Auf Grund der Paragraphen 34 und 35 des EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 4, lautet: „§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.“ 2. Paragraph 4, in der Fassung dieser Verordnung ist für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 enden.
Edlinger