Auf Grund des Paragraph 67, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, wird verordnet: Artikel 1 § 1. (1) Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen. (2) Bei Funkanlagen, die keine Funksender umfassen, sowie bei Endgeräten, die Funkempfänger sind, ist die Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit ausreichend. § 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV’s) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien. § 3. Von Funkanlagen, die 1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 87 aus 1998,, und der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils zutreffenden Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen. Artikel 2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1996,, außer Kraft.

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