Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Änderungen im
Artikel 1: Bundes-Verfassungsgesetz
Artikel 2: Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland
Artikel 3: Wehrgesetz 1990
Artikel 4: Heeresgebührengesetz 1992
Artikel 5: Heeresdisziplinargesetz 1994
Artikel 6: Militär-Auszeichnungsgesetz
Artikel 7: Auslandseinsatzgesetz
Artikel 8: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Artikel 9: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Artikel 10: Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Artikel 11: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Artikel 12: Notarversicherungsgesetz 1972
Artikel 13: Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Artikel 14: Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Artikel 15: Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
Artikel 16: Arbeitsverfassungsgesetz
Artikel 17: Arzneimittelgesetz
Artikel 18: Ärztegesetz 1984
Artikel 19: Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt
Artikel 20: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Artikel 21: Heeresversorgungsgesetz
Artikel 22: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Artikel 23: Karenzgeldgesetz
Artikel 24: Landarbeitsgesetz 1984
Artikel 25: Medizinproduktegesetz
Artikel 26: Post-Betriebsverfassungsgesetz
Artikel 27: Studienförderungsgesetz 1992
Artikel 28: Suchtmittelgesetz
Artikel 29: Tierärztegesetz
Artikel 30: Ausschreibungsgesetz 1989
Artikel 31: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Artikel 32: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel 33: Einkommensteuergesetz 1988
Artikel 34: Gehaltsgesetz 1956
Artikel 35: Pensionsgesetz 1965
Artikel 36: Richterdienstgesetz
Artikel 37: Vertragsbedienstetengesetz 1948
Artikel 38: Nationalrats-Wahlordnung 1992
Artikel 39: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Artikel 40: Wählerevidenzgesetz 1973
Artikel 41: Exekutionsordnung
Artikel 42: Finanzstrafgesetz
Artikel 43: Militärstrafgesetz
Artikel 44: Staatsanwaltschaftsgesetz
Artikel 45: Bahn-Betriebsverfassungsgesetz
Artikel 46: Gewerbeordnung 1994
Artikel 47: Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 87/1997, wird wie folgt geändert:
1. Art. 9a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen
leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.“
2. Art. 151 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Art. 9a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten
und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 4 und im § 4 Abs. 2 zweiter Satz werden jeweils die Worte „den ordentlichen Präsenzdienst“
durch die Worte „den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998,
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 3
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 788/1996,
wird wie folgt geändert:
Artikel 21: Heeresversorgungsgesetz
Artikel 22: Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Artikel 23: Karenzgeldgesetz
Artikel 24: Landarbeitsgesetz 1984
Artikel 25: Medizinproduktegesetz
Artikel 26: Post-Betriebsverfassungsgesetz
Artikel 27: Studienförderungsgesetz 1992
Artikel 28: Suchtmittelgesetz
Artikel 29: Tierärztegesetz
Artikel 30: Ausschreibungsgesetz 1989
Artikel 31: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Artikel 32: Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Artikel 33: Einkommensteuergesetz 1988
Artikel 34: Gehaltsgesetz 1956
Artikel 35: Pensionsgesetz 1965
Artikel 36: Richterdienstgesetz
Artikel 37: Vertragsbedienstetengesetz 1948
Artikel 38: Nationalrats-Wahlordnung 1992
Artikel 39: Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Artikel 40: Wählerevidenzgesetz 1973
Artikel 41: Exekutionsordnung
Artikel 42: Finanzstrafgesetz
Artikel 43: Militärstrafgesetz
Artikel 44: Staatsanwaltschaftsgesetz
Artikel 45: Bahn-Betriebsverfassungsgesetz
Artikel 46: Gewerbeordnung 1994
Artikel 47: Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 87 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Österreichische Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen
leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.“
2. Artikel 151, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18) Artikel 9 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“
Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)
Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten
und Einzelpersonen in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 4 und im Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz werden jeweils die Worte „den ordentlichen Präsenzdienst“
durch die Worte „den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
2. Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:
„§ 9a. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,,
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 3
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 788 aus 1996,,
wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins Das Inhaltsverzeichnis lautet wie folgt:
„INHALTSVERZEICHNIS
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 1. Wehrsystem
§ 2. Zweck des Bundesheeres
§ 3. Oberbefehl und Verfügungsrecht über das Bundesheer
§ 4. Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit
§ 5. Landesverteidigungsrat
§ 6. Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
§ 7. Ernennung der Offiziere
§ 8. Beförderung zu Chargen und Unteroffizieren
§ 9. Verleihung von Kommandostellen
§ 10. Dienstgrad
§ 11. Heranziehung von Beamten und Vertragsbediensteten zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
§ 12. entfällt
§ 13. Dienstvorschriften
§ 14. Heeresorganisation, Bewaffnung, Garnisonierung, Benennung und Adjustierung der Truppen
§ 14a. Sprachliche Gleichbehandlung
2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen
§ 15. Aufnahmebedingungen
§ 16. Dauer der Wehrpflicht
§ 17. Pflichten der Wehrpflichtigen
§ 18. Ergänzungsbereiche
§ 19. Ergänzungsbehörden
§ 20. Mitwirkung an der Ergänzung
2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen
§ 21. Stellungskommissionen
§ 22. Zusammensetzung der Stellungskommissionen
§ 23. Aufgaben der Stellungskommissionen
3. Abschnitt
Stellung
§ 24. Stellungspflicht
§ 25. Meldung Stellungspflichtiger im Ausland
§ 26. entfällt
4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung
§ 27. Präsenzdienstarten
§ 28. Grundwehrdienst und Truppenübungen
§ 29. Kaderübungen
§ 30. Freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste
§ 31. Standesevidenz- und Ausrüstungskontrolle bei Waffenübungen
§ 32. Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 33. entfällt
§ 34. Laufbahnvoraussetzungen
§ 35. Einberufung zum Präsenzdienst
§ 36. Ausschluß von der Einberufung
§ 36a. Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und Aufschub der Einberufung
§ 37. Dienstzeit
§ 38. entfällt
§ 39. Entlassung und Aufschub der Entlassung aus dem Präsenzdienst
§ 39a. Heranziehung zum Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst
§ 40. Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand
§ 41. Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand
§ 42. Pflichten und Befugnisse im Milizstand
§ 43. Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
§ 44. Benützung von Heeresgut im Milizstand
§ 45. Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 46. Verbot parteipolitischer Betätigung
6. Abschnitt
Wehrdienst für Frauen
§ 46a. Ausbildungsdienst
§ 46b. Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46c. Nachhollaufbahn
3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten
§ 47. Allgemeines
§ 48. Ausbildung
§ 49. Staatsbürgerliche Rechte
§ 50. Soldatenvertreter
§ 51. entfällt
§ 52. Urlaub
§ 53. Dienstfreistellung
§ 54. Bezüge und sonstige Ansprüche
§ 55. Sicherung des Arbeitsplatzes
§ 56. Anwendung bestimmter Vorschriften auf Angehörige des Bundesheeres und Beamte der
Heeresverwaltung
4. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 57. Nötigung zur Teilnahme an politischen Vereinigungen
§ 58. Umgehung der Wehrpflicht
§ 59. Verletzung der Stellungspflicht
§ 60. Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 61. Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 62. Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände
§ 63. Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 64. Allgemeines
5. Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen
§ 65. Bereitschaftstruppe
§ 65a. Zuständigkeit für Berufungen
§ 65b. Kundmachungen
§ 65c. Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§ 66. Gebührenfreiheit
§ 67. Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 68. In- und Außerkrafttreten
§ 69. Übergangsbestimmungen
§ 69a. Militärpilot auf Zeit
§ 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
§ 70. Vollziehung“
2. Die bisherigen Überschriften der Hauptstücke werden wie folgt ersetzt:
„I. Allgemeines“ durch
„1. Hauptstück
Allgemeines“;
„II. Wehrpflicht“ durch
„2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst“;
„III. Pflichten und Rechte der Soldaten“ durch
„3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten“;
„IV. Strafbestimmungen“ durch
„4. Hauptstück
Strafbestimmungen“;
„V. Sonder- und Schlußbestimmungen“ durch
„5. Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen“.
3. Die bisherigen Überschriften der Abschnitte im 2. Hauptstück werden wie folgt ersetzt:
„A. Allgemeine Bestimmungen und Organisation des Ergänzungswesens“ durch
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen“;
„B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“ durch
„2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“;
„C. Bestimmungen über die Stellung“ durch
„3. Abschnitt
Stellung“;
„D. Bestimmungen über den Präsenzdienst“ durch
„4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung“;
„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand“ durch
„5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand“.
4. § 1 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im
Milizstand.“
§ 69b. Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69c. Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr
§ 70. Vollziehung“
2. Die bisherigen Überschriften der Hauptstücke werden wie folgt ersetzt:
„I. Allgemeines“ durch
„1. Hauptstück
Allgemeines“;
„II. Wehrpflicht“ durch
„2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst“;
„III. Pflichten und Rechte der Soldaten“ durch
„3. Hauptstück
Pflichten und Rechte der Soldaten“;
„IV. Strafbestimmungen“ durch
„4. Hauptstück
Strafbestimmungen“;
„V. Sonder- und Schlußbestimmungen“ durch
„5. Hauptstück
Sonder- und Schlußbestimmungen“.
3. Die bisherigen Überschriften der Abschnitte im 2. Hauptstück werden wie folgt ersetzt:
„A. Allgemeine Bestimmungen und Organisation des Ergänzungswesens“ durch
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen“;
„B. Bestimmungen über die Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“ durch
„2. Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Stellungskommissionen“;
„C. Bestimmungen über die Stellung“ durch
„3. Abschnitt
Stellung“;
„D. Bestimmungen über den Präsenzdienst“ durch
„4. Abschnitt
Präsenzdienstleistung“;
„E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand“ durch
„5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über den Miliz- und Reservestand“.
4. Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im
Milizstand.“
5.Ziffer 5 § 1 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:
„(3) Dem Präsenzstand gehören an
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des
Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen
werden, und
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d) Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere,
Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im
Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis
zum Bund begründet.“
6. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Bundesheer ist bestimmt
a) zur militärischen Landesverteidigung,
b)auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen
Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
überhaupt,
c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
und
d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und
der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den lit. b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die
Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, jene nach lit. d insoweit, als die jeweils zuständigen
Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.“
7. Im § 6 Abs. 4 erster Satz werden nach dem Wort „unterziehen“ die Worte „oder sich freiwillig zum
Ausbildungsdienst gemeldet haben“ eingefügt.
8. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen
im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Paragraph eins, Absatz 3, wird durch folgende Absatz 3 und 3 a ersetzt:
„(3) Dem Präsenzstand gehören an
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des
Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen
werden, und
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen
werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d) Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere,
Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(3a) Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im
Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis
zum Bund begründet.“
6. Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
„(1) Das Bundesheer ist bestimmt
a) zur militärischen Landesverteidigung,
b)auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus zum Schutz der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen
Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
überhaupt,
c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges
und
d) zur Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und
der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).
Die Aufgaben nach den Litera b und c sind insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die
Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt, jene nach Litera d, insoweit, als die jeweils zuständigen
Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.“
7. Im Paragraph 6, Absatz 4, erster Satz werden nach dem Wort „unterziehen“ die Worte „oder sich freiwillig zum
Ausbildungsdienst gemeldet haben“ eingefügt.
8. Paragraph 10, lautet:
„§ 10. (1) Für Wehrpflichtige, die einen Präsenzdienst leisten oder geleistet haben, sowie für Frauen
im Ausbildungsdienst sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
sowiesowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“
sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für
Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung
vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen
den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den
Dienstgrad „Rekrut“.
(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als
Dienstgrad
1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
2.den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser
Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“
(„dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit
dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des
Ruhestandes bleibt § 63 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333,
unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder
Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.“
9. § 12 samt Überschrift entfällt.
10. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
11. Im § 15 Abs. 1 entfallen die Worte „männlichen Geschlechtes“.
12. Im § 15 Abs. 2 werden die Worte „den Grundwehrdienst vorzeitig“ durch die Worte „vorzeitig
Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13. § 26 samt Überschrift entfällt.
14. § 27 samt Überschrift lautet:
„Präsenzdienstarten
§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Truppenübungen oder
3. Kaderübungen oder
4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 35 Abs. 3 im Falle eines Einsatzes nach § 2
Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach § 39 Abs. 2
(Aufschubpräsenzdienst) oder
9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.“
15. Die Überschrift zu § 28 lautet:
„Grundwehrdienst und Truppenübungen“
je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“
sowie für Militärseelsorger die dienstrechtlich für
Militärpersonen und Berufsoffiziere dieser Verwendung
vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen.
Personen, die zu Offizieren ernannt oder zu Chargen oder Unteroffizieren befördert worden sind, führen
den ihrer Ernennung oder Beförderung entsprechenden Dienstgrad. Die übrigen Personen führen den
Dienstgrad „Rekrut“.
(2) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als
Dienstgrad
1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
2.den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser
Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(3) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“
(„dRes“) führen. Nach dem Erlöschen der Wehrpflicht darf der zuletzt geführte Dienstgrad mit
dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weitergeführt werden. Für Militärpersonen und Berufsoffiziere des
Ruhestandes bleibt Paragraph 63, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333,
unberührt, nach dem die Beamten des Ruhestandes berechtigt sind, die zuletzt geführten Amtstitel oder
Verwendungsbezeichnungen mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („iR“) zu führen.“
9. Paragraph 12, samt Überschrift entfällt.
10. Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
11. Im Paragraph 15, Absatz eins, entfallen die Worte „männlichen Geschlechtes“.
12. Im Paragraph 15, Absatz 2, werden die Worte „den Grundwehrdienst vorzeitig“ durch die Worte „vorzeitig
Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13. Paragraph 26, samt Überschrift entfällt.
14. Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Präsenzdienstarten
§ 27. (1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. Grundwehrdienst oder
2. Truppenübungen oder
3. Kaderübungen oder
4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
5. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
6. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 35, Absatz 3, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2,
Abs. 1 Litera a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Falle einer vorläufigen Aufschiebung der Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 2,
(Aufschubpräsenzdienst) oder
9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes
bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.“
15. Die Überschrift zu Paragraph 28, lautet:
„Grundwehrdienst und Truppenübungen“
16.Ziffer 16 § 32 lautet:
„§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund
freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in
der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis
zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die
Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen
werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der
Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf
der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund
nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich
ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen
Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme
nach Abs. 2 eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid
außer Kraft.“
17. § 33 samt Überschrift entfällt.
18. (Verfassungsbestimmung) Im § 36 Abs. 2 erster Satz werden die Worte „vom Bundeskanzler“ durch
die Worte „von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
19. § 37 samt Überschrift lautet:
„Dienstzeit
§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen
beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen
werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen
oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt
oder aufgegriffen wird,
2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a) listige Umtriebe oder
b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d) grobe Täuschung,
3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines
Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522,
4.die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine
Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem
Heeresdisziplinargesetz 1994 und
6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSchG), BGBl. Nr. 221.“
20. § 38 samt Überschrift entfällt.
21. § 40 lautet:
„§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet,
vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung
der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando
oder
Paragraph 32, lautet:
„§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund
freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in
der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Dieser Wehrdienst darf nur bis
zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die
Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen
werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.
(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben
1. im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
2. während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der
Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und
3. in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.
Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf
der Annahme durch das Militärkommando. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund
nach Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), Bundesgesetzblatt Nr. 471, vorliegt.
(3) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat kann vom Wehrpflichtigen schriftlich
ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim zuständigen
Militärkommando einzubringen. Sie wird wirksam, wenn sie spätestens bis zur Rechtskraft der Annahme
nach Absatz 2, eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt ein bereits erlassener Annahmebescheid
außer Kraft.“
17. Paragraph 33, samt Überschrift entfällt.
18. (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz werden die Worte „vom Bundeskanzler“ durch
die Worte „von dem für Angelegenheiten der Entwicklungshilfe zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
19. Paragraph 37, samt Überschrift lautet:
„Dienstzeit
§ 37. (1) Die Dienstzeit der zur Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Einberufenen
beginnt mit dem Tag, für den sie einberufen sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen
werden.
(2) In die Dienstzeit sind nicht einzurechnen
1. die Zeit einer Desertion oder unerlaubten Abwesenheit, beginnend mit dem diesem Entweichen
oder Fernbleiben folgenden Tag bis zum Ablauf des Tages, an dem sich der Soldat selbst stellt
oder aufgegriffen wird,
2. die Zeit, während der sich ein Soldat dem Dienst entzogen hat durch
a) listige Umtriebe oder
b) die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles oder
c) die Herbeiführung der Dienstuntauglichkeit oder
d) grobe Täuschung,
3. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung, mit Ausnahme der Zeit eines
Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522,
4.die Zeit, während der ein Wehrpflichtiger aus sonstigen Gründen verhindert war, eine
Truppenübung oder eine Kaderübung anzutreten,
5. die Zeit einer Dienstenthebung, mit Ausnahme einer vorläufigen Dienstenthebung, nach dem
Heeresdisziplinargesetz 1994 und
6. im Ausbildungsdienst die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979
(MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221.“
20. Paragraph 38, samt Überschrift entfällt.
21. Paragraph 40, lautet:
„§ 40. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet,
vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
Die Schwangerschaft einer Frau im Ausbildungsdienst gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung
der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando
oder
2.Ziffer 2 bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,
die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder
zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach
Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen,
sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen
Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem
ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder
3. der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat
dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und
die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes
durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab
Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine
Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort
des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder
5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung
und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz
1992 oder
6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis
oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen,
die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses
Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln
auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die
Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn
zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung
1. vom Soldaten herbeigeführt wurde
a) vorsätzlich oder
b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol
oder eines anderen berauschenden Mittels
oder
2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten
zurückzuführen ist.“
22. Im § 45 Abs. 1 erster Satz werden die Worte „nach § 10 eine Dienstgradbezeichnung“ durch die Worte
„einen Dienstgrad nach § 10“ ersetzt.
23. Im 2. Hauptstück wird nach § 46 folgender 6. Abschnitt mit den §§ 46a bis 46c, jeweils samt
Überschrift, eingefügt:
„6. Abschnitt
Wehrdienst für Frauen
Ausbildungsdienst
§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst
bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten,
die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder
zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach
Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen,
sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen
Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem
ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht oder
3. der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat
dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und
die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes
durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab
Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine
Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, gelten solche, die der Soldat erlitten hat
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort
des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder
5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung
und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz
1992 oder
6. auf einem Weg nach Ziffer 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis
oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen,
die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses
Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln
auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die
Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Absatz 3, bedarf es nicht, wenn
zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung
1. vom Soldaten herbeigeführt wurde
a) vorsätzlich oder
b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder
c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol
oder eines anderen berauschenden Mittels
oder
2. in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten
zurückzuführen ist.“
22. Im Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz werden die Worte „nach Paragraph 10, eine Dienstgradbezeichnung“ durch die Worte
„einen Dienstgrad nach Paragraph 10, ersetzt.
23. Im 2. Hauptstück wird nach Paragraph 46, folgender 6. Abschnitt mit den Paragraphen 46 a bis 46 c, jeweils samt
Überschrift, eingefügt:
„6. Abschnitt
Wehrdienst für Frauen
Ausbildungsdienst
§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Der Ausbildungsdienst
darfdarf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr
vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen
und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der
Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund
nach § 22 NRWO vorliegt.
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit
ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl
außer Kraft.
(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne
Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur
Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in
dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten
Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im
Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militärkommandos
nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der
Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Z 1. Über Berufungen gegen Bescheide des
Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für
Landesverteidigung.
(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die §§ 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender
und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.
Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet,
so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der
Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In
diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses
Wehrdienstes einzuberufen. Abs. 2 über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über
die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl
der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr
1. zum Ausbildungsdienst zugelassen und
2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen
worden sind.
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom
Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist § 35 Abs. 2
anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung § 36 Abs. 1 Z 1 und 2.
(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.
(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung
des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien,
wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich
dieser Befreiung ist § 36a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 7 anzuwenden.
(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind
vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen
Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach § 36 Abs. 1 Z 1 und 2
zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem
Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Abs. 3 zugestellt wird,
sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer
neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.
Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes
und
3. mit Zustimmung der Betroffenen.
nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr
vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen
und bedarf der Annahme durch diese Behörde. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der
Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund
nach Paragraph 22, NRWO vorliegt.
(2) Die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst kann schriftlich ohne Angabe von Gründen
zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist beim Heeresgebührenamt einzubringen. Sie wird wirksam,
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstag vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit
ihrem rechtzeitigen Einlangen treten ein bereits erlassener Annahmebescheid oder Einberufungsbefehl
außer Kraft.
(3) Eine Frau im Ausbildungsdienst kann ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne
Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehört oder sonst zur
Dienstleistung zugewiesen ist. Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in
dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten
Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Frauen im
Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
(4) Hinsichtlich des Ausbildungsdienstes tritt an die Stelle der Zuständigkeiten des Militärkommandos
nach diesem Bundesgesetz das Heeresgebührenamt. Dies gilt nicht für die Bestätigung der
Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, Über Berufungen gegen Bescheide des
Heeresgebührenamtes entscheidet, sofern ein solches Rechtsmittel zulässig ist, der Bundesminister für
Landesverteidigung.
(5) Auf Frauen im Ausbildungsdienst sind die Paragraphen 3 bis 9 MSchG betreffend den Schutz werdender
und stillender Mütter mit den für weibliche Bundesbedienstete geltenden Abweichungen anzuwenden.
Wurde der Ausbildungsdienst wegen einer bevorstehenden oder erfolgten Entbindung vorzeitig beendet,
so kann sich die Frau binnen drei Jahren nach der Entbindung oder der vorzeitigen Beendigung der
Schwangerschaft zur Fortsetzung dieses Wehrdienstes beim Heeresgebührenamt freiwillig melden. In
diesem Fall ist sie binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Meldung für die restliche Dauer dieses
Wehrdienstes einzuberufen. Absatz 2, über die Zurückziehung einer freiwilligen Meldung ist anzuwenden.
(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über
die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl
der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr
1. zum Ausbildungsdienst zugelassen und
2. in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen
worden sind.
Nähere Bestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 46b. (1) Frauen sind zum Ausbildungsdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen vom
Heeresgebührenamt mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Hinsichtlich ihrer Zuweisung zu den Truppenkörpern ist Paragraph 35, Absatz 2,
anzuwenden, hinsichtlich eines Ausschlusses von der Einberufung Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(2) Frauen können während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Kaderausbildung absolvieren.
(3) Frauen sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Leistung
des Ausbildungsdienstes von Amts wegen durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu befreien,
wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern. Hinsichtlich
dieser Befreiung ist Paragraph 36 a, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 7, anzuwenden.
(4) Frauen sind nach jeder Beendigung des Ausbildungsdienstes aus diesem zu entlassen. Frauen sind
vom Heeresgebührenamt vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst zu entlassen, wenn sich nach dessen
Antritt herausstellt, daß eine die Einberufung ausschließende Voraussetzung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2
zum Zeitpunkt der Einberufung gegeben war. Frauen gelten mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem
Ausbildungsdienst entlassen, an dem ihnen ein Bescheid über eine Befreiung nach Absatz 3, zugestellt wird,
sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Die vorzeitige Entlassung steht einer
neuerlichen Einberufung zum Ausbildungsdienst nach Wegfall des Entlassungsgrundes nicht entgegen.
Die neuerliche Einberufung ist nur zulässig
1. für die restliche Dauer des Ausbildungsdienstes,
2. unter Bedachtnahme auf die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes
und
3. mit Zustimmung der Betroffenen.
(5)Absatz 5,Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen
auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren,
dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine
Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht
durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen
Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder
während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen
werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie
mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben
werden.
Nachhollaufbahn
§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung,
die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und
Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig
melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme
ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und
höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung
sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen
Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu
bestimmen.
(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung
nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für
diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes
nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem
Mutterschutzgesetz 1979.“
24. § 47 lautet:
„§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des
Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein
könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum
Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit
verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist
während jeder Wehrdienstleistung zulässig.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der
Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn
der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über
erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen
wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz
1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich
strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat
dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese
Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet
wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche
Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen
auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren,
dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine
Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht
durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen
Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
(6) Alle Ergebnisse medizinischer und psychologischer Untersuchungen, denen Frauen vor oder
während des Ausbildungsdienstes durch militärische Dienststellen oder auf deren Veranlassung unterzogen
werden, dürfen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur an die Untersuchte selbst sowie
mit deren Zustimmung an sonstige Einrichtungen oder Personen außerhalb des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung ausschließlich für Zwecke der gesundheitlichen Betreuung der Untersuchten weitergegeben
werden.
Nachhollaufbahn
§ 46c. (1) Weibliche Bundesbedienstete im Planstellenbereich des Bundesministers für Landesverteidigung,
die diesem Planstellenbereich bereits vor dem 1. Jänner 1998 angehört haben, können sich
bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch zu einer Nachhollaufbahn zur fachlichen Vorbereitung und
Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst beim Heeresgebührenamt freiwillig
melden. Diese Nachhollaufbahn ist in Form von Ausbildungsdiensten zu absolvieren. Bei der Annahme
ist auch die jeweilige Gesamtdauer dieser Nachhollaufbahn im Ausmaß von mindestens sechs und
höchstens 18 Monaten unter Bedachtnahme auf die bisherige dienstliche Verwendung und Ausbildung
sowie auf die angestrebte militärische Verwendung der Betroffenen festzulegen. Die Dauer der einzelnen
Ausbildungsdienste ist nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen anläßlich der Einberufung zu
bestimmen.
(2) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn kommt eine Dienstfreistellung
nur als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen oder in dringenden Fällen in Betracht. Für
diese Ausbildungsdienste gilt die Altersgrenze von 40 Jahren für die Leistung eines Ausbildungsdienstes
nicht. Ein derartiger Ausbildungsdienst endet mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach dem
Mutterschutzgesetz 1979.“
24. Paragraph 47, lautet:
„§ 47. (1) Der Dienst im Bundesheer gebietet den Soldaten, alles zu tun, was den Aufgaben des
Bundesheeres förderlich ist, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Bundesheeres abträglich sein
könnte.
(2) Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum
Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit
verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist
während jeder Wehrdienstleistung zulässig.
(3) Die Befehle der Vorgesetzten sind pünktlich und genau zu befolgen. Allen ihren Befehlen hat der
Untergebene zu gehorchen. Der Untergebene kann die Befolgung eines Befehles nur dann ablehnen, wenn
der Befehl entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(4) Allen Soldaten steht das Recht zu, Wünsche vorzubringen, Vorstellungen zu erheben und über
erlittenes Unrecht Beschwerde zu führen. Beschwerden über Befehle, deren sofortige Ausführung aufgetragen
wurde, sind erst nach deren Vollzug gestattet.
(5) Gelangt einem Soldaten, der mit der Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nach dem Heeresdisziplinargesetz
1994 betraut ist, der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich
strafbaren Handlung zur Kenntnis, die den gesetzmäßigen Wirkungsbereich dieses Soldaten betrifft, so hat
dieser Soldat die Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft auch dann zu erstatten, wenn durch diese
Handlung der Verdacht einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 nicht begründet
wird. Diese Anzeigepflicht besteht nicht,
1. wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines
persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die gerichtliche
Strafbarkeit der Tat binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen wird.
(6)Absatz 6,Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem
betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen
dienstlichen Nachteilen mehr führen
1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,
2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.
(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das
Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen
und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und
Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen
meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach § 1
Z 1 lit. d des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, nur auf Grund
freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen
oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für
im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung.
Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim
Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe
von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für
Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der
Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.“
25. § 50 samt Überschrift lautet:
„Soldatenvertreter
§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als
Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis
einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen
Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der
Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten
angehören, zu dem sie entsendet sind.
(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen
Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf
dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum
Nationalrat nach § 22 NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu
dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im
Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener
Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr
als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl
durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters
oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Abs. 2. Ein
Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten
einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.
(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre
Funktion erlischt mit
1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder
2. dem Verzicht auf diese Funktion oder
3. der Abberufung oder
4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.
Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Z 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein
jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den
militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht,
mitzuwirken
1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
Wird eine Belehrung oder Ermahnung eines Vorgesetzten schriftlich erteilt, so ist sie dem
betroffenen Soldaten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Eine derartige Maßnahme darf zu keinen
dienstlichen Nachteilen mehr führen
1. drei Jahre nach dieser Kenntnisnahme oder,
2. sofern die jeweilige Wehrdienstleistung früher endet, mit Beendigung dieser Wehrdienstleistung.
(7) Nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes hat jeder Soldat ein Treuegelöbnis zu leisten. Das
Treuegelöbnis lautet: „Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen
und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und
Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen
meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.“
(8) Soldaten dürfen zur Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland nach Paragraph eins,
Z 1 Litera d, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von
Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, nur auf Grund
freiwilliger Meldung entsendet werden. Dies gilt für Soldaten, die Grundwehrdienst oder Truppenübungen
oder den Ausbildungsdienst in den ersten sechs Monaten dieses Wehrdienstes leisten, auch für
im Ausland stattfindende Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung.
Sämtliche derartige Meldungen von Soldaten im Präsenzdienst sind schriftlich beim
Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen. Eine solche freiwillige Meldung kann ohne Angabe
von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesminister für
Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des der
Entsendung in das Ausland vorangehenden Tages eingelangt ist.“
25. Paragraph 50, samt Überschrift lautet:
„Soldatenvertreter
§ 50. (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst oder einen Wehrdienst als
Zeitsoldat leisten, haben in jeder Einheit oder gleichwertigen Organisationseinrichtung aus ihrem Kreis
einen gemeinsamen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen
Kommandanten der Einheit oder dem diesem Gleichgestellten zu entsenden. Der Vertretungsbereich der
Soldatenvertreter erstreckt sich jeweils auf jene Soldaten, die dem Befehlsbereich des Kommandanten
angehören, zu dem sie entsendet sind.
(2) Die Wahlen sind auf der Grundlage des unmittelbaren, gleichen, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes durchzuführen. Wird die Abhaltung einer Wahl durch die örtlichen oder organisatorischen
Verhältnisse beträchtlich erschwert, so hat der Kommandant des Truppenkörpers die Stimmabgabe auf
dem Postwege anzuordnen. Von der Wahl ausgeschlossen sind Soldaten, die vom Wahlrecht zum
Nationalrat nach Paragraph 22, NRWO ausgeschlossen sind. Das Wahlergebnis ist von dem Kommandanten, zu
dem die Gewählten entsendet werden, in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im
Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(3) Die Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner sind nach den Einberufungsterminen jener
Soldaten zu wählen, die den Grundwehrdienst leisten. Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr
als die Hälfte geändert, so ist auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl
durchzuführen. Verlangt mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten die Abberufung eines Soldatenvertreters
oder eines Ersatzmannes, so ist darüber abzustimmen. Für diese Abstimmung gilt Absatz 2, Ein
Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung ist bei dem Kommandanten
einzubringen, zu dem die Soldatenvertreter entsendet sind.
(4) Die Funktion der Soldatenvertreter beginnt mit der Kundmachung des Wahlergebnisses. Ihre
Funktion erlischt mit
1. der Kundmachung der Wahl eines neuen Soldatenvertreters oder
2. dem Verzicht auf diese Funktion oder
3. der Abberufung oder
4. der Versetzung in einen anderen Vertretungsbereich oder
5. dem nachträglichen Eintritt eines Wahlausschließungsgrundes.
Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem in den Ziffer 2 bis 5 genannten Grund, so tritt sein
jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(5) Die Soldatenvertreter haben die Interessen der von ihnen vertretenen Soldaten, soweit sie den
militärischen Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht,
mitzuwirken
1. bei der Verabreichung der Besoldung und Bekleidung,
2.Ziffer 2 in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
5. im Disziplinarverfahren und
6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines
geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische
Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie
sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur
mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer
Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines
Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu
enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die
Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.“
26. § 51 samt Überschrift entfällt.
27. § 53 samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung
§ 53. (1) Personen, die
1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2. den Aufschubpräsenzdienst oder
3. den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
4. den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr
eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig.
Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im
Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes
sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung
der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung
gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Einheitskommandanten oder einem
diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf
die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer
der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht
übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren.
Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu
einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf
frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.
(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche
Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten
nach Abs. 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese
Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen
Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf
innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern
besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für
Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen
bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere
Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst
in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine
Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht
entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht
übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
in Angelegenheiten der Unterbringung und Verpflegung,
3. in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
4. beim Vorbringen von Wünschen und Beschwerden,
5. im Disziplinarverfahren und
6. an Betreuungsmaßnahmen, die den Soldaten zur Freizeitgestaltung dienen.
(6) Die Soldatenvertreter haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Erfordernisse eines
geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. Soweit militärische
Interessen nicht entgegenstehen, sind den Soldatenvertretern die für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben notwendigen Informationen zu erteilen und die hiezu notwendige freie Zeit zu gewähren. Sie
sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Soldatenvertreter dürfen nur
mit Zustimmung des Bundesministers für Landesverteidigung versetzt werden. Sie dürfen wegen einer
Tätigkeit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(7) Es bleibt den Soldaten unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung eines
Soldatenvertreters vorzubringen. In diesem Fall hat sich der Soldatenvertreter jeder Mitwirkung zu
enthalten, solange der Antragsteller oder Beschwerdeführer seine Beiziehung nicht verlangt.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
betreffend die Durchführung der Wahl der Soldatenvertreter einschließlich ihrer Ersatzmänner und die
Abstimmung über deren Abberufung zu erlassen.“
26. Paragraph 51, samt Überschrift entfällt.
27. Paragraph 53, samt Überschrift lautet:
„Dienstfreistellung
§ 53. (1) Personen, die
1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2. den Aufschubpräsenzdienst oder
3. den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
4. den Ausbildungsdienst
leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr
eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig.
Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im
Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes
sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung
der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung
gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.
(2) Der Zeitpunkt der Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist vom Einheitskommandanten oder einem
diesem gleichgestellten Kommandanten nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen. Dabei ist auf
die persönlichen Verhältnisse des Soldaten angemessen Rücksicht zu nehmen. Sofern die Gesamtdauer
der für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehenden Wehrdienstleistungen zwölf Monate nicht
übersteigt, ist die Dienstfreistellung unmittelbar vor der Entlassung aus dem Wehrdienst zu gewähren.
Aus wichtigen Gründen kann aber in diesen Fällen die Dienstfreistellung teilweise oder zur Gänze zu
einem früheren Zeitpunkt gewährt werden. Eine Dienstfreistellung für Frauen im Ausbildungsdienst darf
frühestens ab Beginn des siebenten Monats dieses Wehrdienstes in Anspruch genommen werden.
(3) Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für besondere dienstliche
Leistungen eine Dienstfreistellung vom Kommandanten des Truppenkörpers auf Vorschlag des Kommandanten
nach Absatz 2 und nach Anhörung des für sie zuständigen Soldatenvertreters gewährt werden. Diese
Dienstfreistellung darf im einzelnen Fall unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen
Erfordernisse bis zu drei Werktage umfassen. Die Gesamtdauer solcher Dienstfreistellungen darf
innerhalb von sechs Monaten des jeweiligen Wehrdienstes sechs Werktage nicht übersteigen. Sofern
besondere dienstliche Leistungen eine höhere Anerkennung verdienen, kann der Bundesminister für
Landesverteidigung anstelle von oder zusätzlich zu solchen Dienstfreistellungen ebenfalls Dienstfreistellungen
bis zu drei Werktagen gewähren. Der Zeitpunkt aller Dienstfreistellungen für besondere
Leistungen ist nach den dienstlichen Erfordernissen festzusetzen.
(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Absatz eins und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst
in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine
Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht
entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht
übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt
1.Ziffer eins bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
2. darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.“
28. § 64 samt Überschrift lautet:
„Allgemeines
§ 64. (1) In den Fällen der §§ 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren
in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(2) In den Fällen der §§ 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen
gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.“
29. § 65c lautet:
„§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“
30. § 67 lautet:
„§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen.“
31. Nach § 68 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) (Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
32. Nach § 68 Abs. 3e wird folgender Abs. 3f eingefügt:
„(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, § 1 Abs. 2, 3, 3a und
6, § 2 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 4 und 10, die Überschrift zu § 8, § 10, die §§ 14 und 14a, jeweils samt
Überschrift, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 4 bis 6, § 24 Abs. 4, 8 und 9, § 27 samt Überschrift, die
Überschrift zu § 28, § 28 Abs. 1, § 29 samt Überschrift, § 32, § 36a Abs. 1, § 37 samt Überschrift, § 39
Abs. 4, § 40, § 41 Abs. 2, § 43, § 45 Abs. 1, § 46, die §§ 46a bis 46c, jeweils samt Überschrift, § 47, die
§§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die §§ 59 bis 63, § 64 samt Überschrift, § 65b, § 65c, § 66
samt Überschrift, § 67, § 69 Abs. 4, 5a, 17, 17a, 19 und 26, die §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift,
sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
33. Nach § 68 Abs. 4a werden folgende Abs. 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die §§ 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt
Überschrift, außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung,
BGBl. Nr. 73/1995, außer Kraft.“
34. Im § 69 Abs. 4 werden die Worte „mit den Dienstgradbezeichnungen nach § 10 nicht übereinstimmen,
diese Dienstgradbezeichnungen“ durch die Worte „mit den Dienstgraden nach § 10 nicht übereinstimmen,
die Dienstgrade nach § 10“ ersetzt.
35. Im § 69 Abs. 17 werden die Worte „jene Dienstgradbezeichnung, die“ durch die Worte „jenen
Dienstgrad, den“ ersetzt.
36. § 69 Abs. 17a lautet:
„(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson
aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als
Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“
37. § 69 Abs. 19 lautet:
„(19) Für Wehrpflichtige, die
1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995
angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum
zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht
überschritten werden.“
bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und
2. darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.“
28. Paragraph 64, samt Überschrift lautet:
„Allgemeines
§ 64. (1) In den Fällen der Paragraphen 59 bis 63 obliegt die Zuständigkeit zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren
in erster Instanz den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde jedoch dieser Behörde.
(2) In den Fällen der Paragraphen 59 bis 63 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat einen
gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet.“
29. Paragraph 65 c, lautet:
„§ 65c. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“
30. Paragraph 67, lautet:
„§ 67. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung
zu verstehen.“
31. Nach Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) (Verfassungsbestimmung) Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
32. Nach Paragraph 68, Absatz 3 e, wird folgender Absatz 3 f, eingefügt:
„(3f) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften der Hauptstücke und Abschnitte, Paragraph eins, Absatz 2, 3, 3 a und
6, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 4 und 10, die Überschrift zu Paragraph 8,, Paragraph 10,, die Paragraphen 14 und 14 a, jeweils samt
Überschrift, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz 4 bis 6, Paragraph 24, Absatz 4, 8 und 9, Paragraph 27, samt Überschrift, die
Überschrift zu Paragraph 28,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 32,, Paragraph 36 a, Absatz eins,, Paragraph 37, samt Überschrift, Paragraph 39,
Abs. 4, Paragraph 40,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 43,, Paragraph 45, Absatz eins,, Paragraph 46,, die Paragraphen 46 a bis 46 c, jeweils samt Überschrift, Paragraph 47,, die
§§ 50, 53 und 56, jeweils samt Überschrift, die Paragraphen 59 bis 63, Paragraph 64, samt Überschrift, Paragraph 65 b,, Paragraph 65 c,, Paragraph 66,
samt Überschrift, Paragraph 67,, Paragraph 69, Absatz 4, 5 a, 17, 17 a, 19 und 26, die Paragraphen 69 a bis 69 c, jeweils samt Überschrift,
sowie Paragraph 70,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
33. Nach Paragraph 68, Absatz 4 a, werden folgende Absatz 4 b und 4 c eingefügt:
„(4b) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 treten die Paragraphen 12, 26, 33, 38 und 51, jeweils samt
Überschrift, außer Kraft.
(4c) Mit Ablauf des 31. Dezember 1997 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung,
BGBl. Nr. 73 aus 1995,, außer Kraft.“
34. Im Paragraph 69, Absatz 4, werden die Worte „mit den Dienstgradbezeichnungen nach Paragraph 10, nicht übereinstimmen,
diese Dienstgradbezeichnungen“ durch die Worte „mit den Dienstgraden nach Paragraph 10, nicht übereinstimmen,
die Dienstgrade nach Paragraph 10, ersetzt.
35. Im Paragraph 69, Absatz 17, werden die Worte „jene Dienstgradbezeichnung, die“ durch die Worte „jenen
Dienstgrad, den“ ersetzt.
36. Paragraph 69, Absatz 17 a, lautet:
„(17a) Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst, die in ein Dienstverhältnis als Militärperson
aufgenommen werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung als
Militärperson vorangeht, als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.“
37. Paragraph 69, Absatz 19, lautet:
„(19) Für Wehrpflichtige, die
1. am 31. Dezember 1994 einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben oder
2. einen solchen Wehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor dem 1. Jänner 1995
angenommenen freiwilligen Meldung anzutreten hatten oder haben,
ist eine Weiterverpflichtung auch für einen längeren als sechsmonatigen Gesamtverpflichtungszeitraum
zulässig. Ein Höchstausmaß von insgesamt 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat darf jedoch nicht
überschritten werden.“
38.Ziffer 38 Nach § 69 werden folgende §§ 69a bis 69c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im
Sinne des Abs. 2 sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages
nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre,
höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers-
oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei
Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug
im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann
mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Abs. 1 für
diese Verwendung wegfällt. § 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines
Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst
vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende
Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren
Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im
Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren
Militärpersonen zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59000 S
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsengelt erhöht sich nach Ablauf von zehn
Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 15 vH. Darüber hinaus
gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
1. Fluglehrer .......................................................................................................................... 1500 S,
2. Stellvertretender Staffelkommandant................................................................................ 1500 S,
3. Stellvertretender S 3 .......................................................................................................... 2000 S,
4. Flugsicherheitsoffizier....................................................................................................... 2000 S,
5. Simulatoroffizier................................................................................................................ 2000 S,
6. Staffelkommandant............................................................................................................ 2500 S,
7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant.......................................................... 3000 S,
8. Geschwaderkommandant................................................................................................... 5000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1000 S, sofern
gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Z 2 bis 8 besteht. Die Summe aus
Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der
Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse VIII nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956.
Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift
1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst
ist § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung
mit der Maßgabe anzuweden, daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der
Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und § 30 Abs. 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt,
wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der
körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen
Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall
gebührt ihnen die Entlohnung nach Abs. 5.
Nach Paragraph 69, werden folgende Paragraphen 69 a bis 69 c, jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„Militärpilot auf Zeit
§ 69a. (1) Personen, die einen Offiziers- oder Unteroffiziersdienstgrad führen und Militärpiloten im
Sinne des Absatz 2, sind, dürfen, wenn militärische Rücksichten es erfordern, auf Grund eines Sondervertrages
nach Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, für mindestens zehn Jahre,
höchstens jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, in einer Offiziers-
oder Unteroffiziersfunktion als Militärpilot verwendet werden (Militärpilot auf Zeit).
(2) Militärpilot ist, wer auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach Paragraph 56, des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253 aus 1957,, befähigt ist, Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest im Sichtflug bei
Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrechtzuerhalten.
Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst ist ein Militärpilot, der als Einsatzpilot für ein Überschallflugzeug
im Luftraumüberwachungsdienst ausgebildet ist und diese Funktion tatsächlich ausübt.
(3) Auf das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 über die Verlängerung eines Dienstverhältnisses nicht anzuwenden. Dieses Dienstverhältnis kann
mehrmals verlängert werden, ohne daß dadurch ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
entsteht.
(4) Das Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit endet, wenn eine Voraussetzung nach Absatz eins, für
diese Verwendung wegfällt. Paragraph 30, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über das Enden eines
Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter bleibt unberührt. Verliert ein Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst
vorübergehend die körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende
Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Betroffene der früheren
Beendigung nicht zustimmt, erst nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung dieses Verlustes.
(5) Die Entlohnung der Militärpiloten auf Zeit ist im Sondervertrag entsprechend den im
Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, festgelegten Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad vergleichbaren
Militärpersonen zu regeln.
(6) Den Militärpiloten auf Zeit gebührt als Entlohnung ein Monatsentgelt von 59000 S
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Dieses Monatsengelt erhöht sich nach Ablauf von zehn
Jahren sowie danach viermal nach Ablauf jeden zweiten Jahres jeweils um 15 vH. Darüber hinaus
gebühren diesen Militärpiloten, sofern sie besonders qualifizierte Kommandanten- oder Fachfunktionen
ausüben, Funktionszuschläge als Dienstzulage. Der Funktionszuschlag beträgt in einer Verwendung als
1. Fluglehrer .......................................................................................................................... 1500 S,
2. Stellvertretender Staffelkommandant................................................................................ 1500 S,
3. Stellvertretender S 3 .......................................................................................................... 2000 S,
4. Flugsicherheitsoffizier....................................................................................................... 2000 S,
5. Simulatoroffizier................................................................................................................ 2000 S,
6. Staffelkommandant............................................................................................................ 2500 S,
7. S 3 und Stellvertretender Geschwaderkommandant.......................................................... 3000 S,
8. Geschwaderkommandant................................................................................................... 5000 S.
Der Funktionszuschlag für eine Verwendung als Fluglehrer vermindert sich auf 1000 S, sofern
gleichzeitig ein Anspruch auf einen Funktionszuschlag nach den Ziffer 2 bis 8 besteht. Die Summe aus
Monatsentgelt, Erhöhungsbeträgen und Funktionszuschlägen erhöht sich im gleichen Ausmaß wie der
Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 6 der Dienstklasse römisch acht nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956.
Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst werden in die Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift
1955 eingereiht.
(7) Im Falle der vorübergehenden Fluguntauglichkeit eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst
ist Paragraph 24, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 über die Ansprüche bei Dienstverhinderung
mit der Maßgabe anzuweden, daß der volle Entgeltanspruch ab dem Zeitpunkt der
Feststellung dieser Untauglichkeit für 365 Tage aufrecht bleibt.
(8) Auf Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst sind Paragraph 20, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 über den Ersatz der Ausbildungskosten mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieser Ersatz entfällt,
wenn das Dienstverhältnis mehr als zehn Jahre nach Beginn der Ausbildung geendet hat.
(9) Militärpiloten auf Zeit, die für den Luftraumüberwachungsdienst wegen Verlustes der
körperlichen oder geistigen Eignung nicht mehr geeignet sind, können bei entsprechendem militärischen
Bedarf im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit in anderer Verwendung verbleiben. In diesem Fall
gebührt ihnen die Entlohnung nach Absatz 5,
(10)Absatz 10,Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine
Abfertigung nach § 35 Abs. 1 und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von § 35 Abs. 2
Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das
Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren .............................. das Zweifache,
5 Jahren .............................. das Dreifache,
10 Jahren .............................. das Sechsfache,
11 Jahren .............................. das Achtfache,
12 Jahren .............................. das Zehnfache,
13 Jahren .............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen
Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser
Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 wegen
Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht
sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im
Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach
Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird
jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in den Bundesdienst aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines
Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als
Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung
des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht
Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 10
soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger
Kinderzulagen höher ist als die nach § 35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der
Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis
unter Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen
wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten
Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle
zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt
auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach § 75 BDG 1979
karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle
Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen
Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach
Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach § 75 BDG 1979
karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im
Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das
50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem
Ausbildungslehrgang nach § 25 BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher
Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist,
werden seine Bezüge nach Abs. 6 durch eine entsprechende Entlohnung nach Abs. 5 ersetzt.
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung
im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch
Den Militärpiloten auf Zeit gebührt, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, eine
Abfertigung nach Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Abweichend von Paragraph 35, Absatz 2,
Z 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 besteht ein Anspruch auf Abfertigung auch dann, wenn das
Dienstverhältnis wegen Ablaufes des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet. Die Abfertigung
beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren .............................. das Zweifache,
5 Jahren .............................. das Dreifache,
10 Jahren .............................. das Sechsfache,
11 Jahren .............................. das Achtfache,
12 Jahren .............................. das Zehnfache,
13 Jahren .............................. das Zwölffache
des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes samt einer allfälligen
Kinderzulage und erhöht sich nach jedem weiteren Jahr des Dienstverhältnisses um das Einfache dieser
Bezüge. Die Abfertigung erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis gemäß Absatz 4, wegen
Verlustes der körperlichen oder geistigen Eignung für eine Verwendung als Militärpilot endet. Sie erhöht
sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre gedauert hat und wegen Ablaufes des im
Sondervertrag festgelegten Zeitraumes endet.
(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach
Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird
jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses
Dienstverhältnisses in den Bundesdienst aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines
Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als
Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung
des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
(12) Wird ein ehemaliger Militärpilot auf Zeit, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von acht
Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 10,
soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsentgelte samt allfälliger
Kinderzulagen höher ist als die nach Paragraph 35, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zustehende Zahl der
Monatsentgelte samt allfälliger Kinderzulagen. Sofern die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis erfolgt, ist der Erstattungsbetrag durch Abzug von den Bezügen in diesem Dienstverhältnis
unter Anwendung des Paragraph 13 a, Absatz 2 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hereinzubringen.
(13) Sonderverträge als Militärpilot auf Zeit, die vor Ablauf des 31. Dezember 1997 abgeschlossen
wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Ablauf des im Sondervertrag jeweils festgelegten
Zeitraumes aufrecht.
(14) Die im Dienstverhältnis als Militärpilot auf Zeit zurückgelegten Dienstzeiten sind auf alle
zeitabhängigen Rechte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund anzurechnen. Dies gilt
auch, wenn der Militärpilot auf Zeit für seine Tätigkeit als Militärpilot auf Zeit nach Paragraph 75, BDG 1979
karenziert war.
(15) Auf alle zeitabhängigen Rechte als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst sind alle
Dienstzeiten ab dem Erwerb des Militärluftfahrerscheines anzurechnen. Hat der Militärpilot aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, den Militärluftfahrerschein später als ein Jahr nach Beginn der fliegerischen
Ausbildung erworben, so ist bei dieser Anrechnung von jenem Zeitpunkt auszugehen, der ein Jahr nach
Beginn dieser Ausbildung liegt.
(16) Für Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst, die am 1. Jänner 1997 nach Paragraph 75, BDG 1979
karenziert waren, ist eine weitere Gewährung eines Karenzurlaubes für eine Tätigkeit als Militärpilot im
Luftraumüberwachungsdienst bis zum Ablauf des Kalenderjahres zulässig, in dem der Betreffende das
50. Lebensjahr vollendet.
(17) Für die Dauer der Teilnahme eines Militärpiloten im Luftraumüberwachungsdienst an einem
Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25, BDG 1979 oder eines Ausbildungslehrganges, dessen erfolgreicher
Abschluß ein Ernennungserfordernis für eine Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist,
werden seine Bezüge nach Absatz 6, durch eine entsprechende Entlohnung nach Absatz 5, ersetzt.
Berufliche Bildung im Wehrdienst als Zeitsoldat
§ 69b. (1) Wehrpflichtigen, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens
drei Jahren ohne Unterbrechung leisten, ist vom zuständigen Militärkommando eine berufliche Bildung
im Inland bis zum Höchstausmaß von einem Drittel der Zeit dieser Wehrdienstleistung, höchstens jedoch
inSub-Litera, i, n der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach
§ 37 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der
Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu
bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn
der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die
berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung
der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung
sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung
durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur
hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine
Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten
auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in
öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen
sind
a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft
vorgeschriebene Prüfung,
und
2. die Absolvierung anderer als in Z 1 angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Abs. 3 in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums,
so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen
dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei
Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber
aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht
möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der
Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Abs. 4 geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende
Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des
Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c während des
Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem
ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando
ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat
oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu
ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten
nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das
darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß
oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind
innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine
Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle
mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des
Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles
aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des
Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf
des Entlassungszeitraumes nach § 40 Abs. 3 letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch
wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet
haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der
Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er
der Dauer von dreieinhalb Jahren, während dieses Präsenzdienstes zu ermöglichen. Zeiten, die nach
§ 37 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 nicht in die Dienstzeit als Zeitsoldat eingerechnet werden, haben bei der
Bemessung des für den Anspruch auf berufliche Bildung maßgeblichen Zeitraumes außer Betracht zu
bleiben. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat. Der Beginn
der beruflichen Bildung ist vom zuständigen Militärkommando nach Möglichkeit so festzulegen, daß die
berufliche Bildung mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat endet. Ein anderer Beginn ist unter Berücksichtigung
der Interessen des anspruchsberechtigten Zeitsoldaten zulässig, wenn die berufliche Bildung
sonst nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden kann.
(2) Der Zeitsoldat hat sich vor Beginn der beruflichen Bildung nachweislich einer Berufsberatung
durch Organe des Arbeitsmarktservices zu unterziehen. Ein Anspruch auf berufliche Bildung besteht nur
hinsichtlich solcher Berufe, gegen die im Berufsberatungsgutachten des Arbeitsmarktservices keine
Einwände wegen mangelnder Fähigkeiten des Zeitsoldaten oder wegen mangelnder Verwendungsmöglichkeiten
auf dem Arbeitsmarkt erhoben wurden.
(3) Als berufliche Bildung kommt die fachliche Ausbildung oder Fortbildung oder Umschulung in
öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Inland in Betracht, und zwar
1. die Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, die in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen
sind
a) als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft oder
b) zur Vorbereitung auf eine als Erfordernis für die Erlangung von Planstellen einer Gebietskörperschaft
vorgeschriebene Prüfung,
und
2. die Absolvierung anderer als in Ziffer eins, angeführter Bildungsgänge.
(4) Fällt die Einrichtung der Bildungsgänge nach Absatz 3, in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums,
so sind sie, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, nach den maßgeblichen
dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften von den jeweils sachlich zuständigen Bundesministerien bei
Dienststellen des Bundesheeres dem jeweiligen Bedarf entsprechend einzurichten. Sofern sich dies aber
aus Gründen der jeweiligen beruflichen Bildung oder aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht
möglich oder nicht zweckmäßig erweist, ist die entsprechende berufliche Bildung außerhalb der
Dienststellen des Bundesheeres zu ermöglichen.
(5) In den nicht im Absatz 4, geregelten Fällen ist die berufliche Bildung, sofern nicht entsprechende
Möglichkeiten bei Dienststellen des Bundesheeres bestehen, außerhalb der Dienststellen des
Bundesheeres zu ermöglichen.
(6) Die Kosten der beruflichen Bildung trägt in allen Fällen der Bund.
(7) Kann die berufliche Bildung auf Grund eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c während des
Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen werden, so sind dem
ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando
ermöglichte berufliche Bildung, der er sich unmittelbar im Anschluß an den Wehrdienst als Zeitsoldat
oder an einen auf diesen Wehrdienst folgenden Aufschubpräsenzdienst unterzogen hat, vom Bund zu
ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz ist vom ehemaligen Zeitsoldaten innerhalb von drei Monaten
nach Abschluß der beruflichen Bildung beim zuständigen Militärkommando geltend zu machen, das
darüber zu entscheiden hat.
(8) Wehrpflichtige, die nach Leistung des Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß
oder wegen eines in diesem Präsenzdienst erlittenen Unfalles aus dem Präsenzdienst ausscheiden, sind
innerhalb von vier Jahren nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst im Falle der Bewerbung um eine
Planstelle der Bundesverwaltung vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle
mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(9) Durch Verordnung der Bundesregierung kann bestimmt werden, daß auf bestimmte Planstellen
der Bundesverwaltung nur ehemalige Zeitsoldaten ernannt werden dürfen, die nach Leistung des
Wehrdienstes als Zeitsoldat im höchstzulässigen Ausmaß oder wegen eines im Dienst erlittenen Unfalles
aus diesem Präsenzdienst ausscheiden, sofern sie sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des
Verpflichtungsverhältnisses um eine Planstelle der Bundesverwaltung bewerben.
(10) Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist bis zum Ablauf
des Entlassungszeitraumes nach Paragraph 40, Absatz 3, letzter Satz eine berufliche Bildung zu ermöglichen, auch
wenn sie noch keinen Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von mindestens drei Jahren geleistet
haben. Erlangt der Zeitsoldat vor Beendigung des Präsenzdienstes seine Dienstfähigkeit wieder, so ist der
Zeitraum einer wegen der Dienstunfähigkeit in Anspruch genommenen beruflichen Bildung, sofern er
länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung
einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein
bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat
dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando
ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als
Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen
Wehrdienst
1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen
Meldung anzutreten haben,
ist an Stelle des Abs. 10 der § 40 Abs. 6 über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in
der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 50
Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von
Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und
deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem
Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl
der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet
werden. Es entsenden
1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.
Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von
Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese
Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten
zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer
Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis
zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich
eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen.
Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für
Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(2) Beim
1. Korpskommando I,
2. Korpskommando II,
3. Korpskommando III,
4. Militärkommando Wien,
5. Kommando der Fliegerdivision und
6. Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern
nach Abs. 1 aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse
bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.
(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden,
der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch
Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter
jener Zeitsoldaten nach Abs. 1, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Abs. 2 Z 1
bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen,
das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den
Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Abs. 1 erstreckt sich jeweils auf jene
Zeitsoldaten nach Abs. 1, die
1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und
2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.
länger als sechs Monate gedauert hat, in den Zeitraum einer allfälligen weiteren beruflichen Bildung
einzurechnen.
(11) Im Falle der vorzeitigen Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Dienstunfähigkeit bleibt ein
bereits erworbener Anspruch auf berufliche Bildung, soweit er ein Jahr übersteigt, aufrecht. Der Bund hat
dem ehemaligen Zeitsoldaten die nachweislichen Kosten für die ihm vom zuständigen Militärkommando
ermöglichte berufliche Bildung, der er sich nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Wehrdienst als
Zeitsoldat unterzieht, zu ersetzen.
(12) Auf Zeitsoldaten mit einem kürzeren als einjährigen Verpflichtungszeitraum, die diesen
Wehrdienst
1. bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1995 angetreten haben oder
2. zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt angenommenen freiwilligen
Meldung anzutreten haben,
ist an Stelle des Absatz 10, der Paragraph 40, Absatz 6, über die berufliche Bildung im Falle einer Dienstunfähigkeit in
der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Soldatenvertretung für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr
§ 69c. (1) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist Paragraph 50,
Abs. 1 nicht anzuwenden. Diese Zeitsoldaten haben in den Befehlsbereichen der Kommandanten von
Truppenkörpern oder der diesen Kommandanten Gleichgestellten aus ihrem Kreis Soldatenvertreter und
deren Ersatzmänner zu wählen und zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder dem diesem
Kommandanten Gleichgestellten zu entsenden. Die Zahl der Soldatenvertreter richtet sich nach der Zahl
der wahlberechtigten Zeitsoldaten im jeweiligen Befehlsbereich des Kommandanten, zu dem sie entsendet
werden. Es entsenden
1. vier bis neun Wahlberechtigte einen Soldatenvertreter,
2. zehn bis 19 Wahlberechtigte zwei Soldatenvertreter,
3. 20 bis 100 Wahlberechtigte drei Soldatenvertreter,
4. 101 bis 200 Wahlberechtigte fünf Soldatenvertreter und
5. über 200 Wahlberechtigte sieben Soldatenvertreter.
Sind im jeweiligen Befehlsbereich an dem für die Feststellung der Wahlberechtigung für eine Wahl von
Soldatenvertretern maßgebenden Tag weniger als vier Zeitsoldaten wahlberechtigt, so haben diese
Zeitsoldaten keine Soldatenvertreter zum jeweiligen Kommandanten des Truppenkörpers oder Gleichgestellten
zu entsenden. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat diese Soldaten hinsichtlich ihrer
Vertretung durch Soldatenvertreter nach den jeweiligen örtlichen und organisatorischen Verhältnissen bis
zur nächsten Wahl von Soldatenvertretern in diesem Befehlsbereich durch Verordnung dem Befehlsbereich
eines anderen Kommandanten eines Truppenkörpers oder eines Gleichgestellten zuzuweisen.
Diese Verordnung bedarf nicht der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, sondern ist auf die für
Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
(2) Beim
1. Korpskommando römisch eins,
2. Korpskommando römisch zwei,
3. Korpskommando römisch drei,
4. Militärkommando Wien,
5. Kommando der Fliegerdivision und
6. Heeres-Materialamt
sind von den im jeweiligen Befehlsbereich dieser militärischen Dienststellen eingerichteten Soldatenvertretern
nach Absatz eins, aus ihrem Kreise durch Wahl Zeitsoldatenausschüsse zu bilden. Diese Ausschüsse
bestehen jeweils aus sieben Soldatenvertretern.
(3) Beim Bundesminister für Landesverteidigung ist ein Zentraler Zeitsoldatenausschuß zu bilden,
der aus sieben Mitgliedern besteht. Jeder Zeitsoldatenausschuß entsendet einen Soldatenvertreter durch
Wahl aus seinen jeweiligen Mitgliedern in den Zentralen Zeitsoldatenausschuß. Die Soldatenvertreter
jener Zeitsoldaten nach Absatz eins,, die dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach Absatz 2, Ziffer eins,
bis 6 nicht angehören oder nicht zugeordnet sind, haben aus ihrem Kreis ein Wahlkollegium zu wählen,
das aus sieben Mitgliedern besteht. Dieses entsendet ebenfalls einen Soldatenvertreter durch Wahl in den
Zentralen Zeitsoldatenausschuß.
(4) Der Vertretungsbereich der Soldatenvertreter nach Absatz eins, erstreckt sich jeweils auf jene
Zeitsoldaten nach Absatz eins,, die
1. dem Befehlsbereich des Kommandanten angehören, zu dem sie entsendet sind, und
2. diesem Befehlsbereich durch Verordnung zugewiesen worden sind.
Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Abs. 1, die
dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß
eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt
sich auf alle Zeitsoldaten nach Abs. 1.
(5) § 50 Abs. 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die
Organe der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Abs. 1
zulässig.
2. Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind
innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu
wählen.
3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch
verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die
Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Abs. 1
erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.
4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den
Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.
(6) § 50 Abs. 4 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe
der Soldatenvertretung nach den Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse
und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse
sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte
ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Abs. 1 ruht mit der Inanspruchnahme
einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer
ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(7) § 50 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1.
Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen
Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen
und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information,
Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
4. in Beförderungsangelegenheiten,
5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
7. in Laufbahnangelegenheiten.
Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem
Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie
gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist.
Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen
im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im § 50 Abs. 5 sowie im Abs. 7 genannten Interessen der
ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Abs. 1 bei der Dienststelle
wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller
dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.
(9) § 50 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter
nach Abs. 1.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach § 50 Abs. 8 auch die
entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Abs. 2 und 3 zu erlassen.“
39. § 70 lautet:
„§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und 2, soweit
a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der
jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
und
b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
Der Vertretungsbereich der Zeitsoldatenausschüsse erstreckt sich auf jene Zeitsoldaten nach Absatz eins,, die
dem Befehlsbereich des Kommandanten jener militärischen Dienststelle angehören, bei der der Zeitsoldatenausschuß
eingerichtet ist. Der Vertretungsbereich des Zentralen Zeitsoldatenausschusses erstreckt
sich auf alle Zeitsoldaten nach Absatz eins,
(5) Paragraph 50, Absatz 2 und 3 über die Wahlen und die Abberufung der Soldatenvertreter gilt auch für die
Organe der Soldatenvertretung nach den Absatz eins bis 3 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Anordnung einer Briefwahl ist nur bei den Wahlen der Soldatenvertreter nach Absatz eins,
zulässig.
2. Die Soldatenvertreter nach Absatz eins und deren Ersatzmänner, die Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse
und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses sowie deren jeweilige Ersatzmänner sind
innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu
wählen.
3. Eine neue Wahl von Soldatenvertretern kann für die restliche Dauer der Funktionsperiode auch
verlangt werden, wenn nach einer Änderung der Anzahl der Wahlberechtigten um mehr als die
Hälfte in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Zuweisungsverordnung nach Absatz eins,
erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind.
4. Ein Antrag auf Abberufung kann auch hinsichtlich eines Mitgliedes eines Ausschusses nach den
Abs. 2 und 3 oder dessen Ersatzmannes gestellt werden.
(6) Paragraph 50, Absatz 4, über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Organe
der Soldatenvertretung nach den Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe, daß die Funktion der Zeitsoldatenausschüsse
und des Zentralen Zeitsoldatenausschusses mit der Kundmachung der Wahl neuer Ausschüsse
sowie im Falle des Erlöschens oder Ruhens der Funktion als Soldatenvertreter von mehr als der Hälfte
ihrer Mitglieder erlischt. Die Funktion eines Soldatenvertreters nach Absatz eins, ruht mit der Inanspruchnahme
einer beruflichen Bildung für deren Dauer, wenn er während dieser Zeit keinen Dienst im Bundesheer
ausübt. In diesem Fall tritt ebenfalls sein jeweiliger Ersatzmann in diese Funktion ein.
(7) Paragraph 50, Absatz 5, über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins,
Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Zeitsoldaten in dienstlichen
Angelegenheiten, einschließlich der beruflichen Bildung, sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen
und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere das Recht auf Information,
Anhörung und Erstattung von Vorschlägen
1. bei der Auswahl der Zeitsoldaten für die militärische Aus- und Fortbildung,
2. bei der Einteilung zu Diensten vom Tag,
3. bei der Befreiung und Weiterverpflichtung von Zeitsoldaten,
4. in Beförderungsangelegenheiten,
5. bei Versetzungen von Zeitsoldaten, ausgenommen im Rahmen der Ausbildung,
6. bei der Leistungsbeurteilung von Zeitsoldaten und
7. in Laufbahnangelegenheiten.
Die Vertretung der Interessen der Zeitsoldaten obliegt diesen Soldatenvertretern gegenüber dem
Kommandanten, zu dem sie entsendet sind, gegenüber den diesem unterstellten Kommandanten sowie
gegenüber jenen übergeordneten Kommandanten, bei denen kein Zeitsoldatenausschuß eingerichtet ist.
Ferner sind diese Soldatenvertreter auf allen militärischen Organisationsebenen berechtigt, Anregungen
im allgemeinen dienstlichen Interesse der Zeitsoldaten zu erstatten.
(8) Die Zeitsoldatenausschüsse haben die im Paragraph 50, Absatz 5, sowie im Absatz 7, genannten Interessen der
ihrem jeweiligen Vertretungsbereich angehörenden Zeitsoldaten nach Absatz eins, bei der Dienststelle
wahrzunehmen, bei der sie eingerichtet sind. Der Zentrale Zeitsoldatenausschuß hat die Interessen aller
dieser Zeitsoldaten beim Bundesminister für Landesverteidigung wahrzunehmen.
(9) Paragraph 50, Absatz 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter
nach Absatz eins,
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat in der Verordnung nach Paragraph 50, Absatz 8, auch die
entsprechenden Regelungen für die Ausschüsse nach den Absatz 2 und 3 zu erlassen.“
39. Paragraph 70, lautet:
„§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins und 2, soweit
a) einem anderen als dem Bundesminister für Landesverteidigung Aufgaben übertragen sind, der
jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
und
b) soweit der Bundesregierung Aufgaben übertragen sind, diese,
2.Ziffer 2 hinsichtlich des § 2 Abs. 3, § 57, § 58 sowie des § 66, soweit sich diese Bestimmung auf
Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des § 3 Abs. 2, § 14, § 35 Abs. 3 und 4 sowie des § 39 Abs. 2, soweit der
Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
4. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung,
5.hinsichtlich des § 5 Abs. 11, § 13, § 65 Abs. 1 und 2 sowie des § 69b Abs. 9 die
Bundesregierung,
6. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des § 55 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
8. hinsichtlich des § 60, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach § 17
Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
9. hinsichtlich des § 66, soweit sich diese Bestimmung
a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
10. hinsichtlich des § 69b Abs. 1 bis 7
a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
Bundesminister oder,
b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für
Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung,
11. hinsichtlich des § 69b Abs. 8 der jeweils zuständige Bundesminister und
12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel 4
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 757/1996 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 48 folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„§ 48a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst“
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen
im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
3. Im § 2 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, nicht berührt.“
4. Im § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a wird das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.
5. Im § 6 Abs. 4 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.
6. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen
Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle
im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der
Stellungskommission.“
7. Im § 8 Abs. 5 Z 2 lit. a werden nach den Worten „militärischen Dienststelle“ die Worte „oder bis zum
letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission“ eingefügt.
8. Im § 8 Abs. 6 Z 1 werden nach dem Wort „Ausrüstungsgegenstände“ die Worte „oder am letzten Tag
der Stellung“ eingefügt.
9. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf
unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten
oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar
hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 57,, Paragraph 58, sowie des Paragraph 66,, soweit sich diese Bestimmung auf
Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 14,, Paragraph 35, Absatz 3 und 4 sowie des Paragraph 39, Absatz 2,, soweit der
Bundesregierung jeweils Aufgaben übertragen sind, diese,
4. hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins bis 10 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung,
5.hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 11,, Paragraph 13,, Paragraph 65, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 69 b, Absatz 9, die
Bundesregierung,
6. hinsichtlich des Paragraph 32, Absatz eins, letzter Satz sowie des Paragraph 69 a, Absatz eins und 3 bis 5 der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des Paragraph 55, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
8. hinsichtlich des Paragraph 60,, soweit diese Bestimmung die Unterlassung der Anmeldung nach Paragraph 17,
Abs. 3 betrifft, der Bundesminister für Inneres,
9. hinsichtlich des Paragraph 66,, soweit sich diese Bestimmung
a) auf Stempel- und Rechtsgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen, und
b) auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,
10. hinsichtlich des Paragraph 69 b, Absatz eins bis 7
a) der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen
Bundesminister oder,
b) soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers als des Bundesministers für
Landesverteidigung vorwiegend betroffen ist, dieser Bundesminister im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung,
11. hinsichtlich des Paragraph 69 b, Absatz 8, der jeweils zuständige Bundesminister und
12. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“
Artikel 4
Das Heeresgebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 757 aus 1996, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 48, folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:
„§ 48a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst“
2. Paragraph eins, lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes, insbesondere für Frauen
im Ausbildungsdienst, bestimmt wird, auf Wehrpflichtige anzuwenden.
(2) Wehrpflichtige nach diesem Bundesgesetz sind Personen, die Präsenzdienst leisten.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
3. Im Paragraph 2, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Ansprüche der Frauen im Ausbildungsdienst nach diesem Bundesgesetz werden durch ein
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht berührt.“
4. Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.
5. Im Paragraph 6, Absatz 4, wird in der Tabelle das Wort „Wehrmänner“ durch das Wort „Rekruten“ ersetzt.
6. Dem Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen
Fahrtkosten, die ihnen erwachsen für die Hin- und Rückfahrt zwischen der Wohnung oder Arbeitsstelle
im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, zwischen der Staatsgrenze und dem Sitz der
Stellungskommission.“
7. Im Paragraph 8, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, werden nach den Worten „militärischen Dienststelle“ die Worte „oder bis zum
letzten Tag der Stellung bei der Stellungskommission“ eingefügt.
8. Im Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, werden nach dem Wort „Ausrüstungsgegenstände“ die Worte „oder am letzten Tag
der Stellung“ eingefügt.
9. Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben für die Dauer der Stellung Anspruch auf
unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfaßt auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten
oder nach dem letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar
ist.ist Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.“
10. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem
letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen
Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt
ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des
Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen
Wehrpflichtigen.“
11. Im § 20 Abs. 1 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:
„1. die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,
2. die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und
3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.“
12. Im § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand,
Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die
Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der
Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die
Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.“
13. Im § 24 Abs. 1 und 2 wird die Zitierung „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 2, 3 und 3a“
ersetzt.
14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes
dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten.
Dabei ist das V. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der
Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben
Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum
von weniger als einem Jahr leisten.
(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben
Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während
dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der
Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
(3) § 11 Abs. 5 und § 49 Abs. 6 über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche
während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden.
Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme
einer Freifahrt.“
15. § 52 lautet:
„§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“
16. Im § 54 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:
„(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu § 48a, § 1, § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 3, 5
und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 6, § 20 Abs. 1 und 3a, § 24 Abs. 1 und 2, § 48a samt Überschrift sowie § 52,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 5
Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Hauptstück des Schlußteiles vor § 85 folgende §§ 84a und 84b,
jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„§ 84a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 84b. Sprachliche Gleichbehandlung“
Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.“
10. Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Personen, die sich der Stellung unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.
Dieser Anspruch umfaßt auch das Abendessen und Frühstück unmittelbar vor dem ersten oder nach dem
letzten Tag der Stellung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen
Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt
ihnen der Ersatz der tatsächlichen nachgewiesenen Verpflegungskosten bis zum Höchstausmaß des
Aufwandsersatzes für die Verpflegung im Falle des Verlassens des Garnisonsortes durch einen
Wehrpflichtigen.“
11. Im Paragraph 20, Absatz eins, werden die Ziffer eins und 2 durch folgende Ziffer eins bis 3 ersetzt:
„1. die Krankenbehandlung und die Anstaltspflege,
2. die Zahnbehandlung und der Zahnersatz und
3. die Behandlung im Falle der Mutterschaft.“
12. Im Paragraph 20, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfaßt den notwendigen ärztlichen Beistand,
Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die
Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der
Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die
Entbindung ist die Pflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.“
13. Im Paragraph 24, Absatz eins und 2 wird die Zitierung „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Zitierung „Abs. 2, 3 und 3a“
ersetzt.
14. Nach Paragraph 48, wird folgender Paragraph 48 a, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 48a. (1) Frauen im Ausbildungsdienst haben während der ersten sechs Monate dieses Wehrdienstes
dieselben Ansprüche nach diesem Bundesgesetz wie Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst leisten.
Dabei ist das römisch fünf. Hauptstück mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Ehefrau jeweils der
Ehemann tritt. Ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes haben Frauen dieselben
Ansprüche wie Wehrpflichtige, die einen Wehrdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum
von weniger als einem Jahr leisten.
(2) Frauen haben während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn dieselben
Ansprüche wie Wehrpflichtige, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während
dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der
Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
(3) Paragraph 11, Absatz 5 und Paragraph 49, Absatz 6, über die unbare Auszahlung von Barbezügen sind auf sämtliche
während eines Ausbildungsdienstes anfallenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz anzuwenden.
Dies gilt nicht für eine Fahrtkostenvergütung und eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme
einer Freifahrt.“
15. Paragraph 52, lautet:
„§ 52. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“
16. Im Paragraph 54, wird nach Absatz eins f, folgender Absatz eins g, eingefügt:
„(1g) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 48 a,, Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und 4, Paragraph 8, Absatz 3, 5,
und 6, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 6,, Paragraph 20, Absatz eins und 3 a, Paragraph 24, Absatz eins und 2, Paragraph 48 a, samt Überschrift sowie Paragraph 52,,
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 5
Das Heeresdisziplinargesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden im 2. Hauptstück des Schlußteiles vor Paragraph 85, folgende Paragraphen 84 a und 84 b,
jeweils samt Überschrift, eingefügt:
„§ 84a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
Paragraph 84 b, Sprachliche Gleichbehandlung“
2.Ziffer 2 Im § 1 Abs. 1 Z 2, § 28 Abs. 1 Z 2, § 48, § 52 Z 2, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4 Z 1 und § 73 Abs. 2 Z 2 wird
das Wort „Wehrmann“ jeweils durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.
3. Im 2. Hauptstück des Schlußteiles werden vor § 85 folgende §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift,
eingefügt:
„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den
Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten
Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für
den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten
im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
4. § 87 lautet:
„§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“
5. Im § 89 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 84a und 84b, § 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 48, § 52,
§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 2, die §§ 84a und 84b, jeweils samt Überschrift, sowie § 87, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 6
Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen
als“
2. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen
1. der zuständige Militärkommandant oder
2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.“
3. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst
vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.“
4. Im § 11 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder“
5. Im § 17 wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 7
Das Auslandseinsatzgesetz, BGBl. Nr. 233/1965, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 wird die Zitierung „gemäß § 1“ durch die Zitierung „nach § 1 Z 1 lit. a bis c“ ersetzt.
Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 48,, Paragraph 52, Ziffer 2,, Paragraph 56, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, wird
das Wort „Wehrmann“ jeweils durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.
3. Im 2. Hauptstück des Schlußteiles werden vor Paragraph 85, folgende Paragraphen 84 a und 84 b, jeweils samt Überschrift,
eingefügt:
„Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst
§ 84a. (1) Auf Frauen sind anzuwenden
1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, über die vorzeitige Entlassung von Zeitsoldaten im Einsatz ist auf den
Ausbildungsdienst nicht anzuwenden.
(3) Wurde gegen eine Frau im Ausbildungsdienst ein Disziplinarverfahren vor Ablauf des sechsten
Monates dieses Wehrdienstes eingeleitet, so sind in diesem Verfahren auch nach diesem Zeitpunkt die für
den Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt nicht während Ausbildungsdiensten
im Rahmen der militärischen Nachhollaufbahn.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 84b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
4. Paragraph 87, lautet:
„§ 87. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes
durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.“
5. Im Paragraph 89, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 84 a und 84 b, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 48,, Paragraph 52,,
§ 56 Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz 2,, die Paragraphen 84 a und 84 b, jeweils samt Überschrift, sowie Paragraph 87,, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 6
Das Militär-Auszeichnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen- und Kaderübungen
als“
2. Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen
1. der zuständige Militärkommandant oder
2. an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.“
3. Paragraph 10, Absatz eins, lautet:
„(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst
vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.“
4. Im Paragraph 11, Absatz eins, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
„4a. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder“
5. Im Paragraph 17, wird nach Absatz eins d, folgender Absatz eins e, eingefügt:
„(1e) Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, sowie Paragraph 11, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 7
Das Auslandseinsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, wird die Zitierung „gemäß Paragraph eins, durch die Zitierung „nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c“ ersetzt.
2.Ziffer 2 Im § 3 Abs. 3 wird in der Tabelle das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.
3. Dem § 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 und § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 8
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
3. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
4. Im § 30 Abs. 4 erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen“ durch den Ausdruck „des
Versicherten“ ersetzt.
5. Im § 37c samt Überschrift wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
6. In der Überschrift zu § 56a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
7. § 56a Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der
Krankenversicherung.“
8. Im § 56a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des im ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst stehenden Versicherten“ durch den Ausdruck „des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst
stehenden Versicherten“ ersetzt.
9. Im § 86 Abs. 5 wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
10. § 89a samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 genannten Personen – ruht der
Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“
11. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu
leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
12. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 wird der Ausdruck „ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst“
jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13. Im § 235 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für
Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13a. Dem § 447g Abs. 3 Z 1 wird folgende lit. d angefügt:
„d) für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes, § 116 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 107
Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der
Beitragsgrundlage von 5500 S für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht
kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die
Stelle des Betrages von 5500 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag;“
Im Paragraph 3, Absatz 3, wird in der Tabelle das Wort „Wehrmann“ durch das Wort „Rekrut“ ersetzt.
3. Dem Paragraph 6 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 8
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Im Paragraph 12, Absatz 6, wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
3. Im Paragraph 17, Absatz 5, Litera d, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
4. Im Paragraph 30, Absatz 4, erster Halbsatz wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen“ durch den Ausdruck „des
Versicherten“ ersetzt.
5. Im Paragraph 37 c, samt Überschrift wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
6. In der Überschrift zu Paragraph 56 a, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
7. Paragraph 56 a, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der
Krankenversicherung.“
8. Im Paragraph 56 a, Absatz 2, erster Satz wird der Ausdruck „des im ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst stehenden Versicherten“ durch den Ausdruck „des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst
stehenden Versicherten“ ersetzt.
9. Im Paragraph 86, Absatz 5, wird der Ausdruck „des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„des Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
10. Paragraph 89 a, samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 89a. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und Ziffer 5, genannten Personen – ruht der
Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.“
11. Im Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu
leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
12. Im Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 wird der Ausdruck „ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst“
jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13. Im Paragraph 235, Absatz 3, Litera c, wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für
Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13a. Dem Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, wird folgende Litera d, angefügt:
„d) für Zeiten der Leistung des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes, Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und Paragraph 107,
Abs. 1 Ziffer 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ein Betrag in der Höhe von 22,8% der
Beitragsgrundlage von 5500 S für jeden Monat dieser Wehrdienstleistung der in Betracht
kommenden Personen aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung; an die
Stelle des Betrages von 5500 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf Paragraph 108, Absatz 9, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag;“
14.Ziffer 14 Nach § 573 wird folgender § 574 angefügt:
„§ 574. Die §§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, 12 Abs. 6, 17 Abs. 5 lit. d, 30 Abs. 4, 37c samt Überschrift, 56a
samt Überschrift, 86 Abs. 5, 89a samt Überschrift, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 227 Abs. 1 Z 7 und 8, 235 Abs. 3
lit. c sowie 447g Abs. 3 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 9
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“
jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
2. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
3. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
4. In der Überschrift zu § 28 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
5. § 28 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“
6. Im § 28 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ jeweils durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
7. Im § 55 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
8. § 59 samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person.“
9. Im § 116 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
10. Im § 120 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für
Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
11. Nach § 274 wird folgender § 275 angefügt:
„§ 275. Die §§ 4 Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4, 8 Abs. 1 lit. c, 12 Abs. 4 lit. c, 28 samt Überschrift, 55
Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 3 sowie 120 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 10
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2a Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. § 4 Z 2 lautet:
„2. die im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt
des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5 gegeben
war.“
3. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
4. Im § 9 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
Nach Paragraph 573, wird folgender Paragraph 574, angefügt:
„§ 574. Die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 12 Absatz 6, 17, Absatz 5, Litera d,, 30 Absatz 4, 37 c, samt Überschrift, 56a
samt Überschrift, 86 Absatz 5, 89 a, samt Überschrift, 122 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8, 235 Absatz 3,
lit. c sowie 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 9
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 4, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“
jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
2. Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
3. Im Paragraph 12, Absatz 4, Litera c, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
4. In der Überschrift zu Paragraph 28, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
5. Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“
6. Im Paragraph 28, Absatz 2, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ jeweils durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
7. Im Paragraph 55, Absatz 4, wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
8. Paragraph 59, samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person.“
9. Im Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
10. Im Paragraph 120, Absatz 2, Litera c, wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für
Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
11. Nach Paragraph 274, wird folgender Paragraph 275, angefügt:
„§ 275. Die Paragraphen 4, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 4, 8, Absatz eins, Litera c,, 12 Absatz 4, Litera c,, 28 samt Überschrift, 55
Abs. 4, 59 samt Überschrift, 116 Absatz eins, Ziffer 3, sowie 120 Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 10
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:
„2. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, sofern nicht im Zeitpunkt
des Antrittes des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ein Ausnahmegrund gemäß Paragraph 5, gegeben
war.“
3. Im Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
4. Im Paragraph 9, Absatz 4, Litera c, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
5.Ziffer 5 In der Überschrift zu § 25 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
6. § 25 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“
7. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
8. § 25 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu
entrichten.“
9. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
10. § 55 samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 55. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person.“
11. Im § 107 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
12. Im § 111 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für
Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13. Nach § 263 wird folgender § 264 angefügt:
„§ 264. § 2a Abs. 2 Z 5, § 4 Z 2, § 8 Abs. 1 lit. c, § 9 Abs. 4 lit. c, § 25 samt Überschrift, § 51 Abs. 4,
§ 55 samt Überschrift, § 107 Abs. 1 Z 3 und § 111 Abs. 2 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 11
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu § 22a wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
2. Im § 22a Abs. 1 wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu
leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
3. Im § 22a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
4. § 26c samt Überschrift lautet:
„Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.“
5. § 55 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person.“
6. Nach § 187 wird folgender § 188 angefügt:
„§ 188. § 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
In der Überschrift zu Paragraph 25, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
6. Paragraph 25, Absatz eins, lautet:
„(1) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Versicherten.“
7. Im Paragraph 25, Absatz 2, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
8. Paragraph 25, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes
1990 hat der Versicherte keine Beiträge zu einer von ihm eingegangenen Weiterversicherung zu
entrichten.“
9. Im Paragraph 51, Absatz 4, wird der Ausdruck „Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Versicherten aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
10. Paragraph 55, samt Überschrift lautet:
„Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 55. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person.“
11. Im Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
12. Im Paragraph 111, Absatz 2, Litera c, wird das Wort „Wehrpflichtige“ durch den Ausdruck „Wehrpflichtige oder für
Frauen im Ausbildungsdienst“ ersetzt.
13. Nach Paragraph 263, wird folgender Paragraph 264, angefügt:
„§ 264. Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, Ziffer 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 9, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 51, Absatz 4,,
§ 55 samt Überschrift, Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 111, Absatz 2, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 11
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift zu Paragraph 22 a, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
2. Im Paragraph 22 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu
leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.
3. Im Paragraph 22 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
4. Paragraph 26 c, samt Überschrift lautet:
„Beitragspflicht während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 26c. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht die Beitragspflicht des Dienstgebers in der Unfallversicherung.“
5. Paragraph 55, Absatz 3, lautet:
„(3) Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine
Person.“
6. Nach Paragraph 187, wird folgender Paragraph 188, angefügt:
„§ 188. Paragraph 22 a und Paragraph 26 c,, jeweils samt Überschrift, sowie Paragraph 55, Absatz 3, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 12
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 42 Abs. 1 Z 4 und im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst oder“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw.“ ersetzt.
2. Im § 57 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht“ durch den
Ausdruck „die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des
Zivildienstes“ ersetzt.
3. Im § 63 Abs. 2 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz-
oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes“ und der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst“ ersetzt. Das Wort „Ableistung“ wird durch das Wort
„Leistung“ ersetzt.
4. Nach § 104 wird folgender § 105 angefügt:
„§ 105. Die §§ 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 57 Abs. 4 Z 1 und 63 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 13
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Abs. 4 lit. b lautet:
„b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist
mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;“
2. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. e lautet:
„e) Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“
3. § 16 Abs. 1 lit. h lautet:
„h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) Die §§ 14 Abs. 4 lit. b, 15 Abs. 1 Z 1 lit. e und 16 Abs. 1 lit. h in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 14
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 9
wird der Beistrich durch den Ausdruck „und“ ersetzt sowie nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:
„10. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für
Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes“
2. § 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung zu leisten.“
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 15
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 163/1993 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer
(Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)“
Artikel 12
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 64 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4 und im Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst oder“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw.“ ersetzt.
2. Im Paragraph 57, Absatz 4, Ziffer eins, wird der Ausdruck „die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht“ durch den
Ausdruck „die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 bzw. des
Zivildienstes“ ersetzt.
3. Im Paragraph 63, Absatz 2, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz-
oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes“ und der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst“ ersetzt. Das Wort „Ableistung“ wird durch das Wort
„Leistung“ ersetzt.
4. Nach Paragraph 104, wird folgender Paragraph 105, angefügt:
„§ 105. Die Paragraphen 42, Absatz eins, Ziffer 4, 45, Absatz 2, Ziffer 3, 57, Absatz 4, Ziffer eins und 63 Absatz 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 13
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 6 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, lautet:
„b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist
mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;“
2. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:
„e) Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“
3. Paragraph 16, Absatz eins, Litera h, lautet:
„h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
4. Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44) Die Paragraphen 14, Absatz 4, Litera b,, 15 Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und 16 Absatz eins, Litera h, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 14
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Ausdruck „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 9,
wird der Beistrich durch den Ausdruck „und“ ersetzt sowie nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:
„10. einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für
Frauen im Ausbildungsdienst gemäß Paragraph 50, Absatz 3, des Karenzgeldgesetzes“
2. Paragraph 4, Absatz 3, lautet:
„(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung zu leisten.“
3. Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11) Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit
1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 15
Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 683, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt
Nr. 163 aus 1993, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer
(Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG)“
2.Ziffer 2 § 3 lautet:
„§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß § 27 des
Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305.
(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß
§§ 46a bis 46c WG.
(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche
Zivildienst gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986.“
3. Im § 4, im § 5 Abs. 1, im § 6 Abs. 3, im § 9 Abs. 3, im § 10, im § 13 Abs. 1 und im § 18 Abs. 3 wird der
Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“
und der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes“ ersetzt.
4. Im § 6 Abs. 1, im § 9 Abs. 1 und im § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils
durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
5. Im § 7 Abs. 3, im § 11 Abs. 1, im § 12 Abs. 1 und 2 sowie im § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
6. Im § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
7. Im § 8 lauten die Z 1 bis 4:
„1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 WG,
2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,
3. des Ausbildungsdienstes und
4. des Zivildienstes,“
8. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung
im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres
sind zusammenzurechnen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches
tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c WG nicht
ein.“
9. § 12 Abs. 7 lautet:
„(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz
fallen, gelten die §§ 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht. Für
Arbeitnehmer, auf die die §§ 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der
Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf
die die §§ 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder § 6 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 651/1989, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach
diesem Bundesgesetz nicht.“
10. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b samt Überschriften eingefügt:
„Verweisungen
§ 28a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 28b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
11. Nach § 29 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8, § 9, § 10,
§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 7, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 2 sowie § 28a und § 28b,
jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Paragraph 3, lautet:
„§ 3. (1) Präsenzdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, des
Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305.
(2) Ausbildungsdienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Ausbildungsdienst für Frauen gemäß
§§ 46a bis 46c WG.
(3) Zivildienst im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der ordentliche und der außerordentliche
Zivildienst gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,.“
3. Im Paragraph 4,, im Paragraph 5, Absatz eins,, im Paragraph 6, Absatz 3,, im Paragraph 9, Absatz 3,, im Paragraph 10,, im Paragraph 13, Absatz eins und im Paragraph 18, Absatz 3, wird der
Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“
und der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs-
oder Zivildienstes“ ersetzt.
4. Im Paragraph 6, Absatz eins,, im Paragraph 9, Absatz eins und im Paragraph 18, Absatz eins, wird der Ausdruck „Präsenz(Zivil)dienstes“ jeweils
durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
5. Im Paragraph 7, Absatz 3,, im Paragraph 11, Absatz eins,, im Paragraph 12, Absatz eins und 2 sowie im Paragraph 20, Absatz 2, wird der Ausdruck
„Präsenz(Zivil)dienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
6. Im Paragraph 7, Absatz eins, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
7. Im Paragraph 8, lauten die Ziffer eins bis 4 :
„1. des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 WG,
2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 5, WG bis zu zwölf Monaten,
3. des Ausbildungsdienstes und
4. des Zivildienstes,“
8. Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2) Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit dieser Einberufung
im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. Mehrere derartige Einberufungen innerhalb des Urlaubsjahres
sind zusammenzurechnen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß. Eine Verkürzung des Urlaubsanspruches
tritt durch die Leistung von Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn nach Paragraph 46 c, WG nicht
ein.“
9. Paragraph 12, Absatz 7, lautet:
„(7) Für Arbeitnehmer, die unter den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz
fallen, gelten die Paragraphen 105 bis 107 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, nicht. Für
Arbeitnehmer, auf die die Paragraphen 120 bis 122 des Arbeitsverfassungsgesetzes anzuwenden sind, gilt der
Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz nicht. Weiters gilt für Arbeitnehmer, auf
die die Paragraphen 10 und 12 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder Paragraph 6, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes,
BGBl. Nr. 651 aus 1989,, anzuwenden sind, der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach
diesem Bundesgesetz nicht.“
10. Nach Paragraph 28, werden folgende Paragraphen 28 a und 28 b samt Überschriften eingefügt:
„Verweisungen
§ 28a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Ausdrücke
§ 28b. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.“
11. Nach Paragraph 29, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Die Änderung des Titels, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10,,
§ 11 Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins und 3, Paragraph 20, Absatz 2, sowie Paragraph 28 a und Paragraph 28 b,,
jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 16
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 56 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes“ ersetzt.
2. § 105 Abs. 3 Z 1 lit. h lautet:
„h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 12 Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 683);“
3. Nach § 208 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 56 Abs. 3 und 105 Abs. 3 Z 1 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 17
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.“
2. Nach § 95 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 18
Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 108/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 61 Abs. 3 lautet:
„(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines
Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer
tätigen Ärzte.“
2. Der bisherige Wortlaut des § 108a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der § 61 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“
Artikel 19
Die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, BGBl. Nr. 381/1925, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 829/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 6 Z 2 lautet:
„2. den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,“
2. Nach § 19 wird folgender § 19a angefügt:
„§ 19a. § 18 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 20
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 754/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 lit. b lautet:
„b) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder
bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum
ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein
Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des
Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;“
Artikel 16
Das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 63 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 56, Absatz 3, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder
Zivildienstes“ ersetzt.
2. Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, lautet:
„h) wegen der bevorstehenden Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zuweisung zum Zivildienst (Paragraph 12, Arbeitsplatzsicherungsgesetz 1991, BGBl.
Nr. 683);“
3. Nach Paragraph 208, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Paragraphen 56, Absatz 3 und 105 Absatz 3, Ziffer eins, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 17
Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 112 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 45, Absatz eins, lautet:
„(1) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an Personen, die einen Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten, nicht durchgeführt werden.“
2. Nach Paragraph 95, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a) Paragraph 45, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 18
Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 108 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 61, Absatz 3, lautet:
„(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines
Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer
tätigen Ärzte.“
2. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 108 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Der Paragraph 61, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.“
Artikel 19
Die Verordnung betreffend Regelung der Ausbildung zum Zahnarzt, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 829 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, lautet:
„2. den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leistet,“
2. Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, angefügt:
„§ 19a. Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 20
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 4, Absatz 3, Litera b, lautet:
„b) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder
bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum
ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 5, zurückgelegt wurden oder ein
Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des
Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;“
2.Ziffer 2 § 5 lit. h lautet:
„h) Zeiten von Truppenübungen gemäß § 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der
Dauer von höchstens 60 Tagen.“
3. Im § 13c Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr-
oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ und das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst“ ersetzt.
4. Im § 21a Abs. 2 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr-
oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ ersetzt.
5. Nach § 40 Abs. 1d wird folgender Abs. 1e eingefügt:
„(1e) § 4 Abs. 3 lit. b, § 5 lit. h, § 13c Abs. 2 und § 21a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 21
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst
als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu
entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei
folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
1. bei der Meldung oder Stellung,
2.bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl.
Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl.
Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer
Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.“
2. Im § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder eine Frau im Ausbildungsdienst“
und nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder der Frau im Ausbildungsdienst“
eingefügt.
3. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach
dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,“
4. § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im
Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt
festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des
Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.“
5. Im § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder Frau im Ausbildungsdienst“
eingefügt.
6. Im § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder Frauen im Ausbildungsdienst“
eingefügt.
7. In den §§ 11 Abs. 1 und 2 sowie 55 Abs. 1 wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
8. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehrdienst
oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
Paragraph 5, Litera h, lautet:
„h) Zeiten von Truppenübungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der
Dauer von höchstens 60 Tagen.“
3. Im Paragraph 13 c, Absatz 2, wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr-
oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ und das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst“ ersetzt.
4. Im Paragraph 21 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Grundwehr-
oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes“ ersetzt.
5. Nach Paragraph 40, Absatz eins d, wird folgender Absatz eins e, eingefügt:
„(1e) Paragraph 4, Absatz 3, Litera b,, Paragraph 5, Litera h,, Paragraph 13 c, Absatz 2 und Paragraph 21 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 21
Das Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst
als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu
entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei
folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
1. bei der Meldung oder Stellung,
2.bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt
Nr. 305, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer
Tätigkeit gemäß Ziffer 5, erlitten hat.“
2. Im Paragraph eins, Absatz 2, werden nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder eine Frau im Ausbildungsdienst“
und nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder der Frau im Ausbildungsdienst“
eingefügt.
3. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:
„1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder auf dem Heimweg nach
dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,“
4. Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, oder von Frauen im
Ausbildungsdienst sind vom zuständigen Militärkommando (Paragraph 19, des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich
dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 75,) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt
festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des
Präsenzdienstes oder des Ausbildungsdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen.“
5. Im Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Wort „Wehrpflichtiger“ der Ausdruck „oder Frau im Ausbildungsdienst“
eingefügt.
6. Im Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem Wort „Wehrpflichtigen“ der Ausdruck „oder Frauen im Ausbildungsdienst“
eingefügt.
7. In den Paragraphen 11, Absatz eins und 2 sowie 55 Absatz eins, wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
8. Im Paragraph 24, Absatz eins, wird der Ausdruck „ordentlichen Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehrdienst
oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes“ ersetzt.
9.Ziffer 9 § 83 Abs. 2 lautet:
„(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen
Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen
militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei
Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom
Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine
Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die
zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich
zurückzuführen ist.“
10. Nach § 97 wird folgender § 97a eingefügt:
„§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf
Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder
Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.“
11. Dem § 99 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 55 Abs. 1, 83
Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 22
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 107/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3c Z 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem § 17a wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 3c Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 23
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 139/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
„Auf die Jugendanwartschaft sind die im Abs. 4 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16
Wochen Zeiten gemäß Abs. 4 Z 1 oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.“
2. Im § 3 Abs. 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird
angefügt:
„7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305.“
3. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“
4. § 14 Abs. 1 lautet:
„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen
Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-,
Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für
Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen
Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.“
5. Dem § 50 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur
Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf § 3 Abs. 4 Z 7 an Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der
Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 und der
Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.“
Paragraph 83, Absatz 2, lautet:
„(2) Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, sind die zur Durchführung der ärztlichen
Untersuchung der Soldaten, die aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen werden, berufenen
militärischen Dienststellen verpflichtet, die Soldaten bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei
Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom
Soldaten auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine
Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die
zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes ursächlich
zurückzuführen ist.“
10. Nach Paragraph 97, wird folgender Paragraph 97 a, eingefügt:
„§ 97a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit
dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das römisch eins. und römisch zwei. Hauptstück sind auf
Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder
Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.“
11. Dem Paragraph 99, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 5 Absatz 4, 9, Absatz eins und 2, 11 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins, 55, Absatz eins, 83,
Abs. 2 sowie 97a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 22
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3 c, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 17 a, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15) Paragraph 3 c, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 23
Das Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 139 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz 3, lautet der letzte Satz:
„Auf die Jugendanwartschaft sind die im Absatz 4, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß mindestens 16
Wochen Zeiten gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 bis 5 oder 7 vorliegen müssen, anzurechnen.“
2. Im Paragraph 3, Absatz 4, wird am Ende der Ziffer 6, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 7, wird
angefügt:
„7. Zeiten des Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 46 a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305.“
3. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
„5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;“
4. Paragraph 14, Absatz eins, lautet:
„(1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen
Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-,
Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für
Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, vorgesehenen
Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.“
5. Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Der Bund hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für jede Frau im Ausbildungsdienst zur
Abgeltung der Aufwendungen, die im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 7, an Ansprüchen nach diesem
Bundesgesetz entstehen, monatlich einen Betrag von 5 vH des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der
Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Vergütung nach Paragraph 6, Absatz 4, HGG 1992 und der
Anerkennungsprämie, die für Frauen im Ausbildungsdienst vorgesehen sind, zu leisten.“
6.Ziffer 6 Dem § 57 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 3 und 4 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 5, § 14 Abs. 1 und § 50 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 24
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 514/1994, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 161 Abs. 3 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) § 210 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet:
„g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zuweisung zum Zivildienst (§ 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 683);“
3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 239 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 161 Abs. 3 und 210 Abs. 3 Z 1 lit. g in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der
Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 25
Das Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 54 lautet:
„§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.“
2. Der bisherige Wortlaut des § 114 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 26
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 29 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem § 81 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 27
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die §§ 27 Abs. 3 und 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 28
Das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 lautet:
„(2) Ergibt
1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder
2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung
zum Ausbildungsdienst oder
3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
Dem Paragraph 57, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 3, Absatz 3 und 4 Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz 3, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 24
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 514 aus 1994,, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 161, Absatz 3, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) Paragraph 210, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, lautet:
„g) wegen der bevorstehenden Einberufung des Dienstnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst
oder Zuweisung zum Zivildienst (Paragraph 3, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl.
Nr. 683);“
3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Paragraph 239, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Paragraphen 161, Absatz 3 und 210 Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, sind binnen sechs Monaten nach dem der
Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“
Artikel 25
Das Medizinproduktegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 54, lautet:
„§ 54. Die klinische Prüfung eines Medizinproduktes darf an Personen, die einen Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, nicht durchgeführt werden.“
2. Der bisherige Wortlaut des Paragraph 114, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2) Paragraph 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 26
Das Post-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 66 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 29, Absatz 3, wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 81, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4) Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 27
Das Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 98 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 27, Absatz 3, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Im Paragraph 49, Absatz eins, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
3. Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9) Die Paragraphen 27, Absatz 3 und 49 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 28
Das Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 13, Absatz 2, lautet:
„(2) Ergibt
1. die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen oder
2. eine allfällige ärztliche Untersuchung von Frauen bei der Annahme einer freiwilligen Meldung
zum Ausbildungsdienst oder
3. eine militärärztliche Untersuchung bei Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,
Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresgebührenamt
oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an
Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
mitzuteilen.“
2. § 25 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das
Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines
Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,“
3. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 29
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 476/1995, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Nach § 72 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 30
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 8 Z 3 und im § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des
Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
2. Im § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienst“ ersetzt.
3. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 17 wird angefügt:
„17. § 8 Z 3, § 34 Abs. 2 Z 2 lit. d und § 83 Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 mit 1. Jänner 1998.“
Artikel 31
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 29 Abs. 2, im § 41b Abs. 2, im § 89 Abs. 3 und im § 100 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung des
Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Im § 148 Abs. 3 wird das Wort „Grundwehrdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungsdienst“
ersetzt.
3. Im § 150 Z 1, im § 151 Abs. 5 und in der Anlage 1 in der Z 14.10 lit. a, Z 15.5 lit. a, Z 17b.2 lit. a und
Z 17c wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“
ersetzt.
4. § 175 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:
„a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
5. Im § 275 Abs. 2 wird der Ausdruck „auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst leisten,“ durch den Ausdruck „auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst,“
ersetzt.
Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauchs, so hat die Stellungskommisssion oder das Heeresgebührenamt
oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Soldat Wehrdienst leistet, an
Stelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde
mitzuteilen.“
2. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
„2. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das
Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines
Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz-
oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,“
3. Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 und 25 Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 29
Das Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 476 aus 1995,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst“ durch den
Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Nach Paragraph 72, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a) Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 30
Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 61 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 8, Ziffer 3 und im Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des
Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
2. Im Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, wird das Wort „Präsenzdienst“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungsdienst“ ersetzt.
3. Am Ende des Paragraph 90, Absatz 2, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 17, wird angefügt:
„17. Paragraph 8, Ziffer 3,, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d und Paragraph 83, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, mit 1. Jänner 1998.“
Artikel 31
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 29, Absatz 2,, im Paragraph 41 b, Absatz 2,, im Paragraph 89, Absatz 3 und im Paragraph 100, Absatz 3, wird der Ausdruck „Ableistung des
Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Im Paragraph 148, Absatz 3, wird das Wort „Grundwehrdienst“ durch den Ausdruck „Grundwehr- oder Ausbildungsdienst“
ersetzt.
3. Im Paragraph 150, Ziffer eins,, im Paragraph 151, Absatz 5 und in der Anlage 1 in der Ziffer 14 Punkt 10, Litera a,, Ziffer 15 Punkt 5, Litera a,, Ziffer 17 b, Punkt 2, Litera a und
Z 17c wird das Wort „Präsenzdienstes“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“
ersetzt.
4. Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, lautet:
„a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
5. Im Paragraph 275, Absatz 2, wird der Ausdruck „auch für Wehrpflichtige, die einen außerordentlichen
Präsenzdienst leisten,“ durch den Ausdruck „auch für Zeitsoldaten und Frauen im Ausbildungsdienst,“
ersetzt.
6.Ziffer 6 Dem § 278 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 29 Abs. 2, § 41b Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 100 Abs. 3, § 148 Abs. 3, § 150 Z 1, § 151 Abs. 5,
§ 175 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 275 Abs. 2 sowie Anlage 1 Z 9.11, Z 12.12 lit. b, Z 14.10, Z 15.5, Z 17b.2 lit. a
und Z 17c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
7. In der Anlage 1 Z 9.11 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e
wird angefügt:
„e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.“
8. Anlage 1 Z 12.12 lit. b lautet:
„b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer
von mindestens sechs Monaten.“
9. In der Anlage 1 wird der Z 14.10 und der Z 15.5 jeweils angefügt:
„Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen
der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für
Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine
mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn
länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit,
um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.“
Artikel 32
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 3a ersetzt:
„3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,
3a. Frauen im Ausbildungsdienst und“
2. § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge
des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes sowie Frauen im
Ausbildungsdienst.“
3. § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:
„d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
4. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 Abs. 1 Z 3 und 3a, § 2 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 33
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 9/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 Abs. 1 Z 22 lit. a wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.
2. Im § 35 Abs. 2 wird das Wort „Präsenzdienstpflichtigen“ durch die Worte „Personen, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben“ ersetzt.
3. Nach § 131 wird folgender § 132 angefügt:
„§ 132. Die §§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. a und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 34
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 6 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes“ durch den
Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
Dem Paragraph 278, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27) Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 41 b, Absatz 2,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 100, Absatz 3,, Paragraph 148, Absatz 3,, Paragraph 150, Ziffer eins,, Paragraph 151, Absatz 5,,
§ 175 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 275, Absatz 2, sowie Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 11,, Ziffer 12 Punkt 12, Litera b,, Ziffer 14 Punkt 10,, Ziffer 15 Punkt 5,, Ziffer 17 b, Punkt 2, Litera a,
und Ziffer 17 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
7. In der Anlage 1 Ziffer 9 Punkt 11, wird am Ende der Litera d, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Litera e,
wird angefügt:
„e) Zeiten eines Ausbildungsdienstes ab dem siebenten Monat.“
8. Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 12, Litera b, lautet:
„b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer
von mindestens sechs Monaten.“
9. In der Anlage 1 wird der Ziffer 14 Punkt 10 und der Ziffer 15 Punkt 5, jeweils angefügt:
„Das Erfordernis der Litera a, wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen
der Nachhollaufbahn nach Paragraph 46 c, des Wehrgesetzes 1990 ersetzt. Das Erfordernis der Litera c, wird für
Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine
mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn
länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit,
um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.“
Artikel 32
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph eins, Absatz eins, wird die Ziffer 3, durch folgende Ziffer 3 und 3 a ersetzt:
„3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes,
3a. Frauen im Ausbildungsdienst und“
2. Paragraph 2, Absatz 5, lautet:
„(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Lehrlinge
des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung des Bundes sowie Frauen im
Ausbildungsdienst.“
3. Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, lautet:
„d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
4. Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a, Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 33
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 9 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a, wird das Wort „Wehrpflichtigen“ durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.
2. Im Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort „Präsenzdienstpflichtigen“ durch die Worte „Personen, die Präsenz- oder
Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben“ ersetzt.
3. Nach Paragraph 131, wird folgender Paragraph 132, angefügt:
„§ 132. Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und 35 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 34
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 4, Absatz 6, wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes“ durch den
Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2.Ziffer 2 § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der
Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;“
3. § 15 Abs. 7 Z 2 lautet:
„2. im Anschluß an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“
4. § 22 Abs. 10 Z 2 lautet:
„2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz 1986“
5. Dem § 161 wird folgender Abs. 26 angefügt:
„(26) § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 35
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 53 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.
Nr. 305,“
2. § 56 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder
Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die
Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und
9 EKUG angerechnet worden ist,“
3. Dem § 58 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 53 Abs. 2 lit. d und § 56 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 36
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37 Abs. 3 wird der Ausdruck „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck
„Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem § 173 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 37
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 138/1997, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.
Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit
der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574/1983;“
2. § 42f Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
3. § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a lautet:
„a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und des
Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der
Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;“
3. Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
„2. im Anschluß an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“
4. Paragraph 22, Absatz 10, Ziffer 2, lautet:
„2. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder Zivildienstes nach dem
Zivildienstgesetz 1986“
5. Dem Paragraph 161, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26) Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 2 und Paragraph 22, Absatz 10, Ziffer 2, in der Fassung des
Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 35
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 53, Absatz 2, Litera d, lautet:
„d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich
der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft
erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.
Nr. 305,“
2. Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, lautet:
„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder
Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (Paragraph 53, Absatz 2, Litera d,) oder die
Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und
9 EKUG angerechnet worden ist,“
3. Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23) Paragraph 53, Absatz 2, Litera d und Paragraph 56, Absatz 2, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 36
Das Richterdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 37, Absatz 3, wird der Ausdruck „Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck
„Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 18, angefügt:
„(18) Paragraph 37, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 37
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 138 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
„2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl.
Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit
der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes,
BGBl. Nr. 574 aus 1983,;“
2. Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
„3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.“
3. Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:
„a) um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,“
4.Ziffer 4 Dem § 76 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 26 Abs. 2 Z 2, § 42f Abs. 1 Z 3 und § 52 Abs. 3 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 38
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 3 lautet:
„(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst
zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in
der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.“
2. Nach § 129 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 39
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 109/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 37 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des
Bundesheeres ist und“ durch den Ausdruck „er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern
männlichen Geschlechtes,“ ersetzt.
2. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:
„§ 64a. § 37 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 40
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 117/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 lautet:
„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden,
sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für
den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer
Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder
Ausbildungsdienst nicht berührt.“
2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a. § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 41
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 290a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Präsenz- und Zivildienstleistende“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende“ ersetzt.
2. Nach § 403 wird folgender § 404 angefügt:
„§ 404. § 290a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 42
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:
Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17) Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. römisch eins Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 38
Die Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 117 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 24, Absatz 3, lautet:
„(3) Wahlberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen oder zum Zivildienst
zugewiesen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in
der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten.“
2. Nach Paragraph 129, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 39
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 109 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „sofern männlichen Geschlechtes, er kein Angehöriger des
Bundesheeres ist und“ durch den Ausdruck „er kein Angehöriger des Bundesheeres ist und, sofern
männlichen Geschlechtes,“ ersetzt.
2. Nach Paragraph 64, wird folgender Paragraph 64 a, eingefügt:
„§ 64a. Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 40
Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 117 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1. Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden,
sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder
Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für
den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer
Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder
Ausbildungsdienst nicht berührt.“
2. Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, eingefügt:
„§ 13a. Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 41
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 140 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Präsenz- und Zivildienstleistende“ durch den Ausdruck
„Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende“ ersetzt.
2. Nach Paragraph 403, wird folgender Paragraph 404, angefügt:
„§ 404. Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 42
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt
Nr. 757 aus 1996,, wird wie folgt geändert:
1.Ziffer eins § 176 Abs. 4 lit. a lautet:
„a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes leisten,“
2. Nach § 265 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 176 Abs. 4 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 43
Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Z 1 lautet der Klammerausdruck „(§ 1 des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305)“.
2. § 2 Z 2 lautet:
„2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der
im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu
diesem Einschreiten;“
3. Im § 5 wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“
ersetzt. Das Zitat „§ 17 JGG 1961“ wird durch das Zitat „§ 19 JGG 1988“ ersetzt. Der Begriff
„gerichtliche Erziehungsmaßnahmen (§ 2 JGG 1961)“ wird durch den Begriff „familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche
Verfügungen (§ 2 JGG 1988)“ ersetzt.
4. § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut“ (Degradierung),“
5. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Wer der Einberufung
1. zum Grundwehrdienst oder
2. zu einer Truppenübung oder
3. zu einer Kaderübung oder
4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
5. zu einer außerordentlichen Übung oder
6. zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Wer der Einberufung
1. zum Grundwehrdienst oder
2. zu einer Truppenübung
länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Einberufung
1. zu einer Kaderübung oder
2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
3. zu einer außerordentlichen Übung oder
4. zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
6. Im § 9, im § 10 Abs. 2, im § 11 Abs. 2, im § 38 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils der
Ausdruck „des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955,“ durch die Kurzbezeichnung „WG“ ersetzt.
7. Im § 38 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „eine der in den §§ 7 Abs. 2“ der Ausdruck „und 3“ eingefügt.
8. Im III. Hauptstück wird vor Artikel I folgender § 39 samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 39. § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Paragraph 176, Absatz 4, Litera a, lautet:
„a) an Soldaten, die den Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des
Ausbildungsdienstes leisten,“
2. Nach Paragraph 265, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a) Paragraph 176, Absatz 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner
1998 in Kraft.“
Artikel 43
Das Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 38 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Ziffer eins, lautet der Klammerausdruck „(Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl. Nr. 305)“.
2. Paragraph 2, Ziffer 2, lautet:
„2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der
im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu
diesem Einschreiten;“
3. Im Paragraph 5, wird das Wort „Präsenzdienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienstes“
ersetzt. Das Zitat „§ 17 JGG 1961“ wird durch das Zitat „§ 19 JGG 1988“ ersetzt. Der Begriff
„gerichtliche Erziehungsmaßnahmen (Paragraph 2, JGG 1961)“ wird durch den Begriff „familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche
Verfügungen (Paragraph 2, JGG 1988)“ ersetzt.
4. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:
„1. bei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
2. bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut“ (Degradierung),“
5. Paragraph 7, lautet:
„§ 7. (1) Wer der Einberufung
1. zum Grundwehrdienst oder
2. zu einer Truppenübung oder
3. zu einer Kaderübung oder
4. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
5. zu einer außerordentlichen Übung oder
6. zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Wer der Einberufung
1. zum Grundwehrdienst oder
2. zu einer Truppenübung
länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer der Einberufung
1. zu einer Kaderübung oder
2. zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
3. zu einer außerordentlichen Übung oder
4. zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“
6. Im Paragraph 9,, im Paragraph 10, Absatz 2,, im Paragraph 11, Absatz 2,, im Paragraph 38, Absatz eins und 2 Ziffer eins, sowie Absatz 3 und 4 wird jeweils der
Ausdruck „des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,,“ durch die Kurzbezeichnung „WG“ ersetzt.
7. Im Paragraph 38, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „eine der in den Paragraphen 7, Absatz 2, der Ausdruck „und 3“ eingefügt.
8. Im römisch drei. Hauptstück wird vor Artikel römisch eins folgender Paragraph 39, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 39. Paragraph 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz eins bis 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 44
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 105/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ durch den
Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 45
Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 46
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 63/1997 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 82/1997, wird wie folgt geändert:
1. Im § 18 Abs. 5 und im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige
oder Zeitsoldaten“ jeweils durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.
2. Dem § 382 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 18 Abs. 5 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 47
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 8/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 lit. d und f sublit. aa sowie im § 6 Abs. 2 lit. b und e sublit. aa wird das Wort
„Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 lit. e und im § 6 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils
durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 1 lit. g und im § 6 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ jeweils durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
4. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt:
„§ 50j. Die §§ 2 Abs. 1 lit. d, e, f sublit. aa und g sowie 6 Abs. 2 lit. b, c, e sublit. aa und f in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 44
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 105 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 22, Absatz 2, wird der Ausdruck „Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes“ durch den
Ausdruck „Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 45
Das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 27, Absatz 3, wird der Ausdruck „Präsenzdienstes (Zivildienstes)“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder
Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3) Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.“
Artikel 46
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins,
Nr. 63 aus 1997, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 1997,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 18, Absatz 5 und im Paragraph 22, Absatz 2, wird der Ausdruck „zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige
oder Zeitsoldaten“ jeweils durch das Wort „Soldaten“ ersetzt.
2. Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die Paragraphen 18, Absatz 5 und 22 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten
mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
Artikel 47
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. römisch eins Nr. 8 aus 1998,, wird wie folgt geändert:
1. Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera d und f Sub-Litera, a, a, sowie im Paragraph 6, Absatz 2, Litera b und e Sub-Litera, a, a, wird das Wort
„Präsenzdienst“ jeweils durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ ersetzt.
2. Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ jeweils
durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.
3. Im Paragraph 2, Absatz eins, Litera g und im Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, wird der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienst“ jeweils durch
den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst“ ersetzt.
4. Nach Paragraph 50 i, wird folgender Paragraph 50 j, eingefügt:
„§ 50j. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Litera d, e, f, Sub-Litera, a, a und g sowie 6 Absatz 2, Litera b, c, e, Sub-Litera, a, a und f in der
Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
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