Auf Grund der Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1992, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 26, samt Überschrift lautet: „Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung § 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Absatz 3, sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen: 1. in Deutsch eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen (Paragraph 9,), 2. in Latein und Griechisch jeweils einen Text für die Übersetzung sowie diesem zugeordnet die Interpretationsfrage in der Unterrichtssprache (Paragraphen 10 und 11), 3. in den lebenden Fremdsprachen jeweils eine Aufgabenstellung mit einer Aufgabe auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und § 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem ein Hörtext (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,) auf Kassette, 4. in Mathematik eine Aufgabenstellung mit vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 14,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen, 5. in Darstellender Geometrie eine Aufgabenstellung mit drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (Paragraph 15,); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen, 6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils eine Aufgabenstellung mit drei oder vier Aufgaben (Paragraphen 16 und 17). (2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. (3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem jeweiligen Vorschlag (Absatz eins, Ziffer 3,) eine kurze Zusammenfassung des schriftlich vorgelegten Textes und des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem jeweiligen Vorschlag (Absatz eins, Ziffer 2,) eine deutsche Übersetzung des Textes anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist dem jeweiligen Vorschlag (Absatz eins, Ziffer 4 und 5) eine Ausarbeitung, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist dem jeweiligen Vorschlag (Absatz eins, Ziffer 6,) eine Disposition anzuschließen.“
Ziffer 2 Paragraph 27, samt Überschrift lautet: „Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung § 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar: 1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und 2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen). Im übrigen ist Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“ 3. Paragraph 28, Absatz 5, lautet: „(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.“ 4. Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 27, samt Überschrift sowie Paragraph 28, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 232 aus 1998, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Gehrer