Auf Grund des Paragraph 20, Absatz eins, des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622 aus 1995,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet: Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG § 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, und das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995,, sind auf die im Paragraph 2, angeführten Sektoren anzuwenden. Bezeichnung der erweiterten Sektoren § 2. Unternehmen der nachstehend angeführten Sektoren, die unter die jeweiligen Gruppen, Abteilungen bzw. Klassen des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1), ABl. Nr. L 293/1 vom 24. Oktober 1990 fallen, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:
Erfaßte Tätigkeiten § 3. (1) Alle an einem Standort (Paragraph 4, Absatz eins bis 12) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen, die sich im Rahmen der in Paragraph 2, angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, sind zu erfassen. Falls für den jeweiligen Sektor maßgeblich, sind folgende Aspekte zusätzlich zu beachten: 1. Umweltgerechte Planung und Ausführung der Dienstleistung; 2. Beschaffungswesen, Produktpolitik und -auswahl; 3.Lagerung und Zwischenlagerung von Stoffen, Zubereitungen, Fertigwaren und sonstigen Produkten; 4. Logistik, Transportwesen und Mobilität von Kunden und Personal; 5. Information und Beratung von Kunden sowie Öffentlichkeitsarbeit; 6. Erschließung, Nutzung und Vermarktung von Grundstücken, Immobilien und sonstigem Gelände; 7. Tätigkeiten von Fremdfirmen am Standort. (2) Innerhalb des Kreditgewerbes (Paragraph 2, Ziffer 8,) sind ferner die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, sowie der Mittelaufbringung und -veranlagung zu beachten. Standort und Bereich § 4. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (Paragraph 2,) – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 12 – das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum), auf dem die unter der Kontrolle des Unternehmens verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der dazugehörenden Lagerung von Rohstoffen, Produkten und Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden. (2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (Paragraph 2, Ziffer eins, 4 bis 6) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen: 1. Verkehrsstelle; 2. Streckenbereich; 3. Energieerzeugungs- und Verteilungsanlage; 4. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage und 5. Nebenbetrieb. (3) Im Flugverkehr und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (Paragraph 2, Ziffer 2, 4 und 5) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen: 1. Flughafen- oder Flugplatzgebäude; 2. Flugzeug- und Geräteeinstellhalle; 3. Start- und Landebahn, Rollweg, Abstellfläche und Ökologiefläche und 4. sonstige betriebliche, technische Einrichtung und Werkstättenanlage. (4) In der Schiffahrt und in den verwandten oder zugehörigen Sektoren (Paragraph 2, Ziffer 3, 4 und 5) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen: 1. Hafen; 2. Werft; 3. sonstige Betriebs- und Werkstättenanlage; 4. Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich. (5) Im Sektor Spedition (Paragraph 2, Ziffer 7,) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen: 1. Regionale Geschäftsstelle; 2. Lagerbereich und Be- und Entladungsbereich. (6) Im Baugewerbe (Paragraph 2, Ziffer 9,) bildet neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehenden Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort, sofern sie nicht innerhalb eines Betriebsgeländes liegen: 1. Regionale Geschäftsstelle; 2. Bauhof.
Bartenstein