Auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, wird verordnet: Artikel römisch eins Abschnitt 1 Unbefristete generelle Bewilligungen § 1. Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt. § 2. Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt. § 3. Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt. § 4. Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Vertrieb erteilt. § 5. Hinsichtlich der in Anlage 5 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum Besitz erteilt. Abschnitt 2 Befristete generelle Bewilligungen § 6. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652 aus 1996,, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich hinsichtlich der in Anlage 6 genannten Funkanlagen die generelle Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zum Besitz erteilt. § 7. Personen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, wird unbeschadet der Funkempfangsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 652 aus 1996,, die generelle Bewilligung zum Besitz von Funkanlagen, für die im Herkunftsstaat des Besitzers eine Bewilligung zum Betrieb erteilt wurde, für die Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Einreise nach Österreich erteilt. Die Inbetriebnahme der Funkanlage auf österreichischem Bundesgebiet muß durch geeignete technische Vorkehrungen ausgeschlossen sein. Abschnitt 3 § 8. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. § 9. Die in den Anlagen zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Zulassungsbedingungen, Fernmeldetechnische Vorschriften) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr während der Amtsstunden zur Einsicht auf. § 10. Anlage 4 lit. C Ziffer 2, tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft. Artikel römisch zwei Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 1997,, außer Kraft.
Einem