Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1998,, wird verordnet: Berechtigung § 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0013 Bauingenieurwesen-Projektmanagement 0014 Elektronik 0031 Bauplanung und Baumanagement 0032 Telekommunikationstechnik und -systeme 0033 Industrielle Elektronik 0034 Industriewirtschaft 0036 Produktions- und Managementtechnik Zusätzliche Erfordernisse § 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge 1. Grundlagenfächer, 2. fachspezifische Ergänzungsfächer und 3. Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren. (2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts- Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission, im Geltungsbereich des UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 805, nach Beratung durch den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren. § 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren. § 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren. Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr § 6. Bei Erfüllung der in den Paragraphen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Paragraph eins, genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt. Inkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
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