Auf Grund des Paragraph 77, Absatz 6, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird verordnet: § 1. (1) Diese Verordnung gilt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für Projekte von Betriebsanlagen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² oder einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 1000 m². (2) Nicht unter diese Verordnung fallen Projekte für Betriebsanlagen, die ausschließlich dem Verkauf der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Waren zu dienen bestimmt sind. § 2. Erhebliche Nachteile für die bestehenden Versorgungsstrukturen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, GewO 1994 sind zu erwarten, wenn der prognostizierte Umsatz (Paragraph 3, Absatz eins,) einer unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Betriebsanlage, bzw. im Fall des Paragraph 4, eines der Handelsbereiche einer solchen Betriebsanlage, 5% des einzelhandelsrelevanten Umsatzpotentials (Paragraph 3, Absatz 2,) im Einzugsgebiet des Projekts (Paragraph 3, Absatz 4,) übersteigt. § 3. (1) Der prognostizierte Umsatz im Sinne des Paragraph 2, ergibt sich aus einer Multiplikation der vom Genehmigungswerber in seinem Genehmigungsantrag angeführten Verkaufsfläche mit der entsprechenden branchen- und größenspezifischen Durchschnitts-Umsatzleistung (Quadratmeterumsätze nach Handelsbranchen) nach der Anlage 2. (2) Das einzelhandelsrelevante Umsatzpotential im Sinne des Paragraph 2, ergibt sich, sofern Absatz 3, nicht anderes bestimmt, aus einer Multiplikation der aus der Anlage 3 ersichtlichen durchschnittlichen einzelhandelsrelevanten Bruttoumsätze je Einwohner mit der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet (Absatz 4,) des Projekts. (3) Bei Projekten für Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, in denen Waren der Branchengruppen Nahrungs- und Genußmittel (ausgenommen Tabak), Textilwaren und Bekleidung und bzw. oder Schuhe verkauft werden sollen, muß bei der Berechnung gemäß Absatz 2, der Anzahl der Einwohner im Einzugsgebiet des Projekts jeweils die Anzahl der Gäste (Paragraph 5, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) im Jahresdurchschnitt (Zahl der Gästenächtigungen im Einzugsgebiet geteilt durch 365) hinzugezählt werden. (4) Einzugsgebiet des Projekts im Sinne dieser Verordnung ist jener örtliche Bereich, von dem aus die Betriebsanlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Personenkraftwagen bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von zehn Minuten erreichbar ist. § 4. Betrifft ein Anlagenprojekt unterschiedliche Handelsbereiche (zB Bücher-, Uhren-, Textilhandel), so ist jeder dieser Handelsbereiche gesondert zu prüfen. Zu diesem Zweck muß der Genehmigungswerber dem Genehmigungsansuchen eine genaue Aufstellung beilegen, aus der hervorgeht, welcher Teil der Verkaufsfläche dem Verkauf welcher Waren(gruppe) dienen soll.
Farnleitner