(2)Absatz 2,Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Leiter der Bundesanstalt für
Leibeserziehung oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als
Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß
bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw.
Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt
1. die Bundesanstalten für Leibeserziehung, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
bestehen,
2. die Namen der Geschäftsführer und
3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Abs. 5
Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des
Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Z 1 bis 5
genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des
öffentlichen Bildungsauftrages sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Z 2 fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Z 1 und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Z 2
und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der
betreffenden Bundesanstalt für Leibeserziehung oder für Zwecke gemäß Z 2 bis 4.
Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der
Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (§ 1) sowie die Erfüllung
des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Z 4 bedarf der
vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger
als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf
Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der
Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf
die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht
begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine
Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219/1897, in
der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung
finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein
Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt
zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen
Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den
Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen
Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens
zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der
Kontrolle durch den Rechnungshof.“
Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Leiter der Bundesanstalt für
Leibeserziehung oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als
Geschäftsführer nach außen vertreten.
(3) Der Leiter der Bundesanstalt für Leibeserziehung hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß
bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw.
Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen.
(4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt
1. die Bundesanstalten für Leibeserziehung, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
bestehen,
2. die Namen der Geschäftsführer und
3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt)
kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Absatz 5,
Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des
Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit
Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen.
(5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Ziffer eins bis 5
genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen:
1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des
öffentlichen Bildungsauftrages sind,
3. Durchführung von sonstigen nicht unter Ziffer 2, fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte,
4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der
betreffenden Schule vereinbar sind, und
5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer eins und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Ziffer 2,
und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der
betreffenden Bundesanstalt für Leibeserziehung oder für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4,
Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der
Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (Paragraph eins,) sowie die Erfüllung
des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Ziffer 4, bedarf der
vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger
als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf
Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der
Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt.
(6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf
die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht
begründet.
(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine
Haftung.
(8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines
ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219 aus 1897,, in
der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung
finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein
Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die
Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt
zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen
Mehrausgaben zu verwenden ist. Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt
Nr. 213 aus 1986,, in der geltenden Fassung, finden Anwendung.
(10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den
Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen
Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens
zu erfüllen.
(11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der
Kontrolle durch den Rechnungshof.“