Auf Grund des Paragraph 36, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, (ChemG 1996), wird verordnet: § 1. Die im Abschnitt römisch eins des Anhanges enthaltenen Listen (Teil 1 und Teil 2) sehr giftiger und giftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht. § 2. (1) Im Abschnitt römisch zwei des Anhanges werden ergänzend Listen (Teil 1 und Teil 2) der gesundheitsschädlichen (mindergiftigen) Stoffe kundgemacht, die 1. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,) bis 28. Februar 1997 zur Giftliste gemeldet oder als neuer Stoff gemeldet oder angemeldet oder 2. nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 ab dem 1. März 1997 als neuer Stoff angemeldet wurden. (2) Soweit die Angaben im Abschnitt römisch zwei des Anhanges nicht einer harmonisierten Einstufung laut Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG in der geltenden Fassung entsprechen, geben sie lediglich die zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste gültige Einstufung wieder und sind nicht verbindlich. § 3. Durch die Einstufung von Giften in der Giftliste werden die allgemeinen Sorgfalts-, Informations - und Mitteilungspflichten gemäß Paragraph 19,, die Nachforschungs- und Einstufungspflicht gemäß Paragraph 21,, sowie die Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 nicht berührt. § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftliste-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1995,, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung der Giftliste-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1995,, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1998 in Verkehr gesetzt werden. (2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10 EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 98/102/A).
Prammer