Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
(§ 127 Z 20 GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung,
und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Akademie für Sozialarbeit, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie oder einer Berufspädagogischen
Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für
Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 3 und 10 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Arten des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung
(Paragraph 127, Ziffer 20, GewO 1994) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung,
und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
c) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Akademie für Sozialarbeit, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Pädagogischen Akademie oder einer Berufspädagogischen
Akademie oder einer Religionspädagogischen Akademie oder einer Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen) oder einer Bildungsanstalt
für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher), und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention
im Ausmaß von 80 Stunden oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,
BGBl. I Nr. 108/1997, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß
lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden, und
f) Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oder
6. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der
Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin
oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention
im Ausmaß von 80 Stunden oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz,
BGBl. Nr. 361/1990, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß
lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 5 Abs. 2 absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß § 2 im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß § 5 Abs. 3, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden.
Fachliche Tätigkeit
§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:
Kindergartenpädagogik (Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen) oder einer Bildungsanstalt
für Sozialpädagogik (Bildungsanstalt für Erzieher), und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Prüfungswerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention
im Ausmaß von 80 Stunden oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes,
BGBl. römisch eins Nr. 108 aus 1997,, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß
lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden, und
f) Krisenintervention im Ausmaß von 80 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, oder
6. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer rechts- oder sozialwissenschaftlichen Studienrichtung oder der
Studienrichtung Psychologie oder Pädagogik oder Philosophie oder Soziologie oder Humanmedizin
oder Publizistik und Kommunikationswissenschaft oder Theologie, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erfolgreich absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 240 Stunden und Krisenintervention
im Ausmaß von 80 Stunden oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluß des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß dem Psychotherapiegesetz,
BGBl. Nr. 361 aus 1990,, und
b) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Einzelselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 30 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber gemäß
lit. a abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
c) die bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß Paragraph 5, Absatz 2, absolvierte Gruppenselbsterfahrung
im Ausmaß von mindestens 120 Stunden, sofern diese nicht Teil des vom Bewerber
gemäß Litera a, abgeschlossenen Ausbildungsganges war, und
d) eine fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 2, im Ausmaß von mindestens 750 Stunden unter begleitender
Supervision, insbesondere im Sinne einer Fallkontrolle durch eine ausbildungsberechtigte
Person gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, und
e) Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Ausmaß von 100 Stunden.
Fachliche Tätigkeit
§ 2. (1) Die fachliche Tätigkeit im Gesamtausmaß von 750 Stunden hat jedenfalls zu umfassen:
1.Ziffer eins mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle
und Prozeßprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen), und
2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon
mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Abs. 1 sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls
angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:
1. fachliche Beratungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen,
2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (Prozeßreflexion, Vertiefung der
Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden,
3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens
100 Stunden und
4. Anfertigung von Protokollen über Beratungstätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 Stunden.
(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines
sonstigen vom Bewerber gemäß § 1 abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf
eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils
oder des Praktikums den Abs. 1 und 2 entspricht.
(4) In den Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen
sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muß die
genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt sein. Eine Beratungseinheit
und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.
Gruppenselbsterfahrung
§ 3. Die Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und Punkt 2.2 der Anlage) muß den Erfordernissen einer
beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen.
Zeugnis über den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung
§ 4. (1) Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung
müssen folgende Belege angeschlossen sein:
1. die Stundentafel des Lehrganges,
2. ein detailliertes Ausbildungscurriculum,
3. Name der Person, die den Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ vermittelt hat,
samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 1,
4. Name der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung
der Qualifikation gemäß § 5 Abs. 2 und
5. eine ausdrückliche Erklärung des Lehrgangsveranstalters, daß die in der Anlage vorgesehene
Mindeststundenanzahl eingehalten wurde und der durchgeführte Lehrgang die vorgesehenen
Gegenstände und Themenbereiche umfaßt hat.
(2) Im Lehrgangszeugnis muß weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der
Ausbildung sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand
typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten.
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 5. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs
für Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist oder
b) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist oder
c) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und
2. seit mindestens fünf Jahren beratend tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung
für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt und
2. Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden
absolviert hat.
mindestens 100 protokollierte Beratungseinheiten (darunter mindestens fünf Erstgesprächsprotokolle
und Prozeßprotokolle über zwei abgeschlossene Beratungen), und
2. mindestens 100 nachgewiesene Supervisionseinheiten (Einzel- und Gruppensupervision), davon
mindestens zehn Einzelsupervisionseinheiten.
(2) Unbeschadet der Erfordernisse gemäß Absatz eins, sind folgende Tätigkeiten bis zu dem allenfalls
angegebenen Höchstmaß auf eine fachliche Tätigkeit voll anzurechnen:
1. fachliche Beratungstätigkeiten in einschlägigen Praxen oder Institutionen,
2. Teilnahme an Gruppen beruflich einschlägig tätiger Personen (Prozeßreflexion, Vertiefung der
Lehrinhalte, Diskussion über Literatur, Übungen) im Ausmaß von höchstens 100 Stunden,
3. Leitung oder fachliche Assistenz bei themenspezifischen Seminaren im Ausmaß von höchstens
100 Stunden und
4. Anfertigung von Protokollen über Beratungstätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50 Stunden.
(3) Der praktische Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums oder ein im Rahmen eines
sonstigen vom Bewerber gemäß Paragraph eins, abgeschlossenen Ausbildungsganges absolviertes Praktikum ist auf
eine fachliche Tätigkeit insoweit anzurechnen, als der Ausbildungsinhalt des genannten praktischen Teils
oder des Praktikums den Absatz eins und 2 entspricht.
(4) In den Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit müssen die einzelnen Bestandteile, aus denen
sich die fachliche Tätigkeit zusammensetzt, im einzelnen ausgewiesen sein. Für jeden Bestandteil muß die
genaue Stundenanzahl angegeben und in einer Gesamtaufstellung zusammengefaßt sein. Eine Beratungseinheit
und eine Supervisionseinheit gelten jeweils als eine anrechenbare Stunde fachlicher Tätigkeit.
Gruppenselbsterfahrung
§ 3. Die Gruppenselbsterfahrung (Paragraph eins und Punkt 2.2 der Anlage) muß den Erfordernissen einer
beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen.
Zeugnis über den Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung
§ 4. (1) Dem Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß des Lehrganges für Lebens- und Sozialberatung
müssen folgende Belege angeschlossen sein:
1. die Stundentafel des Lehrganges,
2. ein detailliertes Ausbildungscurriculum,
3. Name der Person, die den Gegenstand „Methodik der Lebens- und Sozialberatung“ vermittelt hat,
samt Glaubhaftmachung der Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
4. Name der Person, durch die die Leitung der Gruppenselbsterfahrung erfolgt, samt Glaubhaftmachung
der Qualifikation gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und
5. eine ausdrückliche Erklärung des Lehrgangsveranstalters, daß die in der Anlage vorgesehene
Mindeststundenanzahl eingehalten wurde und der durchgeführte Lehrgang die vorgesehenen
Gegenstände und Themenbereiche umfaßt hat.
(2) Im Lehrgangszeugnis muß weiters angegeben sein, durch welche Maßnahmen die Qualität der
Ausbildung sichergestellt wurde. Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere Übungen anhand
typischer Fallbeispiele aus der Beratungspraxis und die schriftliche und mündliche Überprüfung der
Kenntnisse und Fähigkeiten.
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 5. (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen des Lehrgangs
für Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist oder
b) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361 aus 1990,, berechtigt ist oder
c) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 10, des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360 aus 1990,, berechtigt ist und
2. seit mindestens fünf Jahren beratend tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen
im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
(2) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung
für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
1. die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt und
2. Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden
absolviert hat.
(3)Absatz 3,Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe
der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren dieses Gewerbe ausübt
oder
2. a) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361/1990, berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt
oder
3. a) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 10 des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360/1990, berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt.
Schlußbestimmungen
§ 6. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberater, BGBl. Nr. 602/1995, außer Kraft, sofern im § 7 nicht anderes bestimmt wird.
§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das
Zeugnis über eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 der
Verordnung BGBl. Nr. 602/1995 erbracht werden.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß § 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 602/1995 dürfen bis zum Ablauf des 1. Jänner 2000 nach der Verordnung BGBl. Nr. 602/1995
abgelegt werden.
(3) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
eingerichteten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Z 1
lit. a, auch wenn der Lehrgang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu Ende geführt wurde.
(4) Personen, die vor dem 6. September 1995 mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses
über den erfolgreichen Abschluß eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberater, des psychotherapeutischen
Propädeutikums, der Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer anderen in § 1 der
Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 berücksichtigten Schule oder Studienrichtung begonnen haben, können
den Befähigungsnachweis weiterhin auch nach der Verordnung BGBl. Nr. 689/1990 erbringen.
Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe
der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren dieses Gewerbe ausübt
oder
2. a) zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Paragraph 11, des Psychotherapiegesetzes,
BGBl. Nr. 361 aus 1990,, berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt
oder
3. a) zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 10, des Psychologengesetzes,
BGBl. Nr. 360 aus 1990,, berechtigt ist und
b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt.
Schlußbestimmungen
§ 6. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und
Sozialberater, Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,, außer Kraft, sofern im Paragraph 7, nicht anderes bestimmt wird.
§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung kann auch durch das
Zeugnis über eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 2, der
Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995, erbracht werden.
(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Prüfung gemäß Paragraph 2, der Verordnung
BGBl. Nr. 602 aus 1995, dürfen bis zum Ablauf des 1. Jänner 2000 nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1995,
abgelegt werden.
(3) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
eingerichteten Lehrganges für Lebens- und Sozialberater gelten als Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Ziffer eins,
lit. a, auch wenn der Lehrgang erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu Ende geführt wurde.
(4) Personen, die vor dem 6. September 1995 mit einer Ausbildung zum Erwerb eines Zeugnisses
über den erfolgreichen Abschluß eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberater, des psychotherapeutischen
Propädeutikums, der Lehranstalt für Ehe- und Familienberater oder einer anderen in Paragraph eins, der
Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, berücksichtigten Schule oder Studienrichtung begonnen haben, können
den Befähigungsnachweis weiterhin auch nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 689 aus 1990, erbringen.
Farnleitner