Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 1998,, wie folgt geändert: Abschnitt römisch vier Ziffer eins und 2 lauten: „1. Spanplattenerzeugung a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung; b) Betreiben der Späneerzeugung und der Trockner, der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Silo- und Verleimstationen, der Schüttstation und des Formstranges sowie der Heißpressen, Aufteilsäge, Zuschnitt, Nachbearbeitung und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und Lagerung, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich sind, sowie Abluftreinigung. 2. Faserplattenerzeugung a) Betreiben der Anlagen zur Erzeugung der Vormaterialien, wie Leim bzw. Bindemittel, die auf Grund der vor- oder nachgeschalteten Anlagen eine Kontinuität im Stofffluß bedingen, einschließlich Trocknung, Aufarbeitung und Lagerung; b) Betreiben der im kontinuierlichen Stofffluß unmittelbar anschließenden Defibratoren und Refiner, der Materialzufuhr, der Stoffaufbereitungs- und Verleimungsanlagen einschließlich Kalandrierung und Vernadelung, der Langsiebmaschine sowie der Heißetagenpresse bzw. der Trockner, Aufteilsäge und Schleifstraße einschließlich Abnahme, Klimatisierung und Lagerung des gepreßten Produktes, der Beharzungs-, Imprägnier- und Beschichtungsanlagen einschließlich Zuschnitt, Nachbearbeitung, Veredelung und Lagerung, der Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen, die für die Aufrechterhaltung des Produktionsbetriebes erforderlich sind, sowie Abluft- und Wasserreinigung.“

Hostasch