Auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1996, wird verordnet: § 1. Die Bureau Veritas Quality International (Austria) Ges.m.b.H. mit Sitz in 1120 Wien, Rauchgasse 23, wird als Stelle, die Qualitätssicherungssysteme (Qualitätsmanagementsysteme) zertifiziert, akkreditiert. § 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen (Qualitätsmanagementsystemen), die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei der Erbringung von Leistungen im Bereich des Bauwesens in den in der Anlage gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in den europäischen Gemeinschaften (NACE Rev.1) angegebenen, durch den entsprechenden alpha-numerischen Code definierten Wirtschaftszweigen angewendet werden. § 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Farnleitner