Auf Grund des Paragraph 112, Absatz 7, des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 3600 S. § 2. Jedem Mitglied der Telekom-Control-Kommission, welches nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 450 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1800 S. § 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen. § 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 1998,, außer Kraft.

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