Auf Grund der Paragraphen 71, Absatz 3, 72, Absatz 3 und 73 Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1998,, wird verordnet: Die Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. In Paragraph eins, wird die Zahl 1993 durch die Zahl 1994 ersetzt. 2. In Paragraph 2, wird die Wendung „die nach dem 1. April 1993“ ersetzt durch „die ab dem 1. April 1994“. 3. Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt: „§ 2a. (1) Satellitenfunkanlagen, die für den Betrieb im Rahmen von beweglichen Funkdiensten über Satelliten bestimmt sind, unterliegen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, den Vorschriften über Endgeräte, wenn sie 1.1 für den Betrieb im Rahmen der Dienste „Global Mobile Personal Communications by Satellite“ (GMPCS) bestimmt sind, 1.2 bei der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) als zugelassen registriert sind und 1.3 an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist oder wenn sie 2.1 für den Betrieb im Rahmen der Inmarsat-Dienste C, D, M oder Phone (Mini-M) oder für den Betrieb im Rahmen des EUTELTRACS-Dienstes oder für den Betrieb im Rahmen der Dienste EMS- PRODAT oder EMS-MSSAT bestimmt sind und 2.2 an ihnen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist. (2) Die Kennzeichnung besteht in der nachstehenden, dem jeweiligen Dienst zugeordneten Zeichenfolge, wobei an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes CEPT-Mitgliedstaates steht, in dem die Satellitenfunkanlage zugelassen wurde. Euteltracs CEPT/EUTELSAT/ET-LM/y EMS-MSSAT CEPT/EMS-MSSAT/LM/y EMS-PRODAT CEPT/EMS-PRODAT/LM/y Global Mobile Personal Communications by Satellite (GMPCS) GMPCS-MoU ITU Registry Inmarsat- C CEPT/INMARSAT-C/LM/y Inmarsat- D CEPT/INMARSAT-D/LM/y Inmarsat-M CEPT/INMARSAT-M/LM/y Inmarsat-phone (Mini-M) CEPT/INMARSAT-phone/LM/y

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