Auf Grund des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet: 1. Abschnitt Informationspflichten gemäß Artikel 3, Absatz 2 und Artikel 4, Absatz eins und 2 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf von Gewerbetreibenden veranstaltete oder vermittelte Pauschalreisen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, Anwendung. (2) Unter einer Pauschalreise im Sinne der im Absatz eins, genannten Richtlinie ist zu verstehen: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt: a) Beförderung, b) Unterbringung, c)andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Prospektangaben § 2. (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über 1. den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist, 2. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 6,, 3.den Reisepreis nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz eins, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, (Bruttopreis), die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises, die Fälligkeit des Restbetrages sowie allfällige Hinweise auf mögliche Preisänderungen, die sich nach dem Kalkulationsstichtag durch Erhöhung der Flughafentaxen, Sicherheitsgebühren, Landegebühren und Gebühren in Häfen ergeben können und 4. folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind: a) Bestimmungsort, b) Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse), c) Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie – soweit entsprechende Regelungen vorhanden – ihre Zulassung und touristische Einstufung), d) Mahlzeiten, e) Reiseroute,

Litera f Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind g) eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird. (2) Absatz eins, gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind. Information vor Vertragsabschluß § 3. Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form über 1. Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, 2. die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente, 3. die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, 4. den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie 5. die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 6, zu informieren; soweit die in den Ziffern 2, 4 und 5 genannten Angaben bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben, ist eine gesonderte Information nicht erforderlich. Reisebestätigung § 4. (1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. (2) Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in Paragraph 2, Abs. 1 Ziffer 3, genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten: 1. Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine; 2. Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr; 3. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen; 4. Hinweise auf allfällige rechtlich zulässige Preisänderungen (Paragraph 31 c, Absatz eins, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993,) nach Vertragsabschluß; 5. Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind; 6. Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers; 7. Angaben im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist. (3) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, können ihre Verpflichtungen nach Absatz 2, auch dadurch erfüllen, daß sie auf die in einer vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthaltenen Angaben verweisen, soweit diese den Anforderungen der vorgenannten Absätze entsprechen. (4) Wenn die Buchungserklärung des Reisenden weniger als sieben Tage vor Reisebeginn abgegeben wird, sind die Absätze 1 bis 3 nur dann anzuwenden, wenn dies dem Gewerbetreibenden, der die Buchung entgegennimmt, zumutbar ist und die Angaben nach dem Charakter der Reise für diese von Bedeutung sind. Der Reisende ist jedoch spätestens bei Antritt der Reise über die in Absatz 2, Ziffer 7, bezeichneten Angaben zu unterrichten.

Information vor Beginn der Reise § 5. (1) Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden schriftlich oder in einer anderen geeigneten Form rechtzeitig vor Beginn der Reise folgendes mitzuteilen: 1. Abfahrts- und geplante Ankunftszeiten des Haupttransportmittels, allfällige Zwischenaufenthalte und Anschlußverbindungen; 2. wenn der Reisende bei der Beförderung einen bestimmten Platz einzunehmen hat, diesen Platz; 3. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder – wenn nicht vorhanden – der örtlichen Stellen, die dem Reisenden bei Schwierigkeiten Hilfe leisten können; wenn auch solche Stellen nicht bestehen, sind dem Reisenden eine Notrufnummer oder sonstige Angaben mitzuteilen, mit deren Hilfe er mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisevermittler Verbindung aufnehmen kann. (2) Bei Auslandsreisen Minderjähriger ist der bei der Buchung angegebenen erziehungsberechtigten Person eine Kontaktadresse im Zielgebiet bekanntzugeben, über die eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder dem während dessen Aufenthalt Verantwortlichen hergestellt werden kann. (3) Eine besondere Mitteilung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich, soweit die jeweilige Angabe bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten detaillierten Werbeunterlage oder der Reisebestätigung enthalten ist und zwischenzeitlich keine Änderung erfahren hat. 2. Abschnitt Anwendung von Geschäftsbedingungen und deren Aushändigung und Ersichtlichmachung § 6. (1) Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten und ihre Leistungen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen anbieten, haben in diesen ersichtlich zu machen, ob sie die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem Reisebüro-Ausschuß des Kosumentenpolitischen Beirates beim Bundeskanzleramt empfohlenen Allgemeinen Reisebedingungen in ihrer letztgültigen Fassung zur Gänze, nur teilweise oder nicht anerkennen. (2) Werden die Allgemeinen Reisebedingungen vom Veranstalter zur Gänze anerkannt, so genügt diesbezüglich ein Hinweis in den Werbeunterlagen im Sinne des Absatz eins, (3) Anerkennt der Veranstalter die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht, so hat er in der jeweiligen Werbeunterlage im Sinne des Absatz eins, die abweichenden Bestimmungen wiederzugeben und sie den entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gegenüberzustellen. Hinsichtlich jener Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen, die vom Veranstalter anerkannt werden, genügt ein diesbezüglicher Hinweis. (4) Der Veranstalter hat dem Kunden vor Vertragsabschluß ein schriftliches Exemplar der im Fall eines Vertragsabschlusses zur Anwendung kommenden Geschäftsbedingungen auszuhändigen, sofern diese nicht bereits in der ausgefolgten Werbeunterlage zur Gänze abgedruckt sind. (5) Erfolgt die Buchung einer Veranstalterleistung bei einem Vermittler, so trifft diesen die Pflicht nach Absatz 4, (6) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe betrieben wird und in der der Verkehr mit Kunden des Reisebüros stattfindet, sind die Allgemeinen Reisebedingungen (Absatz eins,) ersichtlich zu machen. Wenn der Gewerbetreibende die Allgemeinen Reisebedingungen nur teilweise oder nicht anerkennt, hat er in einer derartigen Betriebsstätte außerdem ersichtlich zu machen, welche Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen von ihm nicht anerkannt werden und welche Bedingungen anstelle der von ihm nicht anerkannten Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen gelten sollen. 3. Abschnitt Fach- und Fremdensprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer § 7. (1) Gewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. (2) Eine Person ist jedenfalls dann fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse 1. die erfolgreich bestandene Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent oder

Ziffer 2 den erfolgreichen Abschluß einer höheren Schule oder 3. den erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Hotelfachschule oder 4. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994) sowie für den laufenden Geschäftsbetrieb ausreichende Kenntnisse einer Fremdsprache nachweist. 4. Abschnitt Schlußbestimmung § 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe, BGBl. Nr. 599/ 1994, soweit sie noch in Geltung steht, außer Kraft.

Farnleitner