Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 14, Absatz eins, lautet: „(1) Jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG ist von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß Absatz 5, entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat: 1. ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird; 2. wie hoch diese Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden; 3. aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird; 4. welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden. In der Darstellung ist auf das Budgetprogramm Bezug zu nehmen.“ 2. Dem Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, wird statt des Punktes ein Beistrich und folgende Litera g, angefügt: „g) Kapitalausgaben aus dem Erwerb von Wertpapieren des Bundes und Kapitaleinnahmen aus der Entnahme dieser Wertpapiere aus dem Bundesbesitz.“
Ziffer 3 Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 11, lautet: „11. Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Paragraph 65 c, Ziffer 2, 4. Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 lauten: „2. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor der Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite für den Kapitalmarktbezugswert in inländischer Währung zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Kapitalmarktbezugswerte, so sind vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich; 3. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als die einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen geltende Sekundärmarktrendite des entsprechenden währungskonformen Staatspapieres zuzüglich 3 vH p. a. beträgt; dabei ist jene Schuldverschreibung maßgeblich, die vom Staat, auf dessen Währung die Kreditoperation schlußendlich lautet, in dieser Währung begeben wurde und deren Restlaufzeit der Laufzeit der Kreditoperation bei Begebung am nächsten kommt; existieren keine Staatspapiere mit vergleichbarer Restlaufzeit, so sind in der angegebenen Reihenfolge staatsgarantierte, von Gebietskörperschaften emittierte Schuldverschreibungen, Schuldverschreibungen internationaler Emittenten oder vergleichbare Zinssätze im Bankenmarkt maßgeblich.“ 5. Paragraph 65 b, Absatz 2, lautet: „(2) Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze), auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst, dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in der Höhe von 18 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG insgesamt veranschlagten Kreditoperationen nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verpflichtungen des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Festlegung der Konditionen, heranzuziehen.“ 6. Paragraph 65 c, lautet: „§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf 1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 65 b, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen; 2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche
Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, zu beachten sind.“ 7. Im Paragraph 100, wird folgender Absatz 17, angefügt: „(17) Paragraph 14, Absatz eins,, §16 Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 65 b, Absatz 2 und Paragraph 65 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft; Paragraph 16, Absatz eins, Litera f, und g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“ Artikel römisch zwei Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von insgesamt 1200 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben: Burgenland 2,87 vH Kärnten 6,47 vH Niederösterreich 16,46 vH Oberösterreich 16,10 vH Salzburg 6,15 vH Steiermark 13,77 vH Tirol 7,60 vH Vorarlberg 4,14 vH Wien 26,44 vH Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.“ 2. Dem Paragraph 22, Absatz eins a, werden folgende Sätze angefügt: „Im Jahr 1998 gewährt der Bund einen weiteren Zuschuß für diesen Zweck in Höhe von 34525000 S. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis: Burgenland 0,48 vH Kärnten 12,72 vH Niederösterreich 6,52 vH Oberösterreich 10,63 vH Salzburg 18,86 vH Steiermark 6,92 vH Tirol 32,45 vH Vorarlberg 6,59 vH Wien 4,83 vH“ 3. Nach dem Paragraph 23, Absatz 3 c, wird folgender Absatz 3 d, eingefügt: „(3d) Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 22, Absatz eins a und Paragraph 23, Absatz 7, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten mit Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt römisch eins kundgemacht wurde, in Kraft.“
Ziffer 4 In Paragraph 23, Absatz 7, Litera d, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Jugend und Familie“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ ersetzt. Artikel römisch drei Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses Das Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses, Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1997, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. die Bundesregierung vier Mitglieder,“ 2. Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz lautet: „Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses, die sich für sämtliche Mitglieder des Staatsschuldenausschusses auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils vier Jahre.“ 3. Paragraph eins, Absatz 11, lautet: „(11) Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder anwesend oder vertreten sind.“ 4. Der bisherige Paragraph 2, wird mit Paragraph 2, Absatz eins, bezeichnet; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, sowie Absatz 11, in der Fassung des Artikel römisch drei, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“ Artikel römisch vier Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes Das ÖIAG-Anleihegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1997,, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2, Litera d, lautet: „d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“ Artikel römisch fünf Änderung des Erdölbevorratungs-Förderungsgesetzes Das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1996,, wird wie folgt geändert: § 1 Absatz 2, Litera e, lautet: „e) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“ Artikel römisch sechs Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993,, wird wie folgt geändert: § 2 Ziffer 4, lautet: „4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der
Sub-Litera, i, m Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;“ Artikel römisch sieben Änderung des Energieanleihegesetzes 1982 Das Energieanleihegesetz 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 114 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, lautet: „4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und“ 2. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, entfällt. 3. Paragraph eins, Absatz 4 bis 6 entfallen. Artikel römisch acht Änderung des Bundesgesetzes vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts- Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, lautet: „5. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“ 2. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, entfällt. 3. Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 entfallen. Artikel römisch neun Änderung des Garantiegesetzes 1977 Das Garantiegesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, lautet: „d)die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2, BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.“ 2. Paragraph 6, Absatz 4, entfällt. Artikel römisch zehn Änderung des Bundesgesetzes vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG- Anleihegesetzes Das Bundesgesetz vom 4. April 1986 über die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft und über eine Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie des ÖIAG-Anleihegesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 204 aus 1986,, in der Fassung der Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1987,, 973 aus 1993,, 426 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1997, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 4, lautet: „(4) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat“. Artikel römisch elf Änderung des Poststrukturgesetzes Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 201 aus 1996,, in der Fassung der Gesetze Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,, 797 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1997, wird wie folgt geändert: § 11 Absatz 7, lautet: „(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat“. Artikel römisch zwölf Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996 Das Staatsdruckereigesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 97 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, wird durch folgenden Absatz 9, ergänzt: „(9) Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zu gründen.“ 2. Paragraph 14, wird durch folgenden Absatz 5, ergänzt: „(5) Die Gesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 umfaßt.“ Artikel römisch dreizehn Änderung des Umweltförderungsgesetzes Das Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 96 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 6, Absatz 2 b, lautet: „(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Absatz 2 und 2 a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (Paragraphen 16, ff) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 3000 Millionen Schilling entspricht.“ 2. Paragraph 37, Absatz 5 a, lautet: „(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (Paragraph 6, Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, für die Abwicklung der Sondertranchen entstehenden Kosten zu bedecken.“
Artikel römisch vierzehn Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 9 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.“ 2. Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, wird wie folgt geändert: a) Die Litera a, lautet: „a) Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.“ b) Die Litera b, lautet: „b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.“ Als Litera c, wird angefügt: „c) Abweichend von Litera a, steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.“ 3.In Paragraph 33, Absatz 8, tritt an die Stelle des Betrages von „2000 S“ ein Betrag von „5000 S“. 4. Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins, lautet: „1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Anspruch auf diese Beträge hat.“ 5. Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 2, lautet: „2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, abgegolten.“ 6. In Paragraph 40, tritt an die Stelle des Betrages von „2000 S“ ein Betrag von „5000 S“. 7. Paragraph 89, lautet: „§ 89. (1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen (Paragraph 42, Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. (2) Das Finanzamt hat ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Außenprüfungen im Sinne des Paragraph 86, dem zuständigen Versicherungsträger zur Verfügung zu stellen. (3) Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Absatz eins und 2 kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das
Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.“ 8. Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Satz lautet: „Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich und ab dem Jahr 2000 mit 700 S monatlich anzusetzen.“ 9. Im Paragraph 124 b, wird als Ziffer 31, angefügt: 31. Für jeden Lehrling, mit dem der Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes nach dem 31. Mai 1998 und vor dem 1. Jänner 2000 ein Lehrverhältnis beginnt, steht in jenem Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), in dem das Lehrverhältnis beginnt, ein Freibetrag in der Höhe von 20000 S als Betriebsausgabe zu. Voraussetzung ist, daß das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Die Fortsetzung eines begonnenen Lehrverhältnisses begründet keinen Anspruch auf den Freibetrag.“ 10. Als Paragraph 133, wird angefügt: „§ 133. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a und c, Paragraph 33, Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer eins und 2, Paragraph 40,, Paragraph 97, Abs. 4 Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.“ Artikel römisch fünfzehn Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 Das Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 9 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1a. Paragraph 6, Absatz 2, lautet: „(2) Der Unternehmer kann eine gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, steuerfrei ist, und einen Umsatz, ausgenommen den Eigenverbrauch, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h, steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h,, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16, oder Ziffer 17, steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach Paragraph 10, Absatz eins, bzw. 4.“ 1b. Paragraph 12, Absatz 14, entfällt. 1c. Paragraph 12, Absatz 15, lautet: „(15) Erbringt ein Unternehmer an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen eine Lieferung oder sonstige Leistung, die einen Eigenverbrauch darstellt, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung den für den Eigenverbrauch geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Absatz eins, Ziffer eins,). Weist der Unternehmer für den Eigenverbrauch in der Rechnung einen Betrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, so ist dieser Betrag wie eine nach Paragraph 11, Absatz 12, auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.“ 1d. Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz lautet: „Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß.“ 2. Paragraph 21, Absatz eins, dritter Unterabsatz lautet: „Von den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins,
Ziffer 3 Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 14, angefügt: „(14) a) Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft. b) Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 14 und Paragraph 12, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, ist erstmals auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“ Artikel römisch sechzehn Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 lautet: „(2) Ab 1. Jänner 1999 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind 1425 S. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 250 S; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 300 S. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (Paragraph 6,) entsprechend. (3) Ab 1. Jänner 2000 beträgt die Familienbeihilfe monatlich für Die Beträge für das erste Kind gelten für eine Vollwaise (Paragraph 6,) entsprechend. (4) Ab 1. Jänner 1999 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1775 S. Ab 1. Jänner 2000 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 1800 S.“ 2. Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 9 bis 9 d eingefügt: „§ 9. Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (Paragraphen 9 a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 1999 beträgt der Mehrkindzuschlag monatlich 200 S für das dritte und jedes weitere Kind. Ab 1. Jänner 2000 beträgt der Mehrkindzuschlag 400 S monatlich für das dritte und jedes weitere Kind. § 9a. (1) Der Anspruch auf Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird. Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser im Kalenderjahr, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Mehrkindzuschlag beantragt wird, mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. (2) Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 9b. Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt zu beantragen; er wird höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Veranlagung. Unterbleibt eine Veranlagung, ist in bezug auf die Auszahlung des Mehrkindzuschlages § 40 des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall kann zugunsten des im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils oder Lebensgefährten, der veranlagt wird, auf den Anspruch auf den Mehrkindzuschlag verzichtet werden. § 9c. Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch drei des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den Paragraphen 9 bis 9 d nichts anderes bestimmt ist. § 9d. Für Zeiträume, für die eine in Paragraph 46, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.“ 3. Paragraph 12, entfällt. 4. In Paragraph 38 f, wird die Bezeichnung „das Elffache“ durch die Bezeichnung „das Zwölffache“ ersetzt. 5. Paragraph 50 k, lautet: „§ 50k. (1) Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 4 erster Satz, 9 erster, zweiter und dritter Satz, 9a, 9b, 9c, 9d sowie 38f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2) Die Paragraphen 8, Absatz 3 und 4 zweiter Satz und 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. (3) Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 31. Dezember 1998 außer Kraft.“ Artikel römisch siebzehn Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 140 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 93, Absatz 2, wird der Betrag „290 Millionen Schilling“ durch den Betrag „355 Millionen Schilling“ und der Betrag „145 Millionen Schilling“ durch den Betrag „177,5 Millionen Schilling“ ersetzt. 2. Paragraph 98, Absatz 5, lautet: „(5) Paragraph 93, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“ Artikel römisch achtzehn Bundesgesetz betreffend die Übernahme von Geschäftsanteilen der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE) und die mögliche Verwertung dieser Geschäftsanteile (GKE-G) § 1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den Bund die Geschäftsanteile der Graz-Köflacher-Eisenbahn G. m. b. H. (GKE), nach Abspaltung des Bergbaubereiches per 1. Jänner 1998 gemäß SpaltG, Artikel römisch dreizehn, des EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, unentgeltlich zu übernehmen. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. § 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist. § 3. Die in Paragraph eins, beschriebenen Vorgänge sind von sämtlichen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. § 4. Mit der Vollziehung ist hinsichtlich des Paragraph eins, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 2, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel römisch neunzehn Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) geändert wird Das Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 2, Absatz 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt: „4. Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese IT-Aufgaben in der gemäß Paragraph 6, zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben sind.“ 2. Im Paragraph 2, Absatz 9, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, DSG.“ 3. Im Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über.“ 4. Der Paragraph 3, Absatz 2, erhält folgende Fassung: „Vom Rechtsübergang nach Absatz eins, sind Werknutzungsrechte und -bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion römisch sechs des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.“ 5. Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Absatz eins, letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den Bestimmungen des Absatz 3, in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden kann.“ 6. Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (Paragraph 90 a, BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.“ 7. Dem Paragraph 6, wird folgender zweiter Satz angefügt: „Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Gesellschaft zu schließen.“ 8. Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt: „§ 7a. Die Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, die am 31. Dezember 1998 mit der Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, betraut sind, werden mit 1. Jänner 1999 Arbeitnehmer der Gesellschaft. Welche Bediensteten dies sind, stellt die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit Dienstgebererklärung fest. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und Absatz 7 bis 14 sinngemäß. Anstelle des 31. Dezember 1996 gilt für sie der 31. Dezember 1998.“ 9. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.“
Ziffer 10 Im Paragraph 19, wird die Wortfolge „hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins bis 3 durch die Wortfolge „hinsichtlich Paragraph 2, Abs. 1 bis 3 sowie hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 5, ersetzt; ferner erhält der bisherige Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) In Angelegenheiten, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betreffen, ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.“
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