Der Nationalrat hat beschlossen: Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,, wird wie folgt geändert: 1. Paragraph 10, Absatz 3, lautet: „(3) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen; 2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe. Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Paragraph 16,) zu orientieren.“ 2. Paragraph 16, Absatz eins, lautet: „(1) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Hauptschule sind vorzusehen: 1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen; 2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse.“ 3. Im Paragraph 39, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt: „(1a) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der im Paragraph 36, Ziffer eins, genannten Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist überdies in allen Formen in der 3. und 4. Klasse die verbindliche Übung Berufsorientierung vorzusehen.“ 4. Im Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 3,, Paragraph 122, Absatz 2,, Paragraph 131 d, Abs. 4 und Paragraph 133, Absatz eins, wird jeweils die Wendung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ durch die Wendung „Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt. 5. Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“ 6. (Grundsatzbestimmung) Dem Paragraph 51, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt: „Hiebei ist auf die Möglichkeit von Angeboten zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Paragraph 46, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen.“ 7. Der bisherige Text des Paragraph 52, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Absatz 2, wird angefügt: „(2) Zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung sind interessierte Schüler nach Möglichkeit durch Differenzierungsmaßnahmen im Unterricht und durch Freigegenstände zu fördern.“
Ziffer 8 Paragraph 53, Absatz 3, lautet: „(3) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Sonderformen sowie für die Fachschulen für Sozialberufe.“ 9. Paragraph 55, Absatz eins, letzter Halbsatz lautet: „eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluß einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“ 10. Paragraph 55 a, Absatz eins, lautet: „(1) In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der berufsbildenden mittleren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen, in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen darüber hinaus Geschichte und Geographie, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden mittleren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände.“ 11. Paragraph 56, Absatz 3, lautet: „(3) Die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3 und für die Fachschule für Sozialberufe darüber hinaus die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, finden Anwendung.“ 12. Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, lautet: „1. Schulen zur fachlichen Weiterbildung, die bis zu vier Jahre umfassen: a)Gewerbliche Meisterschulen für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Erweiterung der Fachbildung; b)Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen zur Erweiterung der Fachbildung von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung; c)kunstgewerbliche Meisterschulen zur fachlichen Weiterbildung von Personen, die ihre besondere Eignung hiefür durch die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung nachgewiesen haben;“ 13. Paragraph 59, Absatz 2 a, lautet: „(2a) Die Ausbildung an den gewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,), an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sowie an den kunstgewerblichen Meisterschulen (Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) wird durch die Abschlußprüfung beendet.“ 14. Paragraph 59, Absatz 3, entfällt. 15. Paragraph 61, Absatz eins, Litera b und c entfallen. 16. Paragraph 62 a, samt Überschrift entfällt. 17. Paragraph 63 a, samt Überschrift lautet: „Sonderform der Fachschule für Sozialberufe § 63a. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.“ 18. Paragraph 66, Absatz 3, lautet: „(3) Die Bestimmung des Absatz eins, gilt nicht für die berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige, Aufbaulehrgänge und Kollegs.“ 19. Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3, entfallen. 20. Paragraph 75, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz entfallen. 21. Im Paragraph 77, Absatz eins, Litera c, erster Satz wird das Wort „dreisemestrigen“ durch das Wort „viersemestrigen“ ersetzt. 22. Paragraph 77, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz entfallen. 23. Paragraph 80, Absatz 3, entfällt. 24. Paragraph 81, Absatz 3, entfällt. 25. Paragraph 82, Absatz 3, entfällt. 26. Paragraph 83, Absatz 3, entfällt.
Ziffer 27 Paragraph 103, Absatz 3 und 4 lautet: „(3) An Bildungsanstalten für Sozialpädagogik können nach Bedarf Kollegs eingerichtet werden, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden. Ferner können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern eingerichtet werden. Die Kollegs und Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. (4) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den im Paragraph 102, angeführten Aufgaben auch Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit übernehmen sowie Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.“ 28. Paragraph 105, Absatz 3, lautet: „(3) Die Aufnahme in Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) setzt die Befähigung zur Ausübung des Berufes des Erziehers voraus.“ 29. Paragraph 106, Absatz 3, lautet: „(3) Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.“ 30. Die Überschrift des römisch zwei a. Hauptstückes lautet: „Zweckgebundene Gebarung, Teilrechtsfähigkeit“ 31. Paragraph 128 a, Absatz eins, zweiter Satz lautet: „Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 128 c, vorrangig zu behandeln.“ 32. Nach Paragraph 128 b, wird folgender Paragraph 128 c, eingefügt: „Teilrechtsfähigkeit § 128c. (1) An den Schulen des Bundes können im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geschaffen werden. Diese Einrichtungen haben eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist und die einen Hinweis auf die Schule zu enthalten hat, an der sie eingerichtet ist. (2) Die Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit wird durch den Schulleiter oder im Einvernehmen mit diesem durch eine andere geeignete Person als Geschäftsführer nach außen vertreten. (3) Der Schulleiter hat nach Beratung mit dem Schulgemeinschaftsausschuß bei der Schulbehörde erster Instanz die Kundmachung der beabsichtigten Gründung bzw. Auflassung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit im Verordnungsblatt zu beantragen. (4) Die Schulbehörde erster Instanz hat im jeweiligen Verordnungsblatt 1. die Schulen, an denen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit bestehen, 2. die Namen der Geschäftsführer und 3. die Zeitpunkte des Wirksamwerdens (frühestens mit der Kundmachung im Verordnungsblatt) kundzumachen, wenn hinsichtlich der Person des Geschäftsführers (insbesondere im Hinblick auf Absatz 5, Z 1 bis 5) keine die Eignung in Frage stellenden Umstände vorliegen und wenn eine Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Im Falle einer Auflösung der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist diese ebenfalls im Verordnungsblatt kundzumachen. (5) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit sind berechtigt, ausschließlich folgende in Ziffer eins bis 5 genannte Tätigkeiten im eigenen Namen durchzuführen: 1. Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, 2. Durchführung von Lehrveranstaltungen, die nicht schulische Veranstaltungen im Rahmen des öffentlichen Bildungsauftrages sind, 3. Durchführung von sonstigen nicht unter Ziffer 2, fallenden Veranstaltungen, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, bzw. auch deren Organisation und Abwicklung für Dritte, 4. Abschluß von Verträgen über die Durchführung von Arbeiten, die mit der Aufgabe der betreffenden Schule vereinbar sind, und
Ziffer 5 Verwendung des durch Rechtsgeschäfte gemäß Ziffer eins und 4 oder aus Veranstaltungen gemäß Ziffer 2, und 3 erworbenen Vermögens und erworbener Rechte für die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Schule oder für Zwecke gemäß Ziffer 2 bis 4, Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Paragraph 2, sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden. Der Abschluß von Verträgen gemäß Ziffer 4, bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulbehörde, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt; erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Schulbehörde, gilt die Genehmigung als erteilt. (6) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Absatz eins, abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. (7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung. (8) Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren; die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, RGBl. S 219 aus 1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung. Der Schulbehörde erster Instanz ist bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluß über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. (9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Absatz 5, Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. Paragraph 17, Absatz 5 und Paragraph 49 a, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der geltenden Fassung, finden Anwendung. (10) Im Falle der Auflösung einer Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geht ihr Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen. (11) Die Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit unterliegen der Aufsicht der Schulbehörden und der Kontrolle durch den Rechnungshof.“ 33. Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 13, angefügt: „(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, treten wie folgt in Kraft: 1. Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 55 a, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz 2,, Paragraph 83, Absatz 2,, Paragraph 98, Absatz 4,, Paragraph 106, Absatz 4,, Paragraph 114, Abs. 3, Paragraph 122, Absatz 2,, Paragraph 131 d, Absatz 4 und Paragraph 133, Absatz eins, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 56, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz 2 a,, die Überschrift des römisch zwei a. Hauptstückes, Paragraph 128 a, Absatz eins, sowie Paragraph 128 c, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft, 3. Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins a,, Paragraph 52, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins,, der Entfall des Paragraph 59, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 61, Absatz eins, Litera b und c, der Entfall des Paragraph 62 a, samt Überschrift, Paragraph 63 a, samt Überschrift, Paragraph 66, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 73, Absatz eins, Litera d,, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 75, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 77, Absatz eins, Litera c,, der Entfall des Paragraph 77, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, letzter Satz, der Entfall des Paragraph 80, Absatz 3,, der Entfall des § 81 Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 82, Absatz 3,, der Entfall des Paragraph 83, Absatz 3,, Paragraph 103, Absatz 3 und 4, Paragraph 105, Abs. 3, Paragraph 106, Absatz 3, sowie Paragraph 132 a, treten mit 1. September 1998 in Kraft, 4. die Grundsatzbestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“ 34. Nach Paragraph 132, wird folgender Paragraph 132 a, eingefügt: „§ 132a. Auf Lehrgänge, Kurse und Speziallehrgänge, die vor dem 1. September 1998 begonnen wurden, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998, Anwendung.“
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