Auf Grund des Paragraph 68, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1998,, wird verordnet: Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 1998,, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 lit. C lautet: „C Funkempfänger, die mit generell bewilligten Sendern zusammenarbeiten Funkempfangsanlagen, die 1. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen und 2. mit einer in Anlage 2 lit. C2, F, G, H, römisch eins, in Anlage 3 lit. F, römisch eins oder J beschriebenen Funkanlage zusammenarbeiten.“ 2. Anlage 3 lit. A lautet: „A Lichtfunkanlagen Funkanlagen, bei denen die Übertragung ausschließlich mittels Lichtwellen erfolgt, ausgenommen solche Lichtfunkanlagen, die Laser der Klassen 3A, 3B oder 4 gemäß EN 60825 verwenden.“ 3. In Anlage 3 lit. B lautet die Ziffer eins :, „1. deren Nennfrequenz 121,5 und/oder 243,0 MHz und/oder 406,025 MHz beträgt,“ 4. Anlage 3 lit. J lautet: „J Funkanlagen geringer Reichweite (SRD) (1) Funkanlagen, die 1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und 2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, angebracht ist. (2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in einer der nachstehenden Zeichenfolgen, wobei an der Stelle des „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle steht, von der die Funkanlage zugelassen wurde.
Ziffer 5 An Anlage 3 wird folgende lit. K angefügt: „K Auf Binnenseen betriebene Funkstellen Funkanlagen, die 1. mit einem Bündelfunksystem zusammenarbeiten, dessen Basisstationen nicht im Inland errichtet und betrieben werden, 2. in dem Staat als zugelassen gelten, in welchem die Basisstationen errichtet und betrieben werden, und die 3. an Bord von Schiffen errichtet und betrieben werden. Die Funkanlagen dürfen ausschließlich auf Binnenseen betrieben werden, welche sich nicht zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden.“ 6. In Anlage 4 lit. C lautet der Punkt 2: „2.gemäß Anlage 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 1998,, gekennzeichnet sind.“ 7. Anlage 4 lit. D lautet: „D Luftfahrzeugfunkstellen Funkanlagen, hinsichtlich der von der Austro Control Gesellschaft mbH gemäß Paragraph 35, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1995 – ZLLV 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,, ein Musterzulassungsschein oder gemäß Paragraph 36, der ZLLV 1995 ein Musteranerkennungsschein erstellt wurde.“
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