Auf Grund der Paragraphen 5 a, Absatz 3, Ziffer eins und 92 a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/ 1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird verordnet: Die Verordnung über die Festsetzung von Überwachungsgebühren und Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Sicherheitsgebühren-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 2, lautet: „§ 2. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 150 S, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 200 S. (2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins, je angefangene halbe Stunde 75 S. (3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.“ 2. Paragraph 5, lautet: „§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1996,, außer Kraft. (2) Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1998, tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.“
Schlögl