Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel römisch eins Änderung des Nationalbankgesetzes 1984 Das Nationalbankgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph eins, lautet: „§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB- Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“ 2. Paragraph 2, lautet: „§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). (2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.

  1. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu unterstützen. (4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Absatz eins, ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen. (5) Bei Verfolgung der in Absatz 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische Nationalbank gemäß Artikel 14 Absatz 3, ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“ 3. Paragraph 3, lautet: „§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.“ 4. Paragraph 4, lautet: „§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB- Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen. (2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.“ 5. Paragraph 5, lautet: „§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern. (2) Unbeschadet des Absatz eins, kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.“ 6. Paragraph 6, lautet: „§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.“ 7. Paragraph 7, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden. (2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. 8. In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Wortfolge „von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung“ durch die Wortfolge „von finanzmarktpolitischer Bedeutung“ ersetzt.

Ziffer 9 Paragraph 8, Absatz eins, lautet: „(1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1000 Aktien ist zulässig.“ 10. Dem Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.“ 11. Paragraph 8, Absatz 3, lautet: „(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.“ 12. Paragraph 9, lautet: „§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist Paragraph 8, Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Aktiengesetz zu zahlen. (2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.“ 13. Paragraph 10, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.“ (2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (Paragraph 8, Absatz 3,) ist, sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“ 14. Paragraph 14, Absatz eins, lautet: „(1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in Wien zur Einsicht aufzulegen.“ 15. Paragraph 15, lautet: „§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter.“ 16. Paragraph 16, Ziffer 2, lautet: „2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;“ 17. Paragraph 16, Ziffer 4 bis 9 lauten: „4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 8, Absatz 3,); 5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern; 6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates; 7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 23, Absatz 3,); 8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden Vergütung; 9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.“

Ziffer 18 Paragraph 18, Absatz eins, lautet: „(1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (Paragraph 22,) durch die Generalversammlung können Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (Paragraph 10, Absatz eins,).“ 19. Paragraph 20, lautet: „§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen. (2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.“ 20. Paragraph 21, lautet: „§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für: 1.die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der in Artikel römisch zehn genannten; 2. die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten; 3. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen; 4. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften; 5. die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist; 6.die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst. (2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten: 1.Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten; 2. die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums; 3. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des Paragraph 4,; 4. die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres vorgesehen sind; 5. die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr; 6. die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium. (3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, hat die Oesterreichische Nationalbank eine Ausschreibung durchzuführen. (4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm gemäß Absatz eins und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. (5) In den in Absatz eins und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.“ 21. Paragraph 22, Absatz eins und 2 lauten: „(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern. (2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.“ 22. Paragraph 22, Absatz 4, lautet: „(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen

Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium angehören.“ 23. Paragraph 23, lautet: „§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Paragraph 22, Absatz 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen. (2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden. (3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (Paragraph 22, Absatz 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.“ 24. Paragraph 24, lautet: „§ 24. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene Entschädigung zu leisten.“ 25. Die Paragraphen 25 bis 27 entfallen. 26. Paragraph 28, Absatz 2, lautet: „(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen werden.“ 27. Paragraph 29, Absatz eins, lautet: „(1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.“ 28. Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.“ 29. Paragraph 30, Absatz 2, lautet: „(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.“ 30. Paragraph 31, Absatz eins, lautet: „(1) Wenn in den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Ziffer 4, genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitée gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des

Exekutivkomitées werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitées einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitées werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.“ 31. Paragraph 32, Absatz eins bis 3 lauten: „(1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen. (2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu stellen. (3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.“ 32. Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.“ 33. Paragraph 33, lautet: „§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederernennung ist zulässig. (3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde. (4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Absatz 3,) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“ 34. Paragraph 34, lautet: „§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Artikel 109 a, Absatz eins, EG-Vertrag, Artikel 10, ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Artikel 45, ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen. (2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen. (3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. (4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Direktoriumsmitglied zu.“

Ziffer 35 Paragraph 35, lautet: „§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist. (2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.“ 36. Paragraph 36, lautet: „§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden. (3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen Stellvertreter (Paragraph 35, Absatz 3,), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben. (4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.“ 37. Paragraph 37, Absatz eins, lautet: „(1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.“ 38. Paragraph 39, Absatz eins, entfällt; der bisherige Paragraph 39, Absatz 2, erhält die Bezeichnung Paragraph 39, 39. Die Überschrift vor Paragraph 40 und Paragraph 40, lauten: „Staatskommissär § 40. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.“ 40. Die Überschrift vor Paragraph 41 und Paragraph 41, lauten: „Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen § 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG- Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L 332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. (2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.“

Ziffer 41 Die Überschrift vor Paragraph 42 und Paragraph 42, lauten: „Bankgeschäfte für öffentliche Stellen § 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (Paragraph 41, Absatz eins,) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung durchführen und als Fiskalagent für die in Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; Paragraph 41, Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.“ 42. Die Überschrift vor Paragraph 43 und Paragraph 43, lauten: „Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung § 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Absatz 5, EG-Vertrag genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ 43. Paragraph 44, lautet: „§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit werden gemäß Artikel 106 Absatz 6, EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt. (2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen. (3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph 47, erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.“ 44. Die Überschrift vor Paragraph 45 und Paragraph 45, lauten: „Verschwiegenheitsverpflichtung § 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in Paragraph 38, Absatz 2, BWG, BGBl. Nr. 532 aus 1993,, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“ 45. Paragraph 46, entfällt. 46. Die Überschrift vor Paragraph 47 und Paragraph 47, lauten: „Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank § 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

Ziffer eins auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt; 2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.“ 47. Die Überschrift vor Paragraph 48, entfällt. 48. Paragraph 48, lautet: „§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.“ 49. Paragraph 49, lautet: „§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat. Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EG-Rat gemäß Artikel 20 Absatz 2, ESZB/EZB-Statut getroffenen Festlegungen zu beachten.“ 50. Paragraph 50, lautet: „§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.“ 51. Die Überschrift vor Paragraph 51, entfällt. 52. Paragraph 51, lautet: „§ 51. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt: 1. mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen; 2. alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen; 3. alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.“ 53. Paragraph 52, lautet: „§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB- Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten. Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen. (2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.“ 54. Die Paragraphen 53 bis 60 entfallen. 55. Paragraph 61, lautet: „§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel. (2) Die in Absatz eins, genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.“ 56. Paragraph 62, lautet: „§ 62. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln. (2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.

  1. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.“ 57. Paragraph 63, lautet: „§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.“ 58. Die Paragraphen 64 bis 66 entfallen. 59. Die Überschrift vor Paragraph 67 und Paragraph 67, lauten: „Rechnungslegung § 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. (2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat gemäß Artikel 26 Absatz 4, des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit 31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung. (3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung, als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die Paragraphen 199, sowie 244 bis 267 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.“ 60. Paragraph 68, lautet: „§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen. (2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. (3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des Paragraph 243, Absatz eins und 2, mit Ausnahme von Abs. 2 Ziffer 2,, HGB Anwendung.“ 61. Der Einleitungssatz im Paragraph 69, Absatz eins und die Ziffer 1 lauten: „§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird, sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen: 1. die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Absatz 4, unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;“ 62. Paragraph 69, Absatz 2 bis 4 lauten: „(2) Von dem gemäß Absatz eins, ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen. (3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden. (4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Reserve richtet sich nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen.“

Ziffer 63 Paragraph 70, entfällt. 64. Paragraph 72, Absatz 2, lautet: „(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.“ 65. Paragraph 72, Absatz 3, entfällt; die Absätze 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4. 66. Paragraph 74, entfällt. 67. In Paragraph 75, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt: „In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zuständig.“ 68. Paragraph 76, Absatz eins, lautet: „(1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt werden.“ 69. Paragraph 77, Absatz 4, lautet: „(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben.“ 70. Die Überschrift vor Paragraph 79 und Paragraph 79, lauten: „Verfahrens- und Strafbestimmungen § 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische Nationalbank zuständig. (2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden. (3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig, sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.“ 71. Paragraph 80, lautet: „§ 80. Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bestraft.“

Ziffer 72 Paragraph 81, entfällt. 73. Paragraph 82, lautet: „§ 82. (1) Verstöße gegen die in Paragraph 44, Absatz eins, normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet. (2) Wer den auf Paragraph 44, Absatz 2, gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Absatz eins, zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro bestraft.“ 74. In Paragraph 83, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und als Deckung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, verwenden.“ 75. Nach Paragraph 83, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, ERP-Fonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1962,, hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des Paragraph 12, ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.“ 76. Die Überschrift vor Paragraph 84 und die Paragraphen 84 und 85 lauten: „Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung § 84. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 85. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ 77. Die Überschrift vor Paragraph 86 und Paragraph 86, lauten: „Vollzug § 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz 3 und Paragraph 80, der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“ 78. Die Überschrift vor Paragraph 87 und Paragraph 87, lauten: „Allgemeine Übergangsbestimmungen § 87. 1. (zu Paragraph 8,) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60 aus 1998, den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532 aus 1993, nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,. Sobald die Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag nachgezahlt wird. Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 58, Aktiengesetz 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, finden sinngemäß Anwendung. 2. (zu Paragraphen 22 bis 26) a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der § 22 Absatz eins und 2 und Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (Paragraphen 22,, 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) bekleidet die Funktion des Präsidenten, der erste Vizepräsident (Paragraphen 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (Paragraphen 22 und 24 in der

Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,) die eines weiteren Mitglieds des Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist. b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der Restfunktionsperioden nach Paragraphen 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60 aus 1998, geltenden Fassung. 3. (zu Paragraphen 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j, Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor-Stellvertreter beibehalten und wird die Funktion gemäß Paragraph 34, Absatz eins, vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 zu erfolgen. 4. (zu Paragraph 61,) a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar vorangehenden Tages gilt anstelle des Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, folgende Regelung: (1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB. (2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist. (3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist. 5. (zu Paragraph 62,) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro- Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist Paragraph 62, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet. 6. (zu Paragraph 63,) a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese

Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden. c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (Paragraphen 63, und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,), soweit diese Fristen noch nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die Paragraphen 63, und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, weiter Anwendung. Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages. 7. a)Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist. b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch – vorbehaltlich abweichender Regelungen der EZB – auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert, insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines Unkostenersatzes umtauschen. 8. a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung. b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Abbildungen (Absatz eins,) sind für verfallen zu erklären. d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des Geldverkehrs gelegen sind.“ 79. Die Überschrift vor Paragraph 88 und Paragraph 88, lauten: „Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende Bestimmungen § 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG- Vertrag liegt, ist Paragraph 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, mit folgender Änderung anzuwenden: § 67 Absatz 2, lautet: „(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist

unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.“ (2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden: 1. Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu unterstützen.“ 2. Der bisherige Paragraph 3, wird mit Paragraph 3, Absatz eins, bezeichnet; folgender Absatz 2, wird angefügt: „(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.“ 3. In Paragraph 5, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt. 4. In Paragraph 16, erhalten die Ziffern 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, die Bezeichnung Ziffer 5 und 6. 5. Paragraph 20, erhält die Bezeichnung Paragraph 20, Absatz eins,, es wird folgender Absatz 2, angefügt: „(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Artikel 109 l, Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.“ 6. Paragraph 21, Ziffer 7, lautet: „7. die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im Sinne des Paragraph 3, 7. Paragraph 21, Ziffer 14, lautet: „14. die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;“ 8. Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“ 9. Paragraph 23, Absatz 2, lautet: „(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.“ 10. Paragraph 24, Absatz eins, letzter Satz lautet: „Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nach Paragraph 22, Absatz 4, nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“

Ziffer 11 Paragraph 24, Absatz 2, lautet: „(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.“ 12. Paragraph 25, Absatz 5, lautet: „(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“ 13. In Paragraph 28, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt. 14. In Paragraph 30, Absatz 2, wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt. 15. In Paragraph 31, Absatz eins, wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und das Wort „Generaldirektor-Stellvertreter“ durch das Wort „Vize-Gouverneur“ ersetzt. 16. In Paragraph 32, Absatz 2, wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt. 17. Dem Paragraph 33, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teil.“ 18. Paragraph 34, Absatz eins und 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, erhalten die Bezeichnung Absatz 2 und 3; in beiden Absätzen wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt. 19. In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt. 20. In Paragraph 36, Absatz eins, wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt. 21. In Paragraph 36, Absatz 3, wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt. 22. Paragraph 41, Absatz 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 7. 23. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz entfällt. 24. Paragraph 43, Absatz 3, lautet: „(3) Die Mindestreservesätze sind – je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung – vom Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder von beidem zu berechnen.“ 25. Paragraph 43, Absatz 4, zweiter Satz lautet: „Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und Spareinlagen nicht überschreiten.“ 26. Paragraph 43, Absatz 4, letzter Satz entfällt. 27. Paragraph 43, Absatz 6, dritter Satz lautet: „Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten.“ 28. In Paragraph 43, Absatz 6, vierter Satz entfallen die Worte „oder gemäß Paragraph 41, begebene Bundesschatzscheine“. 29. Paragraph 47, Ziffer 3, lautet: „3. zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen (Paragraph 54,) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen (Paragraph 55,);“

Ziffer 30 Paragraph 47, Ziffer 4, lautet: „4. Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten; dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;“ 31. Paragraph 54, Absatz 3, entfällt. 32. Dem Paragraph 56, wird folgender Satz angefügt: „Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.“ 33. Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.“ 34. Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;“ 35. Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, lautet: „3. durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Absatz eins,;“ 36. Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, lautet: „4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (Paragraphen 48 und 49);“ 37. Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, lautet: „1. Auf der Aktivseite a) den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold; b) den Stand an Devisen und Valuten; c) die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins,; d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 8,; e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere; f) den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des Paragraph 48, entsprechen; g) den Stand der Darlehen gegen Pfand; h) den Stand der gemäß Paragraph 54, angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel und Geldmarktpapiere; i) den Stand der Bundesschuld; j) die anderen Aktiven.“ “ 80. Die Überschrift vor Paragraph 89 und Paragraph 89, lauten: „Inkrafttretensbestimmung § 89. (1) Paragraph 67, Absatz eins und 3, Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, die Überschrift vor Paragraph 88 und Paragraph 88, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 69, Absatz eins, Z 1, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, sind erstmals auf den Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (2) Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 16, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 32, Absatz 3,, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz eins und 4, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 41,, Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 84,, Paragraph 85,, Paragraph 87, Ziffer 3 und Paragraph 88, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 60 aus 1998, treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Artikel 109 j, Absatz 4, EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen. (3) Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Ziffer 2, 5, 6, 7,, 8 und 9, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23,, Paragraph 24,, der Entfall der Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 28,, Paragraph 29, Abs. 1, Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 5, Paragraph 34, Absatz 2 und 3, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 36,,

§ 37 Absatz eins,, Paragraph 39,, die Überschrift vor Paragraph 40,, Paragraph 40,, Paragraph 42,, Paragraph 43,, Paragraph 44,, Paragraph 45,, der Entfall des Paragraph 46,, Paragraph 47,, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 48,, Paragraph 48,, Paragraph 49,, Paragraph 50,, der Entfall der Überschrift vor Paragraph 51,, Paragraph 51,, Paragraph 52,, der Entfall der Paragraphen 53 bis 60, Paragraph 61,, Paragraph 62,, Paragraph 63,, der Entfall der Paragraphen 64 bis 66, Paragraph 67, Absatz 2,, Paragraph 68,, der Einleitungssatz in Paragraph 69, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 70,, Paragraph 72, Absatz 2,, der Entfall des Paragraph 72, Absatz 3, und die Umbenennung der Absatz 4 und 5, der Entfall des Paragraph 74,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 4,, Paragraph 79,, § 80, der Entfall des Paragraph 81,, Paragraph 82,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 86 und Paragraph 87, Ziffer eins, 2 und Ziffer 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-Vertrag teilnimmt.“ Artikel römisch zwei Änderung des Scheidemünzengesetzes Das Scheidemünzengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt. 2. Paragraph 10, Absatz 4, lautet: „(4) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der eingezogenen Scheidemünzen. Sofern keine anderslautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen wird, können solche Münzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.“ 3. In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 4, wird angefügt: „4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit den auf Euro-Münzen befindlichen Münzbildern oder den für deren künftige Ausprägung bereits festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die Bezeichnung Euro oder Cent(s) in Verbindung mit der Angabe einer Zahl nicht enthalten sein.“ 4. In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wortfolge „Abs. 1 Ziffer eins und 3 durch die Wortfolge „Abs. 1 Ziffer eins, 3 und 4 ersetzt. 5. In Paragraph 18, wird die Wortfolge „§ 17 Absatz eins, Ziffer 3, durch die Wortfolge „§ 17 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ersetzt. 6. Dem Paragraph 19, werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Paragraph 10, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, findet auf Scheidemünzen, deren Umwechslungsfrist (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1996,) im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 10, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, bereits abgelaufen ist, keine Anwendung. (6) Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft. (7) Paragraph 10, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, treten unter der Bedingung, daß Österreich im Zeitpunkt der ersten Ausgabe von auf Euro lautenden Scheidemünzen bereits an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag teilnimmt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft.“ 7. In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „einzustellen“ das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; Paragraph 21, Abs. 1 Ziffer 3, entfällt. Artikel römisch drei Änderung des Schillinggesetzes Das Schillinggesetz, StGB. Nr. 231 aus 1945,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1952,, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschriften vor Paragraph 2, entfallen; Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, lautet: „a)die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden Banknoten,“ 2. Paragraph 3, Absatz eins, lautet: „(1) Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die

einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG- Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Absatz 4, EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.“ 3. Paragraph 7, lautet: „§ 7. Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften sowie der Personen, die durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind a) ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag vorangehenden Tag in Schilling, b) ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag wahlweise in Schilling oder Euro, c) ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu führen. Bei der Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen ist ein Übergang von Euro auf Schilling ausgeschlossen.“ 4. Die Überschriften vor Paragraph 8, entfallen; Paragraph 8, lautet: „§ 8. Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG- Vertrag in Kraft.“ 5. Paragraph 9, lautet: „§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ 6. Die Paragraphen 10 bis 26 entfallen. Artikel römisch vier Änderung des Devisengesetzes Das Devisengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, Absatz 5 und 6 entfallen. 2. Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.“ Artikel römisch fünf Änderung des Kapitalmarktgesetzes Das Kapitalmarktgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1994,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, lautet: „15. Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;“ 2. Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt: „(5) Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, tritt mit der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.“

Artikel römisch sechs Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955 Das Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, Anlage 2 des NBG 1984, BGBl. Nr. 50 aus 1984,, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Artikel römisch sieben Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch- Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank Das Bundesgesetz vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch- Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, Bundesgesetzblatt Nr. 44 aus 1923,, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Artikel römisch acht Aufhebung der Bundesgesetze betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen Das Bundesgesetz vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1959,, und das Bundesgesetz betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1991,, treten mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

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