph 94 d, Ziffer 14, lautet:
„14. die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf
Fahrbahnen),“
45. In Paragraph 95, werden nach Absatz eins a, folgende Absatz eins b und eins c eingefügt:
„(1b) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz obliegen dieser die in Absatz eins,
lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich
Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurparkzonen-Überwachungsverordnung,
BGBl. Nr. 857 aus 1994,.
(1c) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz obliegen dieser die in Absatz eins,
lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich
Übertretungen der Paragraphen 8, Absatz 4, 9, Absatz 7, 23 bis 25 und 26 a Absatz 3, sowie der Kurzparkzonen-
Überwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,.“
46. Paragraph 96, Absatz 7, lautet:
„(7) Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich
den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach Paragraph 99,
Abs. 1 bis 2 oder Paragraph 37 a, FSG bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb
des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die
Bestrafung nach Rechtskraft der Behörde des Hauptwohnsitzes bekanntzugeben.“
47. Paragraph 97, Absatz eins a und 2 lauten:
„(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des Paragraph 11, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 659 aus 1994,, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen
sonst obliegenden Aufgaben in dem in Absatz eins, bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hiebei als
Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mauteinhebung
betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.
(2)Absatz 2,Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder
einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit
einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter
Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.“
48. § 97 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen
Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine
beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie
Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge
zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus
Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte
Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine
allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme
gilt § 44b Abs. 2 bis 4.“
49. In § 99 Abs. 1 werden die Wortfolge „8000 S bis 50000 S“ durch die Wortfolge „16000 S bis
80000 S“ und die Wortfolge „einer bis sechs Wochen“ durch die Wortfolge „zwei bis sechs Wochen“
ersetzt.
50. § 99 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l
(1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,“
51. In § 99 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12000 S bis 60000 S, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein
Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder
mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr,
aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8000 S bis 50000 S, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch
Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
52. § 99 Abs. 3 lit. a lautet:
„a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu
bestrafen ist.“
53. § 99 Abs. 3 lit. j lautet:
„j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter
Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in
Bescheiden nicht beachtet.“
54. In § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf
dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht.
Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.“
55. § 100 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:
„(2) Die im § 99 Abs. 1 lit. a bis c, Abs. 1a und Abs. 1b enthaltenen Strafdrohungen schließen
einander aus.
(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit
ein Betrag bis 18000 S festgesetzt werden.“
56. § 100 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2 oder 2a finden die Bestimmungen
der §§ 21 und 50 VStG keine Anwendung.“
Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder
einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit
einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter
Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.“
48. Paragraph 97, Absatz 5, lautet:
„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen
Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine
beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie
Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge
zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus
Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte
Geschwindigkeitsrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine
allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme
gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4,
49. In Paragraph 99, Absatz eins, werden die Wortfolge „8000 S bis 50000 S“ durch die Wortfolge „16000 S bis
80000 S“ und die Wortfolge „einer bis sechs Wochen“ durch die Wortfolge „zwei bis sechs Wochen“
ersetzt.
50. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, lautet:
„a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l
(1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,“
51. In Paragraph 99, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:
„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 12000 S bis 60000 S, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein
Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder
mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr,
aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8000 S bis 50000 S, im
Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch
Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
52. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, lautet:
„a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh
gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, oder 4 zu
bestrafen ist.“
53. Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, lautet:
„j) wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b und 4 bezeichneter
Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in
Bescheiden nicht beachtet.“
54. In Paragraph 99, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Wegen einer in Absatz eins bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf
dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht.
Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.“
55. Paragraph 100, Absatz 2 und Absatz 3, lauten:
„(2) Die im Paragraph 99, Absatz eins, Litera a bis c, Absatz eins a und Absatz eins b, enthaltenen Strafdrohungen schließen
einander aus.
(3) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit
ein Betrag bis 18000 S festgesetzt werden.“
56. Paragraph 100, Absatz 5, lautet:
„(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, 2, oder 2a finden die Bestimmungen
der Paragraphen 21 und 50 VStG keine Anwendung.“
57.Ziffer 57 In § 103 wird folgender Abs. 2c eingefügt:
„(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 92/1998, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit
xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998, tritt in den
einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit
xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum
Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den
bisherigen Vorschriften.“
58. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 2d eingefügt:
„(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 tritt mit
xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft.“
59. In § 104 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:
„(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8
Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der
Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998
anzuwenden.
(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der
20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. 92/1998, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung,
spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu
ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.“
60. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen
grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 neuerlich
abgeändert und ergänzt wird (3. StVO-Novelle), BGBl. Nr. 209/1969, wird wie folgt geändert:
1. Art. II lautet:
„Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos
verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten
auch an der Vollziehung aller
a) das öffentliche Sicherheitswesen,
b) das Kraftfahrwesen sowie
c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den
Werkverkehr
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen
der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.“
2. Art. V Abs. 3 lautet:
„(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich der lit. a der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der lit. b und c der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“
In Paragraph 103, wird folgender Absatz 2 c, eingefügt:
„(2c) Dieses Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, ausgenommen Paragraph 95, Absatz eins b und eins c, tritt mit
xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft. Paragraph 95, Absatz eins b und eins c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, tritt in den
einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit
xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum
Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den
bisherigen Vorschriften.“
58. (Verfassungsbestimmung) In Paragraph 103, wird folgender Absatz 2 d, eingefügt:
„(2d) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998, tritt mit
xx. xxxxxxxx 1998 in Kraft.“
59. In Paragraph 104, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im
Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß Paragraph 8,
Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1995,, sind die Paragraphen 65, Absatz 3, 66 und 67, jeweils in der
Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, anstelle der Paragraphen 65, Absatz 3, 66 und 67 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,
anzuwenden.
(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der
20. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 1998,, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung,
spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu
ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der
Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, zu beachten.“
60. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen
grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel römisch zwei
Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 neuerlich
abgeändert und ergänzt wird (3. StVO-Novelle), Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel römisch zwei, lautet:
„Falls die Landesregierung gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendarmeriekommandos
verfügt, haben diese Organe neben den im Paragraph 97, Absatz eins, angeführten Obliegenheiten
auch an der Vollziehung aller
a) das öffentliche Sicherheitswesen,
b) das Kraftfahrwesen sowie
c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den
Werkverkehr
betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen
der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des Paragraph 97, Absatz eins, mitzuwirken.“
2. Artikel römisch fünf, Absatz 3, lautet:
„(3) Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, ist hinsichtlich der Litera a, der Bundesminister für Inneres und
hinsichtlich der Litera b und c der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“
Klestil
Klima