Auf Grund der Paragraphen 6, 14 und 15 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, wird – hinsichtlich der Paragraphen eins bis 6 im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates – verordnet: § 1. Als Sondereinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind errichtet: 1. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität (EBS); 2. die Einsatzgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (EBT); 3. die Einsatzgruppe der Gruppe D zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (EDOK); 4. das Gendarmerieeinsatzkommando (GEK); 5. die Sondereinheit für Observation (SEO). § 2. Der EBS obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der überregionalen oder organisierten Suchtgiftkriminalität. § 3. Der EBT obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung 1. weltanschaulich motivierter oder politischer Kriminalität; 2. organisierter Kriminalität in den Bereichen des Waffenhandels, der Betriebsspionage, des Technologietransfers und der Schlepperei sowie 3. bandenmäßiger Gewalttätigkeit. § 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, soweit nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist. § 5. Dem GEK obliegt es, in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit schwerpunktmäßig 1. gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen, wenn wegen der hiefür gegen Menschen oder Sachen allenfalls erforderlichen Zwangsgewalt besonders geübte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit besonderer Ausbildung benötigt werden und solche Organe auf lokaler oder regionaler Ebene nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen; 2. den vorbeugenden Schutz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 SPG bei erhöhter Gefährdungslage sicherzustellen; 3. den Sicherheitsdienst an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge sowie im Rahmen diplomatischer Missionen auszuüben. § 6. Der SEO obliegt in unmittelbarer Unterstellung unter den Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit 1. die Überwachung nicht öffentlichen Verhaltens und nicht öffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen gemäß Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; 2. die Abwehr jeglicher Auskundschaftung von Geheimnissen, sofern diese Auskundschaftung einen mittels technischer Maßnahmen im Rahmen organisierter Kriminalität durchgeführten gefährlichen Angriff darstellt und es zu deren Abwehr des Einsatzes hochwertiger Technologie bedarf. § 7. Die EBS, EBT und EDOK sind über ihren in den Paragraphen 2 bis 4 festgelegten Einsatzbereich hinaus ermächtigt, sicherheitspolizeilich und kriminalpolizeilich (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, PolKG) einzuschreiten, sofern sich der Anlaß hiefür in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt.
§ 8. (1) Die Sondereinheiten schreiten im gesamten Bundesgebiet ein und sind bei der Aufgabenerfüllung auf die Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden bedacht. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden bleibt unberührt; Weisungen gemäß Paragraph 14, Abs. 1 SPG müssen gesondert ergehen. (3) Sondereinheiten nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 können eine Amtshandlung – ausgenommen eine Überwachung gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, – jederzeit und in jedem Umfang einer anderen örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde abgeben. § 9. Die Bundespolizeidirektionen, Bezirksverwaltungsbehörden und Sicherheitsdirektionen haben die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sondereinheit) über Sachverhalte in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Sondereinheit maßgeblich sein können. § 10. Die Sondereinheiten haben von ihrem Einschreiten die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zu verständigen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Aufgabe sicherzustellen und um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden. § 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sondereinheiten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1993,, außer Kraft.
Schlögl