Auf Grund der Paragraphen 34 und 60 Absatz eins, Ziffer 8, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992, und 692 aus 1992,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet: Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten. Die Seeschiffe werden in drei Kategorien eingeteilt; die Einteilung ergibt sich aus Anlage 1. Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1. „Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das gemäß Seeschiffahrtsgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist; 2. „Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- oder Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist; 3. „Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; 4. „Reeder“: der Eigentümer eines dem Erwerb durch die Seeschiffahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (Paragraph 484, HGB); 5. „Arbeitnehmer“: Jede Person, die an Bord eines Schiffes eine berufliche Tätigkeit ausübt, einschließlich Praktikanten und Auszubildende, mit Ausnahme von Hafenlotsen und nichtseefahrendem Personal, das Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Schiffes ausführt; 6. „medizinische Ausstattung“: die Arzneimittel, das medizinische Material und die Antidote gemäß Anlage 2; 7. „Antidot“: ein Stoff, der zur Verhütung oder Behandlung der direkten oder indirekten schädlichen Auswirkungen eines oder mehrerer der in Anlage 3 aufgeführten gefährlichen Stoffe eingesetzt wird. Ausrüstung mit Hilfsmitteln der Krankenfürsorge § 3. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes muß eine medizinische Ausstattung entsprechend Punkt römisch eins und römisch zwei der Anlage 2 für die jeweilige Schiffskategorie mitgeführt werden. (2) Die Mengen an Arzneimitteln und medizinischem Material, die mitzuführen sind, haben sich nach den Merkmalen der Fahrt – insbesondere Zwischenanlaufhäfen, Bestimmungshäfen und Fahrtdauer –, nach der bzw. den während der Fahrt anfallenden Tätigkeiten, den Merkmalen der jeweiligen Fracht sowie nach der Anzahl der Arbeitnehmer zu richten. (3) Auf sämtlichen Rettungsflößen und -booten österreichischer Seeschiffe muß je ein wasserdichter Arzneimittelbehälter mitgeführt werden, dessen Inhalt zumindest der medizinischen Ausstattung gemäß Punkt römisch eins und römisch zwei der Anlage 2 für Seeschiffe der Kategorie C entspricht. (4) Die medizinische Ausstattung gemäß Absatz eins und 3 muß auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festgehalten werden.
Antidote § 4. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das einen oder mehrere der in Anlage 3 angeführten gefährlichen Stoffe befördert, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt römisch drei der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen. (2) An Bord eines österreichischen Seeschiffes, das als Fähre eingesetzt wird und dessen Betriebsbedingungen es nicht immer ermöglichen, die Art der zu befördernden gefährlichen Stoffe früh genug im voraus zu erfahren, sind als Teil der medizinischen Ausstattung die in Punkt römisch drei der Anlage 2 genannten Antidote mitzuführen. Dauert die Überfahrt einer regelmäßig zu befahrenen Route jedoch voraussichtlich weniger als zwei Stunden, so genügt es, die Antidote mitzuführen, die in ganz besonderen dringlichen Fällen innerhalb einer die normale Fahrtdauer nicht überschreitenden Frist zu verabreichen sind. (3) Die Antidote sind auf einem Kontrolldokument nach dem Muster der Anlage 4 festzuhalten. Medizinisches Benutzerhandbuch § 5. Der medizinischen Ausstattung ist mindestens ein Benutzerhandbuch beizufügen. Dieses Handbuch muß Anleitungen und Verhaltensweisen für die Erste Hilfe-Leistung sowie Anweisungen für die Anwendung des medizinischen Materials und der Antidote gemäß Anlage 2 enthalten. Verantwortlichkeiten § 6. (1) Der Reeder ist für die Beschaffung und Erneuerung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Den Arbeitnehmern dürfen dadurch keine finanziellen Belastungen auferlegt werden. (2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, daß bei einem vom Kapitän – sofern möglich nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme – festgestellten Notfall jene medizinische Ausstattung, die erforderlich, aber an Bord nicht vorhanden ist, möglichst rasch zur Verfügung steht. (3) Der Kapitän ist für die Verwaltung der medizinischen Ausstattung verantwortlich. Unbeschadet dieser Verantwortung kann der Kapitän den Gebrauch und die Instandhaltung der medizinischen Ausstattung einem oder mehreren sachkundigen (Paragraph 7, Absatz 2,), namentlich bezeichneten Arbeitnehmern übertragen. (4) Die medizinische Ausstattung muß in gutem Zustand gehalten und sobald als möglich, auf jeden Fall aber bei der normalen Verproviantierung mit Vorrang vervollständigt und bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf des Verfallsdatums, erneuert werden. Ausbildung § 7. (1) Alle Personen, die eine seemännische Berufsausbildung erhalten und beabsichtigen, an Bord von Seeschiffen zu arbeiten, müssen eine Grundausbildung in Bezug auf medizinische Hilfsmaßnahmen oder Erste Hilfe bei Unfällen oder bei Lebensgefahr aufweisen. (2) Der Kapitän und die Arbeitnehmer, denen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der Gebrauch der medizinischen Ausstattung des Schiffes übertragen wurde, müssen eine besondere Ausbildung nach den in der Anlage 5 genannten allgemeinen Leitlinien aufweisen, die in regelmäßigen Abständen, und zwar zumindest alle fünf Jahre, aufgefrischt wird, und die durch die unterschiedlichen Schiffskategorien gegebenen spezifischen Risiken und Erfordernisse berücksichtigt. Aufbewahrung und Bezeichnung der medizinischen Ausstattung § 8. (1) Die medizinische Ausstattung ist übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Ausstattung ist unter Verschluß zu halten. (2) Die Arzneimittelbehälter sind in einem dafür geeigneten Raum aufzustellen. (3) In den Arzneimittelbehältern sind die einzelnen Arzneimittel in geeigneten Behältern aufzubewahren. Glasgefäße sind so zu haltern, daß sie bei Seegang gegen Zerbrechen geschützt sind. (4) Alle Behälter für die einzelnen Arzneimittel sind deutlich und wasserfest zu beschriften. Die Beschriftung muß auch eine Gebrauchsanweisung und etwa gebotene Vorsichtshinweise enthalten. Suchtmittel § 9. (1) Hinsichtlich der Arzneimittel und Antidoten, die Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 112 aus 1997,, sind, ist ein Suchtgiftvormerkbuch im Sinne des Paragraph 9, der Suchtgiftverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 374 aus 1997,, zu führen.
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