Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 1997,, wie folgt geändert: 1. Dem Abschnitt römisch fünfzehn wird folgende Ziffer 10, angefügt: „10. Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß Paragraph 22, Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, bzw. Paragraphen 8 und 9 des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90 aus 1949,.“ 2. Dem Abschnitt römisch sechzehn wird folgende Ziffer 24, angefügt: „24. Bank- und Börsegeschäfte Folgende Tätigkeiten, soweit sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können, an allen Feiertagen, die in den Zeitraum von Montag bis Freitag fallen, mit Ausnahme des 1. Jänner und des 25. Dezember: a) Eilzahlungsverkehr im internationalen Konnex; b) Großbetragszahlungsverkehr; c) nicht schaltermäßiger Geld- und Devisenhandel; d) Wertpapier- und Derivatehandel; e) Anbieten und Durchführen von Tätigkeiten im Rahmen der Leitung und Verwaltung von Börsen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Derivatehandel erforderlich sind.“
Hostasch