Auf Grund der Paragraphen 71, Absatz 3, 72, Absatz 3 und 73 Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, wird verordnet: Artikel 1 § 1. Endgeräte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Telekommunikationsgesetzes, die vor dem 1. April 1993 durch das fernmeldetechnische Zentralamt zugelassen wurden und deren Zulassung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, des Telekommunikationsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten aufrecht bleibt, sind gemäß Anlage 1 zu kennzeichnen. § 2. Endgeräte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, des Telekommunikationsgesetzes, die nach dem 1. April 1993 vom Zulassungsbüro zugelassen wurden, sind gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen. Davon ausgenommen sind Endgeräte, die ausschließlich Funkempfänger sind. § 3. Die Kennzeichnung der von Anlage 4 Litera c, der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, erfaßten Funkanlagen ist in Anlage 3 beschrieben. § 4. Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß Paragraph 3, der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 86 aus 1998,, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht. § 5. Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können. Artikel 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1996,, außer Kraft.

Einem