Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 1997,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, lautet: „§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch drei für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.“ 2. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt: „(4) Paragraph 2, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 1998, tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“

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