Der Nationalrat hat beschlossen: Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Im Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2 und Paragraph 36, Ziffer 3, wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. 2. Die Überschrift des römisch zwei a. Hauptstückes lautet: „Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“ 3. Paragraph 31 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 31 c, vorrangig zu behandeln.“ 4. Nach Paragraph 31 b, wird folgender Paragraph 31 c, samt Überschrift eingefügt: „Teilrechtsfähigkeit § 31c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist. (2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten. (3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen. (4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt 1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, 2. die Namen der Geschäftsführer und 3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt) kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Absatz 5, Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen. (5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Ziffer eins bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen: 1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind,
Ziffer 3 Durchführung von sonstigen nicht unter Ziffer 2, fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte, 4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und 5. Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer eins und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Ziffer 2, und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4, Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (Paragraph 2,) sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Ziffer 4, bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt. (6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. (7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. (8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219 aus 1897,, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. (9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der geltenden Fassung, finden Anwendung. (10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen. (11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.“ 5. Im Paragraph 35, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt: „(3a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1998, treten wie folgt in Kraft: 1. Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 2, sowie Paragraph 36, Ziffer 3, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. die Überschrift des römisch zwei a. Hauptstückes, Paragraph 31 a, Absatz eins, sowie Paragraph 31 c, samt Überschrift treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
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